Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren vom 21.03.2024
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Zusammenfassung
Der Magistrat schlägt vor, die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren zu ändern, um die bestehenden Gebührensätze zu aktualisieren und anzupassen. Diese Anpassungen zielen darauf ab, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und die Nutzung des öffentlichen Raumes effektiver zu steuern.
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Berger Straße — 53 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 24.09.2026.
- Begrenzung der Außengastronomieflächen auf dem Merianplatz24.09.2026 · OA (Anregung Ortsbeirat)
- Parkverbotszonen für E-Scooter im Ortsbezirk 115.09.2026 · V (Auskunftsersuchen)
- Verbesserte Aufenthaltsqualität und Sicherheit auf der unteren Berger Straße14.09.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
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Neues zu Berger Straße per E-MailBeschlussvorschlag
I. Das in der Anlage beigefügte Gebührenverzeichnis der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren wird beschlossen. Folgende Gebührentatbestände werden angepasst: 3.1 Außengastronomie in Fußgängerzonen, Bereich 1, sowie auf bewirtschafteten Parkflächen an der Berger Straße, Leipziger Straße und Schweizer Straße: Jährlich 48,00 €; monatlich 4,00 €; Erweiterung der Gebührenziffer mit einer Regelung zu bewirtschafteten Parkflächen und Ergänzung der Gebühr bei kürzerer Beantragung. 7.1 Weihnachtsbaum-verkaufslagerflächen: pro angefangene m² täglich 0,27 €. 12.1 Nichtkommerzielle Bannerwerbung an Brücken, pro Stück: wöchentlich 60,00 €. 12.4 Kundenstopper, je Stück: monatlich 80,00 €; jährlich 960,00 €. 17.4 Elektro-Ladestationen für Elektrofahrzeuge, je Ladepunkt: ENTFÄLLT. 20 Aufschlag für Sondernutzungen auf gebührenpflichtigen Parkplätzen, je Stellplatz ohne Außengastronomie und Warenauslagen: täglich 12,00 €.
Begründung
- Allgemeine Begründung
Im Rahmen der Umsetzung der derzeit gültigen Satzung hat sich gezeigt, dass einige Gebührensätze/-tatbestände angepasst werden müssen. Insbesondere Gebührensätze, deren Erhöhung derart hoch ist, dass diese nicht verhältnismäßig sind und so unter Umständen dazu führen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb eines Unternehmens nicht aufrechterhalten werden kann.
Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass zukunftssicher die Vielfalt der Möglichkeiten, die sich im öffentlichen Raum widerspiegeln sollen, auch tragfähig umgesetzt werden können.
Neue Regelungserfordernisse:
- Konkretisierung der Tatbestände und damit mehr Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung
- Anpassung der Gebühren im Einklang mit dem betreffenden Tatbestand
- effektivere Steuerung der steigenden Nutzung und Ausweitung auf der öffentlichen Fläche durch Baumaßnahmen, Außengastronomie, Gewerbe, neue Werbeformen und Veranstaltungen
2. Begründung der neuen Gebührentatbestände/-beträge des Gebührenverzeichnisses
Zur detaillierten Übersicht wird auf das Gebührenverzeichnis verwiesen (Gebührenverzeichnis siehe Anlage). Im weiteren Verlauf werden deshalb nur die geänderten Gebührentatbestände erläutert.
Zu Gebührenziffer 7.1 Weihnachtsbaumverkaufsstellen
Hier wurde eine Gebühr für einen saisonalen Verkaufsstand in Höhe von 1,50 € täglich pro m² festgelegt. Mit dieser Gebührenhöhe werden Quadratmeterpreise von 45,00 € im Monat erreicht. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist unter diesen Umständen nur erschwert möglich.
Die Satzungsüberarbeitung erfolgte über 4 Jahre hinweg, in denen immer wieder Optimierungen erfolgten. Vor Jahren war die Intention dieser hohen Gebühr, eine Flächenreduzierung und somit eine Entlastung des öffentlichen Raumes, zu erreichen. Aus heutiger Sicht überwiegt die Erhaltung dieser Verkaufsstände während der Weihnachtszeit ohne jedoch eine Flächenreduktion außer Acht zu lassen.
Bereits mit der letzten Satzungsänderung wurde hier von einer Pauschale auf eine flächenbezogene Erhebung umgestellt, sodass die Inanspruchnahme von größeren Flächen auch zu höheren Kosten führt. Hierbei wurden dieselben Kosten je Quadratmeter wie bei Spargelständen angesetzt.
