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Vorgesehener Abriss des Bunkers .Im Wörth 2 - 6 durch das Abrissunternehmen Robert Zeller GmbH & Co.KG, Offenbach

Vorlagentyp: OFFDP
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Begründung

"Im Wörth 2 - 6 durch das Abrissunternehmen Robert Zeller GmbH & Co.KG, Offenbach Für Bau- und Abbruch-Unternehmen sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor Baulärm (AVV Baulärm) maßgebend. Gemäß vorliegenden Gutachten ist von folgenden Lärmbelastungen jeweils auszugehen: für LKW-Fahrten - 103 dB(A), für das Bestücken von Containern - 105 dB(A), für den Einsatz von Hydraulikwerkzeug - 105 dB(A), für den Einsatz von Spitzmeiseln - 115 dB(A). Demgegenüber liegt der zumutbare Grenzwert bei 55 dB(A), für Altenheime sogar nur bei 45 dB(A). Die rechnerisch ermittelten Werte für einige der umliegenden Wohngebäude betragen während der Baumaßnahmen dagegen 63,3; 63,4; 63.9; 67,0; 67,3; 68,2; 68,3; 68,4; 71,2; 71,6 und 72,5 dB(A). Bei dem letzten Wert von 72,5 dB(A) würde der Grenzwert immerhin um ca. 32 % überschritten. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat um Auskunft gebeten, wie er sich zu diesen und den folgenden Kriterien stellt, wie er die Situation zu handhaben beabsichtigt: für den Bauherren werden Zeitkorrekturen gewährt, die nicht nach Rechtslage sondern nach einem behaupteten "Stand der Technik" erfolgen; es werden Mittelungspegel zugestanden; die grundhafte Verteilung des Lärms auf die Fläche, was den unmittelbar Betroffenen wenig nützt; der behauptete Einsatz des Bohrmeisels nur für eine Stunde pro Arbeitstag, was völlig unrealistisch erscheint; der nicht vorgesehene Einsatz von "Sägen" des Betons (was wahrscheinlich der Kostenfrage gezollt ist). Begründung: Dem Mittelungspegel liegt ein mathematisches Rechenverfahren zugrunde. Tatsächlich sind jedoch keine Mittelungswerte, abstrakte Werte, hörbar sondern je nach Situation nur sehr lauter oder weniger lauter Lärm. Unmittelbar und plötzlich auftretender Lärm führt für die Psyche und die Physis von Lebewesen, hier zunächst einmal nur Menschen und Tiere, zu schockartigen Reaktionen. Lang anhaltender lauter Lärm bewirkt kontinuierliche Belastungen. Es handelt sich um Beeinträchtigungen, die gesundheitliche Schäden zur Folge haben (können).

Inhalt

Antrag vom 03.02.2014, OF 743/9

Betreff: Vorgesehener Abriss des Bunkers "Im Wörth 2 - 6 durch das Abrissunternehmen Robert Zeller GmbH & Co.KG, Offenbach Für Bau- und Abbruch-Unternehmen sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor Baulärm (AVV Baulärm) maßgebend. Gemäß vorliegenden Gutachten ist von folgenden Lärmbelastungen jeweils auszugehen: für LKW-Fahrten

- 103 dB(A), für das Bestücken von Containern - 105 dB(A), für den Einsatz von Hydraulikwerkzeug - 105 dB(A), für den Einsatz von Spitzmeiseln - 115 dB(A). Demgegenüber liegt der zumutbare Grenzwert bei 55 dB(A), für Altenheime sogar nur bei 45 dB(A). Die rechnerisch ermittelten Werte für einige der umliegenden Wohngebäude betragen während der Baumaßnahmen dagegen 63,3; 63,4; 63.9; 67,0; 67,3; 68,2; 68,3; 68,4; 71,2; 71,6 und 72,5 dB(A). Bei dem letzten Wert von 72,5 dB(A) würde der Grenzwert immerhin um ca. 32 % überschritten. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat um Auskunft gebeten, wie er sich zu diesen und den folgenden Kriterien stellt, wie er die Situation zu handhaben beabsichtigt: für den Bauherren werden Zeitkorrekturen gewährt, die nicht nach Rechtslage sondern nach einem behaupteten "Stand der Technik" erfolgen; es werden Mittelungspegel zugestanden; die grundhafte Verteilung des Lärms auf die Fläche, was den unmittelbar Betroffenen wenig nützt; der behauptete Einsatz des Bohrmeisels nur für eine Stunde pro Arbeitstag, was völlig unrealistisch erscheint; der nicht vorgesehene Einsatz von "Sägen" des Betons (was wahrscheinlich der Kostenfrage gezollt ist).

Begründung: Dem Mittelungspegel liegt ein mathematisches Rechenverfahren zugrunde. Tatsächlich sind jedoch keine Mittelungswerte, abstrakte Werte, hörbar sondern je nach Situation nur sehr lauter oder weniger lauter Lärm. Unmittelbar und plötzlich auftretender Lärm führt für die Psyche und die Physis von Lebewesen, hier zunächst einmal nur Menschen und Tiere, zu schockartigen Reaktionen. Lang anhaltender lauter Lärm bewirkt kontinuierliche Belastungen. Es handelt sich um Beeinträchtigungen, die gesundheitliche Schäden zur Folge haben (können).Beratung im Ortsbeirat: 9

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet

Der Weg dieser Vorlage

Am 3. Februar 2014 brachte FDP im Ortsbeirat 9 diesen Antrag ein. In einer Sitzung wurde über die Vorlage beraten.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 9
Sitzung 28 · 13.02.2014
TO I, TOP 11
Zurückgezogen
1. Die Vorlage OF 743/9 wurde zurückgezogen. 2. Die Vorlage OF 748/9 wird abgelehnt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 2)
Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeFreie Wähler
Ablehnung:
FDP
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und FREIE WÄHLER gegen FDP (= Annahme)

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung