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a) Ankauf Belegrechte b) Ankauf und Tausch von Belegungsrechten c) Ankauf und Tausch von Belegungsrechten

Vorlagentyp: B
254 Wochen bis zur Antwort8 Stationen im Verfahren2 Sitzungen

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Thema Wohnen verfolgen

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 24.05.2004, B 338

Betreff:

a) Ankauf Belegrechte b) Ankauf und Tausch von Belegungsrechten c) Ankauf und Tausch von Belegungsrechten

Vorgang:

l. Beschl. d. Stv.-V. vom 29.01.2004, § 6705

- E 155 GRÜNE, E 34 und E 1010 CDU, SPD, GRÜNE und FDP, B 368/03 -

Zwischenbericht:

Die oben aufgeführten Etat-Anträge sind inhaltlich und thematisch gleichwertig und werden deshalb zusammenfassend beantwortet.

Der E-Antrag 155 bezieht sich auf die bestehende Produktgruppe "Mitfinanzierung von Wohnungsbauvorhaben aus Ausgleichszahlungen (Fehlbelegung)“ im Produktbereich Stadtplanung. Die Mittel aus der Fehlbelegungsabgabe sind zweckgebunden zu verwenden und werden in erster Linie für Neubauvorhaben im geförderten Wohnungsbau eingesetzt; mit diesen Mitteln können aber auch Belegrechte im Sinne des § 26 des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WoFG) an- und rückgekauft werden.

Um die aufgabengerechte Gesamtdisposition der Mittel, insbesondere aus stadtentwicklungsplanerischer Sicht vornehmen zu können, müssen diese Mittel ungeteilt im Produktbereich 13 zur Verfügung stehen.

Für den Zeitraum des Investitionsprogramms 2003-2006 sind die Mittel im Rahmen der Wohnungsbauprogrammplanung überwiegend für Projekte der Mietwohnungs-neubauförderung veranschlagt. Dies steht einem Ankauf von Belegrechten nicht entgegen, wenn in einzelnen Projekten die Übertragung von Belegungs- und Mietpreisbindungen erfolgen soll.

Wie die Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen zu erfolgen hat, regelt der § 31 des WoFG. Hierin sind drei wesentliche Aspekte enthalten, die zur Anwendung in der Praxis der Übertragung der Belegungs- und Mietbindungen zu beachten sind und die Grundvoraussetzungen für das Zustandekommen eines Kooperationsvertrages zwischen der zuständigen fördernden Stelle und dem jeweiligen Vertragspartner bilden. Die drei Aspekte sind: die Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Förderwohnungen und Ersatzwohnungen müssen unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sein und es ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Übergangs die Wohnungen bezugsfertig oder frei sind.

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Verkehr hat inzwischen einen Richtlinienentwurf zur Anwendung des § 31 des WoFG erarbeitet.

Voraussetzung für eine Förderung aus städtischen- und Landesmitteln ist ein konzeptioneller Nachweis, in welchen Stadtteilen bzw. Siedlungen stadtweit dieses Verfahren im Verbund mit anderen Maßnahmen zum Abbau einseitiger Belegungsstrukturen sinnvoll ist. Dieser Nachweis wird über das Wohnraumversorgungskonzept geführt werden.

In Abstimmung und parallel hierzu erarbeitet die Verwaltung unter Berücksichtigung der städtischen Förderrichtlinie zur Vergabe von Mitteln für den sozialen Mietwohnungsbau eine Richtlinie für den Ankauf von Belegungsrechten. Diese befindet sich zur Zeit in der Ämterabstimmung und wird zu gegebener Zeit den Stadtverordneten zur Beschlussfassung vorgelegt.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 6. März 2002EE 155Investitionsprogramm 2002 bis 2005 Produktbereich: 13 Stadtplanung Produktgruppe: 13.1 Stadtplanung und 17.1 Wohnraumversorgung Fehlbelegungsabgabe und Produkt 17.1.5 neu An- und Rückkauf Belegungsrechte Ankauf BelegrechteEtatantrag · GRÜNE
  2. 27. Februar 2003EE 34Investitionsprogramm 2003 bis 2006 Produktbereich: 13 Stadtplanung und 17 Wohnen Produktgruppe: 13.1 Stadtplanung Produkt: 17.1 Wohnraumversorgung Ankauf und Tausch von BelegungsrechtenEtatantrag · CDU, SPD, GRÜNE, FDP
  3. 9. Mai 2003BB 368Ankauf BelegrechteMagistratsbericht
  4. 15. Dezember 2003EE 1010Investitionsprogramm 2004 bis 2007 Produktbereiche: 13 Stadtplanung und 17 Wohnen Produktgruppe: 13.1 Stadtplanung Produkt: 17.1 Wohnraumversorgung Ankauf und Tausch von BelegungsrechtenEtatantrag · CDU, SPD, GRÜNE, FDP
  5. 24. Mai 2004Sie sind hier
    BB 338a) Ankauf Belegrechte b) Ankauf und Tausch von Belegungsrechten c) Ankauf und Tausch von Belegungsrechten
    Magistratsbericht
  6. 6. Dezember 2004BB 762Ankauf und Tausch von BelegungsrechtenMagistratsbericht
  7. 19. Januar 2007MM 11Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung Richtlinien zum Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem WohnraumMagistratsvortrag
  8. 19. Januar 2007Antwort des Magistrats · nach 254 WochenBB 26Ankauf und Tausch von BelegungsrechtenMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
Ausschusses für Wohnungsbau und Wohnen
Sitzung 32 · 01.07.2004
TO I, TOP 13
Beraten
nicht auf TO Die Beratung der Vorlage B 338 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDPFAG
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG

Ausschusses für Wohnungsbau und Wohnen
Sitzung 33 · 02.09.2004
TO I, TOP 12
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 338 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDFDP
Ablehnung:
GrüneFAG
Sonstige:
REP (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD und FDP gegen GRÜNE und FAG (= Zurückweisung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Kenntnis)

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