Die überwiegende Fläche der Verkaufsstände dient jedoch der Ausstellung der Weihnachtsbäume. Die eigentliche Verkaufsfläche ist hierzu im Verhältnis gering. Bei der jetzigen Gebührenberechnung wurde die gesamte Fläche berechnet. Das führt zu einer nicht mehr im Verhältnis stehenden Gebühr. Eine Anpassung ist daher erforderlich.
Die Gebühr unter Ziffer 7.1 wird unter Betrachtung dieses Sachverhaltes an die Gebühr der Warenauslage, Ziffer 5, angeglichen.
Zu Gebührenziffer 12.1 Werbung
Nicht kommerzielle Werbung
In der früheren Satzung gab es hierzu keine Gebührenregelung. Die nichtkommerzielle Bannerwerbung wurde über den damaligen Auffangtatbestand des § 10 abgerechnet und aufgrund einer internen Verfügung auf 60,00 € wöchentlich festgelegt.
In die neue Satzung wurde dieser Gebührentatbestand dann direkt aufgenommen. Irrtümlicherweise wurde der jetzige Betrag auf 30,00 € /wöchentlich festgesetzt und stellt damit eine Verringerung von 50% dar. Das stammt noch aus den ersten Satzungsentwürfen in 2018 und wurde bei der Überarbeitung in 2023 nicht evaluiert.
Eine derartige Verringerung der Gebühr ist jedoch nicht gerechtfertigt. Sie steht nicht im Verhältnis zum Werbenutzen an Brücken. Bei der nicht kommerziellen Werbung, die vorrangig von Vereinen erfolgt, wird aus Gründen der Förderung und Unterstützung von Vereinen auf eine Erhöhung verzichtet. Die Gebührenhöhe, die bereits über die vorherige Sondernutzungssatzung berechnet wurde, wird hier wieder mit 60 € wöchentlich festgelegt.
Sonstige Bannerwerbung (kommerziell)
Auch hierzu gab es in der alten Satzung keine Gebührenziffer. Für die Gebührenberechnung wurde die Liste der DSM zugrunde gelegt. Die DSM war vormals für diese Art der Werbung zuständig und deren Berechnung wurde dann übernommen. Geht man nach dieser Liste, richtet sich der Preis nach dem Standort der Brücke. Je nach Lage der Brücke wurde unterschiedlich berechnet. Diese Vorgehensweise wurde bis zum in Krafttreten der neuen Satzung angewandt. Mit der neuen Satzung sollte es keine Differenzierung der Brücken mehr geben. Dies auch aus Gleichbehandlungsgründen und unter verwaltungsökonomischer Sicht.
Bei Ermittlung eines Mittelwertes aller Brücken - um zu einem Betrag und keiner Staffelung mehr zu kommen - ist eine Gebührenhöhe von mindestens 300,00 € pro Stück/wöchentlich zu berechnen. Hieraus ergibt sich für die Premiumbrücken eine Verringerung der Gebühr von bis zu 150,00 €. Bei den nicht Premiumbrücken, die laut Tabelle zwischen 295,00 € und 75,00 € liegen, erhöht sich die Sondernutzungsgebühr entsprechend um 5,00 € bis 225,00 €.
Mit dieser Regelung soll die Verwaltung von Prüfaufträgen entlastet werden.
Zu Gebührenziffer 12.4 Kundenstopper:
Die Festlegung der Gebühr für Kundenstopper in Höhe von 10,00 € bzw. 5,00 €/täglich erfolgte aus dem Bestreben heraus, dass Kundenstopper im Rahmen der neuen Werberichtlinie als nicht mehr genehmigungsfähige Sondernutzung klassifiziert werden sollten. Die Gebühr wäre dann für unerlaubte Aufstellungen herangezogen worden, um die illegale Aufstellung von Kundenstopper zu sanktionieren und so die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum zu verbessern.
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zum Werbekonzept im Februar 2024 wurden Kundenstopper als Werbemaßnahme im öffentlichen Raum wieder zugelassen. Eine Anpassung der Gebühren für Kundenstopper auf ein vertretbares Maß, welches für genehmigungsfähige Werbeträger gilt, ist daher erforderlich.
Zu Gebührenziffer 17.4 Elektroladestationen für Elektrofahrzeuge:
Wird gestrichen.
Die Genehmigung von Elektroladestationen sollen zukünftig wieder über Gestattungsverträge erfolgen. Im Rahmen von Gestattungen können weitere Vereinbarungen mit den Gestattungsnehmern getroffen werden, welche die Besonderheiten eines spezifischen Ortes berücksichtigen. Darüber hinaus werden Ladesäulen meist längerfristig (ca. 10 Jahre) genehmigt. Deshalb ist die Abwicklung von Ladesäulen über Gestattungen im Interesse der Stadt Frankfurt am Main, um Elektroladestationen möglichst gut in die Stadtgestaltung einzupassen und längerfristig zu sichern.
Zu Gebührenziffer 3.1. und 20 Aufschlag für Sondernutzungen auf gebührenpflichtigen Parkplätzen:
Diese Gebühr wurde erstmals mit der neuen Satzung eingeführt. Mit dieser Regelung sollte das öffentliche Interesse an der Stadtgestaltung und der Leichtigkeit des Fußverkehrs durch Verlagerung der Gastronomieflächen weg vom Gehweg erreicht werden. Eine Gebühr von 15 € täglich steht jedoch in keinem Verhältnis zum Nutzen eines möglichen gastronomischen Außenbereichs. Darüber hinaus besteht seit Anfang 2024 die Möglichkeit eines 24-Stunden-Tagestickets für bewirtschaftete Parkplätze für nur 12 €. Weiterhin plant der Magistrat alle Anwohnerparkzonen zu bewirtschaften, was eine Unterscheidung von Anwohnerparkflächen und bewirtschafteten Parkplätzen nicht mehr zulässt. Somit werden alle Parkflächen in diesen Gebieten zukünftig bewirtschaftete Parkflächen. Bereits bestehende außengastronomische Angebote auf Parkflächen würden damit um ein Vielfaches erhöht.
Das Ziel, gastronomische Flächen vom Gehweg weg zu verlagern, kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn die Parkflächen nicht unverhältnismäßig teurer sind, als auf dem Gehweg. Deshalb verzichtet die neue Satzung auf eine Zusatzgebühr für bewirtschaftete Parkflächen mit Ausnahme der Berger-, Leipziger- und Schweizer Straße (Stadtteileinkaufszentren).
Bewirtschaftete Parkflächen auf der Berger-, Leipziger und Schweizer Straße: Der Magistrat hält den Erhalt eines gewissen Bestandes von Parkflächen für den Einzelhandel in den Stadteileinzelhandelszentren für notwendig. Deshalb sind die Gebühren so festzulegen, dass ein gebührenpflichtiger Parkplatz nur dann in Anspruch genommen wird, wenn keine Möglichkeit auf dem Gehweg besteht und die Flächen auch notwendig sind.
3. Kosten und Erträge
Im Vergleich zur gültigen Satzung werden im geringen Umfang weniger Einnahmen erwartet.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 7. Februar 2025Sie sind hierMM 23Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren vom 21.03.2024Magistratsvortrag
- 20. Februar 2025OAOA 536Änderungssatzung neue Gebühren Sondernutzungen im öffentlichen Raum Vortrag des Magistrats vom 07.02.2025, M 23Anregung
- 12. Mai 2025STST 745Änderungssatzung neue Gebühren Sondernutzungen im öffentlichen RaumStellungnahme
- 31. Oktober 2025STST 1791Änderungssatzung neue Gebühren Sondernutzungen im öffentlichen RaumStellungnahme
- 18. Mai 2026Antwort des Magistrats · nach 66 WochenSTST 867Änderungssatzung neue Gebühren Sondernutzungen im öffentlichen RaumStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf10 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und BFF-BIG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: GRÜNE, SPD und FDP gegen 1 Linke und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); CDU und 1 Linke (= Enthaltung) bei Abwesenheit BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung ÖkoLinX-ARL
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, 1 CDU, Linke, Volt, dFfm und fraktionslos gegen 1 CDU und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); FDP (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP und Volt gegen Linke und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP und ÖkoLinX-ARL; Linke und Volt (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, AfD und BFF gegen GRÜNE (= Annahme); SPD und Linke (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke und Volt gegen FRAKTION (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, AfD, Volt, FRAKTION und BFF-BIG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung) sowie BFF-BIG (= Annahme im Rahmen der Vorlage OA 536); AfD (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke, BFF-BIG und Gartenpartei (= Annahme) sowie ÖkoLinX-ELF und FRAKTION (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Linke, Volt und FRAKTION gegen BFF-BIG (= Annahme im Rahmen der Vorlage OA 536); AfD (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, Linke und BFF-BIG (= Annahme) sowie FRAKTION (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (M 23 und OA 536 = Ablehnung) Gartenpartei (M 23 = Ablehnung, OA 536 = Annahme)