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Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zum Umgang der Stadt mit Wahleinspruch, Auskunftsbegehren und Klageverfahren zur Kommunalwahl 2026

Vorlagentyp: NRBFF-DFRA-FREIE WÄHLER

Zusammenfassung

Der Antrag zielt darauf ab, einen Akteneinsichtsausschuss einzurichten, um den Umgang der Stadt mit Wahleinsprüchen und Verfahren zur Kommunalwahl 2026 zu beleuchten. Dies ist notwendig, um die rechtlichen Entscheidungen zu überprüfen und mögliche Unstimmigkeiten in den Wahlverfahrensweisen aufzuklären.

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Antrag

Die Stadtverordnetenversammlung richtet gemäß § 50 Absatz 2 HGO und § 10 Absatz 3 GOS einen Akteneinsichtsausschuss zum Thema "Umgang der Stadt Frankfurt am Main mit dem Wahleinspruch, den Hinweisen, Auskunftsbegehren und gerichtlichen Verfahren von Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2026" ein. Gegenstand sind sämtliche im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2026 bis zum 15. September 2026 bei Magistrat und Stadtverwaltung - insbesondere Wahlamt und Gemeindewahlleitung - vorhandenen oder in deren Verfügungsgewalt befindlichen Akten, Unterlagen, elektronischen Vorgänge, Vermerke, Entscheidungsvorlagen, dienstlichen E-Mails und sonstigen Schriftverkehre, soweit sie die nachfolgenden Sachverhalte betreffen.

  1. Umgang mit Hinweisen und Wahleinspruch Einzusehen sind die Unterlagen zur Entgegennahme, Weiterleitung, Bewertung und Bearbeitung der von Dr. Dr. Iranbomy vorgetragenen Hinweise auf mögliche Auffälligkeiten und Schwachstellen bei der Kommunalwahl
  2. Insbesondere soll nachvollzogen werden,
    • welche städtischen Stellen zu welchem Zeitpunkt Kenntnis von den Hinweisen hatten,
    • welche Hinweise eigene Prüfungen auslösten, welche nicht und aus welchen Gründen,
    • welche Prüfaufträge erteilt wurden und zu welchen Ergebnissen diese führten und
    • ob Erkenntnisse aus den Hinweisen in die Wahlprüfung oder spätere Entscheidungen der Stadt eingeflossen sind.
  3. Umgang mit Auskunfts- und Datenbegehren Einzusehen sind die Entscheidungsprozesse über Auskunfts- und Datenbegehren einschließlich der rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen für Ablehnung, Einschränkung oder verzögerte Erfüllung. Nachvollzogen werden soll, weshalb Informationen beziehungsweise Auswertungen dem Kläger zunächst nicht oder nicht vollständig zur Verfügung standen, während später gegenüber der Öffentlichkeit beziehungsweise Medien weitergehende Auskünfte zu Wahlauffälligkeiten möglich waren. Gegenstand sind die Entscheidungsmaßstäbe gegenüber unterschiedlichen Auskunftssuchenden, nicht die Frage, welche konkreten Einzeldaten welchen Medien übermittelt wurden.
  4. Vermeidbarkeit und Dauer des gerichtlichen Verfahrens Einzusehen sind sämtliche Unterlagen zu der Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die gerichtliche Auseinandersetzung durch eine vollständige oder teilweise Auskunftserteilung hätte vermieden, verkürzt oder erledigt werden können. Dabei soll insbesondere nachvollzogen werden,
    • wann die Stadt erkannte, dass die verlangten Informationen oder Auswertungen vorhanden beziehungsweise herstellbar waren,
    • weshalb diese Informationen nicht früher zur Verfügung gestellt wurden,
    • ob die dadurch eingetretene Verzögerung von mehreren Monaten intern thematisiert wurde,
    • ob die Vermeidbarkeit des gerichtlichen Verfahrens geprüft wurde,
    • ob Teilabhilfe, Erledigung, Vergleich oder eine andere einvernehmliche Lösung erwogen wurden und
    • wer über die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens entschieden hat.
  5. Prozessstrategie, Auswahl externer Rechtsvertretung und Kosten Einzusehen sind sämtliche Unterlagen über die Entscheidung zur Einschaltung externer anwaltlicher Beratung beziehungsweise Vertretung, die Auswahl und Beauftragung der Kanzlei, den Umfang des Mandats, die fachlichen und wirtschaftlichen Auswahlkriterien sowie die damit verbundenen oder erwarteten Kosten. Insbesondere soll nachvollzogen werden,
    • weshalb die Stadt das Verfahren nicht beziehungsweise nicht ausschließlich mit eigenen juristischen Ressourcen führte,
    • wann, von wem und aus welchem Anlass erstmals die Einschaltung einer externen Kanzlei vorgeschlagen wurde,
    • von wem die schließlich beauftragte Kanzlei erstmals vorgeschlagen beziehungsweise in das Auswahlverfahren eingebracht wurde,
    • wer die Auswahlentscheidung vorbereitete, daran beteiligt war und sie abschließend traf,
    • ob die Auswahl aufgrund besonderer Expertise im Informations- und Auskunftsrecht, im Kommunalwahl- und Wahlprüfungsrecht, im Verwaltungsprozessrecht oder einer Verbindung dieser Rechtsgebiete erfolgte,
    • welche konkreten Qualifikationen, Referenzmandate, Veröffentlichungen oder gerichtlichen Erfahrungen der Kanzlei und der tatsächlich mandatierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hierfür zum Zeitpunkt der Beauftragung bekannt waren und berücksichtigt wurden,
    • ob insbesondere Erfahrungen mit Wahleinsprüchen, Wahlprüfung, Wahlanfechtung oder sonstigen kommunalwahlrechtlichen Verfahren geprüft wurden,
    • ob andere fachlich geeignete Kanzleien oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geprüft oder angefragt wurden, welche Auswahlalternativen bestanden und warum diese nicht zum Zuge kamen,
    • welches vergabe-, beschaffungs- und haushaltsrechtliche Verfahren beziehungsweise welche internen Beschaffungsregelungen angewandt wurden,
    • ob Vergleichsangebote oder Honorarangebote eingeholt wurden und, sofern dies unterblieb, warum,
    • ob und mit welcher Begründung die Stadt davon ausging, dass eine Ausschreibung, ein Wettbewerb oder die Einholung mehrerer Angebote nicht erforderlich war,
    • ob hierzu Vergabe-, Beschaffungs-, Auswahl- oder Wirtschaftlichkeitsvermerke erstellt wurden,
    • ob bereits vor diesem Verfahren Mandats- oder Geschäftsbeziehungen zwischen der Kanzlei beziehungsweise den beauftragten Rechtsanwälten und der Stadt oder beteiligten städtischen Stellen bestanden und welche Bedeutung dies für die Auswahl hatte,
    • wie der ursprüngliche Mandatsauftrag lautete, ob und wann er erweitert oder verändert wurde und wer dies jeweils genehmigte,
    • welche Honorarvereinbarung getroffen wurde und welche Kosten bei Beauftragung sowie nach späteren Erweiterungen erwartet wurden,
    • von wem Vorschläge zur prozessualen Aufteilung oder Verselbständigung von Streitgegenständen, zur Streitwertbemessung beziehungsweise zu einer Erhöhung des Kostenrisikos ausgingen,
    • welche fachlichen und prozessstrategischen Gründe hierfür dokumentiert wurden,
    • welche zusätzlichen Kostenrisiken daraus für Stadt und Kläger entstanden,
    • ob Möglichkeiten einer Teilabhilfe, Erledigung, Vergleichslösung oder anderweitigen Verfahrensverkürzung mit der externen Prozessvertretung beraten wurden und
    • ob und in welchem Umfang die Kostenwirkung des gewählten Vorgehens auf den Kläger Bestandteil interner oder anwaltlicher strategischer Überlegungen war.
  6. Zielsetzung und interne Abstimmung Einzusehen sind interne Vermerke, Entscheidungsvorlagen, Besprechungsunterlagen und Schriftverkehre, aus denen hervorgeht, welche Ziele Magistrat, Dezernat, Wahlamt, Rechtsamt und gegebenenfalls weitere Stellen mit ihrem außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen verfolgten. Insbesondere soll nachvollzogen werden, wie die Stadt die folgenden Interessen gegeneinander abgewogen hat:
