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Die Zentralsterilisation im Neubau des Klinikums Höchst soll künftig auch Hofheim und Bad Soden bedienen. Die Mitarbeite

Vorlagentyp: F
Beantwortet

Zusammenfassung

Die Zentralsterilisation im Neubau des Klinikums Höchst wird künftig auch die Kliniken in Hofheim und Bad Soden bedienen. Die Mitarbeiter der Kliniken des Main-Taunus-Kreises wechseln ihren Arbeitsort nach Höchst, während die Mitarbeiter aus Höchst die Möglichkeit haben, in die Gesundheits- und Dienstleistungsgesellschaft Main-Taunus mbH zu wechseln. Es wird gefragt, ob die Bindung an den TVöD nach dem Betriebsübergang bestehen bleibt und welche weiteren Auslagerungen geplant sind.

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Frage an den Magistrat

Die Zentralsterilisation im Neubau des Klinikums Höchst soll künftig auch Hofheim und Bad Soden bedienen. Die Mitarbeiter der Kliniken des Main-Taunus-Kreises, bereits Angestellte der Gesundheits- und Dienstleistungsgesellschaft Main-Taunus mbH, wechseln ihren Arbeitsort nach Höchst. Die Mitarbeiter aus Höchst erhalten das Angebot, in die GmbH zu wechseln.

Ich frage den Magistrat:

Bleibt für die Mitarbeiter die Bindung an den TVöD nach dem Betriebsübergang grundsätzlich bestehen beziehungsweise zu welchen Konditionen soll der Wechsel in die GmbH erfolgen und welche weiteren Auslagerungen sind - nach Küche, Logistik und nun Sterilisation - noch geplant?

Antwort des Magistrats

Bezüglich der Mitarbeiter:innen mit Anstellungsverhältnis zur Klinikum Frankfurt Höchst GmbH, liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor. Bezüglich der Mitarbeiter:innen der Stadt Frankfurt am Main - angestellt im Eigenbetrieb Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst - liegt kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor. Daher wurde den Mitarbeiter:innen der Stadt Frankfurt am Main das Angebot unterbreitet, ein Arbeitsverhältnis mit der Gesundheits- und Dienstleistungs-gesellschaft Main-Taunus mbH zu begründen.

Für die Mitarbeiter:innen mit Arbeitsverhältnis zur Klinikum Frankfurt Höchst GmbH gelten bezüglich der Tarifbindung die Rechtsfolgen des § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB, nach denen im Fall einer Tarifbindung nach § 4 Absatz 1 TVG eine individualrechtliche Transformation erfolgt. Unabhängig hiervon ist der einschlägige TVöD-K in allen bestehenden Arbeitsverträgen individualarbeitsvertraglich in Bezug genommen und wird daher gemäß § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB auch bei der Gesundheits- und Dienstleistungsgesellschaft Main-Taunus mbH "1:1" berücksichtigt.

Den Mitarbeiter:innen der Stadt Frankfurt am Main wurde individualarbeitsvertraglich eine Übernahme des bisherigen Arbeitsvertrags "1:1" unter vollständiger Besitzstandswahrung angeboten. Da auch in diesen Arbeitsverträgen der einschlägige TVöD-K individualarbeitsvertraglich in Bezug genommen ist, erfolgt hier im Ergebnis auch für diese Mitarbeiter:innen die gesetzliche Rechtsfolge des § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB.

In beiden Fallkonstellationen wird zukünftig also keine Tarifbindung nach § 4 Absatz 1 TVG bestehen, sondern eine rein individualarbeitsvertragliche Geltung des TVöD-K. Von daher gesehen, ändert sich für die Mitarbeiter:innen der Klinikum Frankfurt Höchst GmbH und der Stadt Frankfurt am Main im Ergebnis nichts.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet

Der Weg dieser Vorlage

Am 23. März 2023 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.

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