Ultrafeinstaubmessstationen
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Thema Öffentlicher Nahverkehr und neue Mobilität verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 25.08.2017, ST 1544
Betreff: Ultrafeinstaubmessstationen Als ultrafeine Partikel (UFP) werden Partikel kleiner als 0,1 μm (Mikrometer) bezeichnet. Bisherige Feinstaubmessungen erfassen mit PM10 oder PM2,5 Partikel, die kleiner als 10 μm bzw. 2,5 μm sind. Hierbei werden zwar auch ultrafeine Partikel erfasst. Da diese Messungen aber rein massebezogen stattfinden (Messgröße: μg/m3), wird die im Verhältnis zum Feinstaub sehr viel höhere Teilchenanzahl von UFP nicht bewertet. Die hohe Teilchenanzahl steht durch ihre geringe blutkreislaufgängige Größe besonders in Verdacht, negative gesundheitliche Wirkungen aufzuweisen. Gesetzliche Grenzwerte, gesundheitliche Studien bzw. eine Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation WHO sowie ein standardisiertes Messverfahren gibt es für UFP nicht. Analog zu bisherigen Feinstaubmessungen wird auch bei der UFP-Anzahlmessung ein Partikelgemenge mit unterschiedlichsten physikalischen und chemischen Eigenschaften gemessen. Die Einzelsubstanzen, welche den Feinstaub oder Ultrafeinstaub bestimmen, können gesundheitlich völlig unbedenklich sein oder eine krebserregende Wirkung aufweisen. Die Forschung steht in Bezug auf UFP noch ganz am Anfang. Der Magistrat vertritt die Meinung, dass UFP schnellstmöglich quellenbezogen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Wirkung in Abhängigkeit zu ihrer Anzahlkonzentration untersucht werden müssen. Tatsächlich stehen insbesondere Triebwerksabgase von Flugzeugen in Verdacht, hohe UFP-Emissionen zu erzeugen. Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) - Betreiber des hessischen Luftmessnetzes - arbeitet diesbezüglich eng mit dem Umweltbundesamt zusammen. Partikelanzahlmessungen werden seit geraumer Zeit in Raunheim durchgeführt und sollen künftig zudem östlich des Flughafens in einem Wohngebiet im Frankfurter Süden erfolgen. Zusätzlich sollen die Messungen zukünftig auch partikelgrößenselektiert stattfinden. Die Messergebnisse werden in Zusammenarbeit mit weiteren europäischen Instituten validiert - auch mit dem Ziel, einen einheitlichen, europäischen Messstandard zu entwickeln, welchen es derzeit noch nicht gibt. Die erforderliche Grundlagenforschung, eine Entwicklung eines Messstandards und die Bewertung von Messergebnissen ohne Grenzwert bzw. Bewertungsgrundlage kann der Magistrat nicht leisten. Eine städtische Messstelle ist daher derzeit als nicht zielführend einzustufen. Der Magistrat sollte bei seinem Umgang mit finanziellen und personellen Kapazitäten auf eine enge Zusammenarbeit mit dem HLNUG setzen. Die Stabsstelle für Fluglärmschutz plant die Errichtung einer eigenen Messstation. Hierzu hat ein Gespräch mit dem Umweltamt stattgefunden. Hierin wurde vereinbart, dass Mitglieder einer Bürgerinitiative, die sich intensiv mit dem Thema UFP beschäftigen, ein Konzept vorlegen. Das Konzept soll anschließend vom Umweltamt geprüft werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 18. Februar 2017OFOF 359/5Haushalt 2017 Produktbereich: 22 Umwelt Produktgruppe: 22.01 Umweltplanung und Umweltservice UltrafeinstaubmessstationenOrtsbeiratsantrag · SPD
- 10. März 2017EAEA 40Produktbereich: 22 Umwelt Produktgruppe: 22.02 Umweltcontrolling UltrafeinstaubmessstationenEtatanregung
- 25. August 2017Sie sind hierSTST 1544UltrafeinstaubmessstationenStellungnahme
- 15. Juli 2018OFOF 924/5Sachstand bezüglich der Ultrafeinstaubmessstationen in Sachsenhausen-SüdOrtsbeiratsantrag · SPD
- 10. August 2018OMOM 3483Sachstand bezüglich der Ultrafeinstaubmessstationen in Sachsenhausen-SüdDirektanregung
- 7. Dezember 2018Antwort des Magistrats · nach 94 WochenSTST 2269Sachstand bezüglich der Ultrafeinstaubmessstationen in Sachsenhausen-SüdStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab