Wasserturm Eschersheim: Erhalt und öffentliche Nutzung mit dem gesetzlichen Vorkaufsrecht absichern
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Zusammenfassung
Der Ortsbeirat fordert den Magistrat auf, den denkmalgeschützten Eschersheimer Wasserturm zu sanieren und öffentlich zugänglich zu machen. Zudem soll das gesetzliche Vorkaufsrecht der Stadt für das Gelände sichergestellt werden. Dies soll dazu beitragen, dass das Gelände im Sinne der Öffentlichkeit erhalten bleibt.
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Thema Stadtplanung verfolgenAntrag
Der Ortsbeirat möge beschließen:
der Magistrat wird gebeten,
das Ziel, den denkmalgeschützten Eschersheimer Wasserturm zu sanieren und ihn und die umliegenden Freiflächen für den Stadtteil öffentlich zugänglich zu machen, mit dem gesetzlichen Vorkaufsrecht der Stadt abzusichern, und daher
- die Mainova AG darauf hinzuweisen, dass der Stadt ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gelände des Eschersheimer Wasserturms zusteht, weil der Bebauungsplan NW 81c Nr. 1 dort eine öffentliche Grünfläche festsetzt;
- weiterhin im Sinne der Anregung OM 29/26 darauf zu dringen, dass das Gelände gemäß Stadtverordnetenbeschluss NR 660/23 nach den Grundsätzen der Konzeptvergabe und im Erbbaurecht vergeben wird und das Denkmal und die Grünfläche öffentlich zugänglich gemacht werden;
- das Vorkaufsrecht auszuüben, falls die Mainova AG das Gelände verkauft, und den zu zahlenden Betrag dabei nach § 28 BauGB zu bestimmen;
Begründung
Der Ortsbeirat setzt sich seit Jahren dafür ein, dass der Wasserturm instandgesetzt und geöffnet wird. Mit NR 660/23 hat die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat verpflichtet, bei städtischen Töchtern auf Erbbaurecht und Konzeptvergabe zu dringen. Vergibt die Mainova das Gelände so, entsteht gar kein Vorkaufsfall, denn das Vorkaufsrecht greift nur beim Verkauf; verkauft sie stattdessen, ist der Beschluss verfehlt und das Vorkaufsrecht das schärfste Mittel, das dann noch wirkt. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sagt wörtlich: "Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke [. . .] festgesetzt ist." § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB lautet: "In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte." Das bedeutet: Für Flächen, die im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke festgesetzt sind, bemisst sich der Betrag für den Vorkauf nach dem Entschädigungsrecht, das auch bei einer Enteignung angewandt wird, und damit nach dem Wert, den die Fläche als öffentliche Grünfläche tatsächlich hat.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 23. Januar 2025OMOM 6394Zustand des denkmalgeschützten Wasserturms in EschersheimDirektanregung
- 12. September 2025STST 1530Zustand des denkmalgeschützten Wasserturms in EschersheimStellungnahme
- 16. Oktober 2025OFOF 1109/9Wasserturm Eschersheim - Was ist geplant?Ortsbeiratsantrag · GRÜNE, SPD
- 30. Oktober 2025OMOM 7685Wasserturm Eschersheim - Was ist geplant?Direktanregung
- 5. Januar 2026STST 7Wasserturm Eschersheim - Was ist geplant?Stellungnahme
- 16. April 2026OFOF 1/9Wasserturm Eschersheim: Städtische Konzeptvergabegrundsätze gegenüber Mainova AG durchsetzen und Runden Tisch organisierenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 7. Mai 2026OMOM 29Wasserturm Eschersheim: Städtische Konzeptvergabegrundsätze gegenüber Mainova AG durchsetzen und Runden Tisch organisierenDirektanregung
- 9. August 2026Sie sind hierOFOF 90/9Wasserturm Eschersheim: Erhalt und öffentliche Nutzung mit dem gesetzlichen Vorkaufsrecht absichernOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 20. August 2026OMOM 547Wasserturm Eschersheim: Erhalt und öffentliche Nutzung mit dem gesetzlichen Vorkaufsrecht absichernDirektanregung
- 4. September 2026Antwort des Magistrats · nach 84 WochenSTST 1290Wasserturm Eschersheim: Städtische Konzeptvergabegrundsätze gegenüber Mainova AG durchsetzen und Runden Tisch organisierenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD und Linke gegen AfD, FDP und BFF (= Ablehnung)