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Laut Medienberichten hat sich herausgestellt, dass bei dem Fußballturnier am vergangenen Pfingstwochenende in Eckenheim,

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Der Magistrat wird gefragt, ob er bestätigen kann, dass bei einem Fußballturnier kein Rettungswagen vor Ort war und welche Maßnahmen er plant, um dies in Zukunft zu verhindern. Ziel ist es, die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zu erhöhen.

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Frage an den Magistrat

Laut Medienberichten hat sich herausgestellt, dass bei dem Fußballturnier am vergangenen Pfingstwochenende in Eckenheim, bei dem es zu der schockierenden Gewalttat mit Todesfolge für einen 15-jährigen Spieler aus Berlin kam, während der Veranstaltung kein Rettungswagen vor Ort war.

Ich frage den Magistrat:

Kann der Magistrat diesen von den Medien berichteten Umstand bestätigen, und welche Möglichkeit sieht er, zukünftig für solche Sportturniere - ab einer gewissen Größenordnung und Teilnehmer- bzw. Besucherzahl - seitens der Stadt die Auflage zu erteilen, dass für die Dauer der Veranstaltung grundsätzlich ein Rettungswagen mit der entsprechenden Besatzung vor Ort sein muss?

Antwort des Magistrats

Der Magistrat bedauert den tragischen Todesfall eines jugendlichen Fußballspielers auf einer Frankfurter Sportanlage sehr. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen beteiligt sich die Stadt unter der Leitung des Sportkreis Frankfurt, Dachorganisation aller Frankfurter Turn- und Sportvereine, an einem Runden Tisch. Im Rahmen dessen soll ein offener Austausch zwischen den Beteiligten stattfinden, wie die Vereine weiter ihren Sport ausüben können und dabei der Sicherheitsaspekt trotzdem im Blick behalten werden kann. Über die Ergebnisse wird der Magistrat zu gegebener Zeit berichten.

Nach Auskunft des zuständigen Amtes gibt es für die Festlegung von Sanitätsdiensten in Hessen keine eigene rechtliche Grundlage. Nach der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - Hessische Versammlungsstättenrichtlinie - H-VStättR - kann ein Sanitätsdienst nur in genehmigten Sport-/Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen gemäß § 43 Absatz 2 im Rahmen der Erstellung eines Sicherheitskonzeptes gefordert werden. Werden bei einer Veranstaltung mehr als 5.000 Besucher erwartet, so besteht nach § 41 Absatz 3 H-VStättR lediglich eine Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige der Veranstaltung bei der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde. Eine Auflage zur Beauftragung eines Sanitätsdienstes lässt sich hieraus nicht ableiten.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 15. Juni 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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