Landschaftsschutzverordnung in Bergen-Enkheim
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Stellungnahme des Magistrats vom 25.08.2017, ST 1589
Betreff: Landschaftsschutzverordnung in Bergen-Enkheim Zu Frage1: Der Bereich befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich der Stadt Frankfurt am Main und in der besonders schützenswerten Zone II des Landschaftsschutzgebietes "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main". Es gibt keinen Bebauungsplan, der freizeitgärtnerische oder sonstige Nutzungen bzw. Bebauungen planungsrechtlich absichert. Darüber hinaus befindet sich die Fläche vollständig im Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) "Seckbacher Ried und angrenzende Flächen". FFH-Gebiete sind Schutzgebiete von europäischer Bedeutung, in denen jede erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter verboten ist. Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben überprüft die Untere Naturschutzbehörde regelmäßig bestimmte Bereiche im Hinblick auf die Zulässigkeit vorhandener Nutzungen und Bebauungen. Dabei befinden sich Schutzgebiete in der ersten Priorität. Daneben haben sich in den letzten Jahren im Bereich zwischen dem Naturschutzgebiet Seckbacher Ried und der Vilbeler Landstraße Entwicklungen eingestellt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen und ein aktuelles Einschreiten der Behörde erfordern. Die Untere Naturschutzbehörde ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Landschaftsschutzverordnung verpflichtet, Natureingriffe, die ohne die erforderlichen bau-, landschaftsschutz- oder naturschutzrechtlichen Genehmigungen entstanden sind, entfernen und den vorherigen Zustand wiederherstellen zu lassen. In Vorbereitung entsprechender Entscheidungen hat die Untere Naturschutzbehörde bislang die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer angehört. Zu Frage 2: Die Tätigkeiten der Unteren Naturschutzbehörde ändern nichts an den Besitzverhältnissen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 30. Mai 2017OFOF 117/16Landschaftsschutzverordnung in Bergen-EnkheimOrtsbeiratsantrag · WBE
- 13. Juni 2017VV 489Landschaftsschutzverordnung in Bergen-EnkheimAnfrage
- 25. August 2017Sie sind hierSTST 1589Landschaftsschutzverordnung in Bergen-EnkheimStellungnahme
- 8. Januar 2018OFOF 158/16Gebiet Am Weimerhaus/Voltenseestraße nicht mehr als FFH-Gebiet ausweisenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 20. Januar 2018OFOF 163/16Landschaftsschutzverordnung in Bergen-EnkheimOrtsbeiratsantrag · WBE, CDU, SPD, GRÜNE, BFF, LINKE., FDP
- 23. Januar 2018VV 739Landschaftsschutzverordnung in Bergen-EnkheimAnfrage
- 10. April 2018OMOM 2967Gebiet Am Weimerhaus/Voltenseestraße nicht mehr als FFH-Gebiet ausweisenDirektanregung
- 30. April 2018STST 841Landschaftsschutzverordnung in Bergen-EnkheimStellungnahme
- 16. Juli 2018Antwort des Magistrats · nach 59 WochenSTST 1260Gebiet am Weimerhaus/Voltenseestraße nicht mehr als FFH-Gebiet ausweisenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab