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Endlich wirksam "to go-Verpackungen" einschränken

Vorlagentyp: STMagistrat
35 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 07.06.2019, ST 1116

Betreff: Endlich wirksam "to go-Verpackungen" einschränken Zu 1.: Noch im ersten Halbjahr 2019 werden auf dem Friedberger Platz, dem Matthias-Beltz-Platz sowie dem Luisenplatz durch die FES GmbH zusätzliche Müllbehälter aufgestellt. Diese werden ein Volumen von je 120 Liter umfassen und können durch entsprechende Einwurfschlitze auch Pizzakartons aufnehmen. Ein Dreikammersystem (getrennt nach Papier, Plastik, Restmüll) ist nicht vorgesehen, da Passanten die Papierkörbe häufig im Vorbeigehen nutzen und nicht auf die Sortierung achten. Dies macht eine nachträgliche Sortierung des Abfalls, wie sie bei den Papierkörben der FES GmbH aktuell bereits durchgeführt wird, notwendig. Der Aufwand steht nicht im Verhältnis zum vermeintlichen Nutzen. Darüber hinaus sind zusätzliche Anfahrten und aufwendigere Fahrzeuge in der Gesamtökobilanz negativ zu bewerten. Das gilt auch für die Grünflächen, insbesondere im Hinblick auf die Sortierung des Abfalls, der auf den Grünflächen verbleibt, dort eingesammelt werden muss und nicht in Abfallbehältern entsorgt wird.

Zu 2.: Die Stadt Frankfurt führte bereits zum 01.01.1995 eine Verpackungssteuer ein. Ziel war u.a. die Reduzierung des Müllaufkommens aus Einwegverpackungen und Einweggeschirr. Gegen die Verpackungssteuersatzungen der Städte Kassel und Frankfurt am Main waren seinerzeit Normenkontrollverfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Neben den Normenkontrollverfahren waren noch weitere Eilverfahren anhängig. Am 07.05.1998 erging dann ein Urteil durch das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit von Lenkungssteuern mit dem eine "Kommunale Verpackungssteuer" und auch verschiedene "Landesabfallgesetze" (betroffen waren die Länder Hessen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Niedersachsen) für verfassungswidrig erklärt wurden. Die Leitsätze des Urteils des Bundesverfassungsgerichts waren folgende:

  1. Dem Bundesgesetzgeber ist durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG eine Zuständigkeit zur umfassenden Regelung des Rechts der Abfallwirtschaft eingeräumt.
  2. Eine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraus.
  3. Der Gesetzgeber darf aufgrund einer Steuerkompetenz nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft. Nach rechtlicher Prüfung wurde sodann mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 2797 vom 22.10.1998 die Satzung über die Erhebung einer Verpackungssteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main rückwirkend zum 01.01.1995 wieder aufgehoben. Der Magistrat sieht die Erhebung einer stadtweiten Steuer auf Verpackungen aus den oben genannten verfassungsrechtlichen Gründen als nicht geboten.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 6. Oktober 2018OFOF 543/3Endlich wirksam „to go-Verpackungen“ einschränkenOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 24. Januar 2019OAOA 352Endlich wirksam „to go-Verpackungen“ einschränkenAnregung
  3. 7. Juni 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 35 Wochen
    STST 1116Endlich wirksam "to go-Verpackungen" einschränken
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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