    • Aufklärung möglicher Wahlauffälligkeiten,
    • Verteidigung der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl,
    • Transparenz gegenüber Einsprechenden und Öffentlichkeit,
    • Vermeidung unnötiger gerichtlicher Auseinandersetzungen,
    • Begrenzung der Rechts- und Verfahrenskosten und
    • Schutz des Vertrauens in die ordnungsgemäße Durchführung der Kommunalwahl. Dabei soll auch erkennbar werden, ob intern die Möglichkeit erörtert wurde, dass eine weitergehende Offenlegung von Wahldaten zusätzliche Auffälligkeiten sichtbar machen könnte, und ob dieser Gesichtspunkt Auswirkungen auf den Umgang mit Auskunftsbegehren oder das gerichtliche Vorgehen hatte.
  7. Prüfungen und Neubewertungen während der Auseinandersetzung Einzusehen sind die Unterlagen zu sämtlichen Prüfungen und Auswertungen, die nach Eingang des Wahleinspruchs beziehungsweise während der gerichtlichen Auseinandersetzung aufgrund neuer Hinweise, statistischer Erkenntnisse, öffentlicher Berichterstattung oder sonstiger Informationen vorgenommen wurden. Insbesondere soll nachvollzogen werden,
    • welche Hinweise des Klägers nachträglich überprüft wurden,
    • ob sich einzelne Hinweise bestätigten oder als weiter prüfungsbedürftig erwiesen,
    • ob dadurch frühere Bewertungen der Stadt verändert wurden,
    • ob die Stadt den Kläger über für sein Auskunftsbegehren relevante neue Erkenntnisse informierte,
    • ob das weitere Festhalten am Prozess aufgrund neuer Erkenntnisse erneut bewertet wurde und
    • ob zwischen den mit der Wahlprüfung befassten Stellen und den Prozessvertretern ein fortlaufender Informationsaustausch stattfand.
  8. Sicherung der Aufklärung und Ausgestaltung der Akteneinsicht Der Magistrat wird aufgefordert, alle für den Untersuchungsgegenstand erforderlichen Akten und elektronischen Vorgänge vollständig zusammenzustellen und eine substanzielle Akteneinsicht zu ermöglichen. Hierzu gehört zunächst die nachvollziehbare Dokumentation, · welche potenziell aufklärungsrelevanten Wahlunterlagen und elektronischen Daten nach Bekanntwerden der ersten Hinweise noch vorhanden waren, · welche Sicherungs-, Aufbewahrungs- oder Löschentscheidungen getroffen wurden, · ob nach Bekanntwerden konkreter Zweifel besondere Sicherungsmaßnahmen oder Löschstopps veranlasst wurden und · ob vor der vollständigen Aufklärung Unterlagen oder Daten gelöscht, vernichtet oder aufgrund regulärer Fristen nicht mehr verfügbar waren. Zugleich ist bei der konkreten Ausgestaltung der Akteneinsicht der besondere Charakter des Untersuchungsgegenstands zu berücksichtigen. Unter den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung könnten sich Personen befinden, die selbst Gegenstand laufender oder späterer strafrechtlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit der Kommunalwahl werden oder in einem unmittelbaren persönlichen Zusammenhang zu entsprechenden Sachverhalten oder Personen stehen. Die parlamentarische Akteneinsicht darf deshalb nicht unbeabsichtigt dazu führen, dass eine möglicherweise von Ermittlungen betroffene Person aufgrund ihres kommunalen Mandats Kenntnisse erhält, die ihr in einem eigenen oder eine ihre nahestehende Person betreffenden Strafverfahren einen persönlichen Informationsvorsprung verschaffen oder die Sicherung und Aufklärung möglicher Straftaten beeinträchtigen könnten. Der Magistrat soll deshalb vor der Vorlage abwägen,
    • a)welche Informationen für die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns erforderlich sind,
    • b)welche Unterlagen zugleich Informationen enthalten, deren Kenntnis laufende oder mögliche künftige strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte,
    • c)wie eine möglichst vollständige und aussagekräftige parlamentarische Akteneinsicht gewährleistet werden kann, ohne Beweissicherung oder Ermittlungszwecke zu gefährden,
    • d)ob und in welchem Umfang hierzu eine Abstimmung mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden erforderlich ist und
    • e)welche Vorkehrungen erforderlich sind, damit durch die Akteneinsicht insbesondere keine Kenntnisse über vorhandene Beweismittel, gesicherte Daten, Ermittlungsansätze oder noch bestehende Erkenntnislücken vermittelt werden, die von einer möglicherweise persönlich betroffenen Person zu eigenen Gunsten genutzt werden könnten. Aus diesen Erwägungen darf keine pauschale Einschränkung der parlamentarischen Kontrolle abgeleitet werden. Der Magistrat hat vielmehr eine Ausgestaltung zu ermöglichen, die wirksame Akteneinsicht und Schutz möglicher strafrechtlicher Ermittlungen gleichermaßen gewährleistet. Die gesetzlichen Ausschlussgründe nach § 25 HGO bleiben unberührt. Gleiches gilt für zwingende gesetzliche Geheimhaltungsbelange im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen. Soweit Unterlagen deshalb ganz oder teilweise nicht vorgelegt werden können, sind dem Ausschuss Umfang und Rechtsgrundlage der Einschränkungen mitzuteilen. Soweit rechtlich möglich, ist die Akteneinsicht durch Schwärzung, beschränkte Einsicht oder nichtöffentliche Behandlung zu gewährleisten.
  9. Zeitlicher Ablauf und Verantwortlichkeiten Einzusehen sind Unterlagen, anhand derer der zeitliche Ablauf von den ersten Hinweisen bis zur späteren öffentlichen Aufarbeitung nachvollzogen werden kann. Dabei soll insbesondere festgestellt werden,
    • wann welche städtische Stelle welche Erkenntnisse hatte,
    • wann daraus Entscheidungen oder Prüfaufträge entstanden,
    • wodurch Verzögerungen bei der Bereitstellung von Informationen entstanden,
    • welche Abstimmungen zwischen Wahlamt, zuständigem Dezernat, Magistrat, Rechtsamt, externer Rechtsvertretung und weiteren Stellen stattfanden und
    • welche Personen beziehungsweise Stellen jeweils die maßgeblichen Entscheidungen über Auskunftserteilung, Prüfungen und Prozessführung trafen.

