Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte
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Thema Verkehr und Straße verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 26.01.2018, ST 96
Betreff: Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte zu 1) Mit der Vorlage OI 4 vom 06.10.2016 hatte der Ortsbeirat 9 beschlossen, dass "der Magistrat ... gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 Ziffer 6 der Ortsbeiräte aufgefordert [wird], den Umbau der Bushaltestelle "Schönbornstraße" bis auf Weiteres zu unterlassen." § 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte regelt abschließend, für welche Maßnahmen den Ortsbeiräten Entscheidungsrechte übertragen sind. In Ziffer 6 sind Verkehrsberuhigungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen genannt. Insoweit fiel der Umbau der Bushaltestelle nicht unter die in § 3 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte aufgeführten Maßnahmen. zu 2) Selbstverständlich steht der Magistrat - Büro der Stadtverordnetenversammlung, Hauptamt, sowie das jeweils im konkreten Einzelfall betroffene Fachamt - dem Ortsbeirat für grundsätzliche und natürlich auch für einzelfallbezogene Erläuterungen zum Entscheidungsrecht des Ortsbeirats gemäß § 3 Abs. 3 GO OBR zur Verfügung.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 21. September 2016OFOF 96/9Umbaupläne Bushaltestelle „Schönbornstraße“Ortsbeiratsantrag · BFF
- 6. Oktober 2016OFOF 117/9Bushaltestelle „Schönbornstraße“Ortsbeiratsantrag · CDU
- 6. Oktober 2016OIOI 4Bushaltestelle „Schönbornstraße“Initiative · CDU
- 13. März 2017BB 90Bushaltestelle SchönbornstraßeMagistratsbericht
- 5. Mai 2017OFOF 265/9Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der OrtsbeiräteOrtsbeiratsantrag · CDU
- 18. Mai 2017OMOM 1616Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der OrtsbeiräteDirektanregung
- 8. September 2017STST 1683Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der OrtsbeiräteStellungnahme
- 26. Januar 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 70 WochenSTST 96Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung der OrtsbeiräteStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab