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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Frage vom 24.01.2019, F 1660 Das Haus in der Jungstraße 18 in Bockenheim soll verkauft werden. Das Gebiet um die Jungstraße unterliegt der Milieuschutzsatzung.
Ich frage den Magistrat: Plant der Magistrat, das durch die Milieuschutzsatzung mögliche Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen, beziehungsweise hat der Magistrat mit dem potenziellen Käufer eine Abwendungsvereinbarung getroffen?
Antwort des Magistrats: Zu der Liegenschaft Jungstraße 18 liegen dem Magistrat bislang keine Informationen zu einem erfolgten Verkauf der Immobilie vor. Eine Prüfung, ob die Stadt ein Vorkaufsrecht hat und ob dieses ausgeübt werden sollte ist dem Magistrat regelmäßig erst dann möglich, wenn der unterzeichnete Kaufvertrag von dem beurkundenden Notar zur gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des kommunalen Vorkaufsrechts nach § 24 ff. BauGB vorgelegt wird. Dies ist bislang nicht erfolgt. Die Milieuschutzsatzungen in Frankfurt am Main zielen primär darauf ab, in den überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Bereichen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten. Somit stehen in diesen Bereichen unter anderem Bauvorhaben an Wohngebäuden, die den Zielen der Milieuschutzsatzung entgegenstehen, unter einem Genehmigungsvorbehalt. Umgangssprachlich sind "Luxusmodernisierungen" verboten. Um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu schützen, soll der Mietwohnraum zu möglichst günstigen Konditionen erhalten bleiben, keine Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden. Um dies in letzter Konsequenz sicherstellen zu können, wird der Stadt ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht ist ein nicht unerheblicher Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechte der am Verkauf beteiligten Parteien. Es kann daher immer nur der letzte Schritt zur Umsetzung der Satzungsziele sein. Dies setzt eine umfangreiche rechtliche Prüfung voraus, um die Ermessensentscheidung des Magistrats rechtssicher begründen zu können und kann im Einzelfall dazu führen, dass auch bei einer fehlenden Abwendungsvereinbarung dennoch kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. Der Magistrat kann versichern, dass ein Kaufvertrag nach Eingang die üblichen Prüfungen in den Fachämtern durchlaufen wird und von dort im Dialog mit dem Erwerber auf die Abgabe der Abwendungsvereinbarung und damit den Erhalt von satzungsgemäßen Mietwohnungen in der Liegenschaft hingewirkt wird. Besteht die berechtigte Annahme, dass ein Käufer Pläne umsetzen möchte, die den Zielen der Satzung widersprechen, ist das primäre Ziel, den Käufer über die Satzungsziele zu informieren und ihn durch Unterzeichnung einer Abwendungsvereinbarung verbindlich erklären zu lassen, die erworbenen Immobilien nicht in Wohnungseigentum aufzuteilen und Sanierungsmaßnahmen nur in dem nach der Satzung zulässigen Umfang durchzuführen. Gibt ein Erwerber eine solche Abwendungsvereinbarung dann ab, kann die Stadt Frankfurt am Main regelmäßig kein in der Erhaltungssatzung begründetes Vorkaufsrecht ausüben. Antragstellende Person(en): Stadtv. Ayse Zora Marie Dalhoff
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 24. Januar 2019 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.