Begründung

Der Wahleinspruch von Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy gegen die Kommunalwahl 2026 und seine Auskunftsbegehren führten zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Stadt Frankfurt am Main. Inzwischen sind Wahlmuster und weitere Sachverhalte öffentlich bekannt geworden, die zu einer deutlich intensiveren Diskussion über mögliche Auffälligkeiten der Briefwahl und ungewöhnliche Panaschierströme geführt haben. Damit stellt sich für die Stadtverordnetenversammlung nicht nur die Frage, inwieweit einzelne seitens der Stadt im Zusammenhang mit dem Verfahren getroffene Entscheidungen rechtmäßig waren, sondern auch, wie und mit welcher Zielsetzung diese jeweils getroffen wurden. Zu klären ist insbesondere, ob Hinweise eines Einsprechenden ausreichend geprüft wurden, ob sich daraus eigene Aufklärungsschritte ergaben und weshalb Informationen zunächst nicht gegenüber dem Kläger zur Verfügung gestellt wurden, während entsprechende Sachverhalte später Gegenstand öffentlicher Auskünfte und Berichterstattung werden konnten. Die Akteneinsicht soll ferner nachvollziehbar machen, ob die gerichtliche Auseinandersetzung durch einen früheren und transparenteren Umgang mit vorhandenen Informationen vermeidbar oder jedenfalls wesentlich verkürzbar gewesen wäre. Von besonderem Interesse ist deshalb, ob Möglichkeiten für eine außergerichtliche Lösung, eine teilweise Auskunftserteilung oder eine Erledigung ernsthaft geprüft wurden und welche Gründe dafür maßgeblich waren, das Verfahren dennoch fortzuführen. Auch die Prozess- und Kostenstrategie bedarf parlamentarischer Kontrolle. Die Stadtverordnetenversammlung muss nachvollziehen können, aus welchen Gründen externe anwaltliche Vertretung eingeschaltet und eine Prozessstrategie verfolgt wurde, die mit erheblichen Kosten verbunden sein konnte. Zu klären ist insbesondere, welche Erwägungen hinter dem Umgang mit dem Streitwert standen und welche Bedeutung die hieraus folgenden Kostenrisiken für den Kläger in den internen Beratungen hatten.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

NRAntrag in der Stadtverordnetenversammlung

Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ausschüsse beraten & empfehlen
  3. 3Plenum beschließt

Der Weg dieser Vorlage

Am 15. September 2026 brachte BFF-DFRA-FREIE WÄHLER diesen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung ein.

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