Entwurf Haushalt 2020/2021 mit Finanzplanung und eingearbeitetem Investitionsprogramm 2020 - 2023
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Thema Verkehr und Straße verfolgenInhalt
Vortrag des Magistrats vom 06.12.2019, M 210
Betreff: Entwurf Haushalt 2020/2021 mit Finanzplanung und eingearbeitetem Investitionsprogramm 2020 - 2023 Vorgang: Etatanträge und Etatanregungen: E 1 bis E 262 NR 1143 (zu E 246) EA 1 bis EA 139 Zu den Etatberatungen zurückgestellte Vorlagen: NR 972/19, NR 1011/19, M 47/19, OA 448/19, OA 455/19, OA 476/19, OA 490/19, OA 492/19, OA 507/19, K 167/19, K 168/19 Der Beschlussentwurf als Grundlage für die 3. Lesung wurde dem Plenum schriftlich unterbreitet. Alle aufgeführten Vorlagen wurden mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2020, § 5436 beschlossen. I Antrag
- Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, den in der Anlage 1 beigefügten Entwurf der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 zu beraten, die Haushaltssatzung zu erlassen und die ergänzenden Beschlüsse zu fassen. Es dient zur Kenntnis, dass die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer mit einer separaten Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern (Hebesatzsatzung) im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main ohne Befristung der Geltungsdauer der Hebesätze von der Stadtverordnetenversammlung am 12.09.2013, § 3632, beschlossen wurden. Die dort genannten Hebesätze liegen dem vorliegenden Haushaltsentwurf 2020/2021 zu Grunde. § 5 der im Entwurf vorgelegten Haushaltssatzung weist diese Hebesätze nachrichtlich aus.
- Die in der Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften (ABV) werden beschlossen, anderweitige Verfahrensregelungen werden ungültig. Es dient zur Kenntnis, dass gegenüber den Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushalt 2019 neben Aktualisierungen des anliegenden Kontenplanes keine Änderungen vorgenommen wurden.
- Aufgrund des § 115 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- Juni 2018 (GVBl. S. 291) beschließt die Stadtverordnetenversammlung den Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2020 und 2021
- a)der Zusatzversorgungskasse Pflicht gemäß Anlage 3a,
- b)der Zusatzversorgungskasse freiwillig gemäß Anlage 3b. Es gilt der von der Gemeindevertretung am .... beschlossene Stellenplan. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften zum Haushaltsplan der Stadt Frankfurt am Main sinngemäß.
- Gemäß § 115 Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- Juni 2018 (GVBl. S. 291) stellt die Stadtverordnetenversammlung die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe für die Wirtschaftsjahre 2020 und 2021 gemäß Anlagen 4 bis 9 fest.
- Die Finanzplanungen der Sondervermögen und die ihnen zu Grunde liegenden Investitionsprogramme werden beschlossen.
- Die nach § 101 HGO für den Zeitraum 2020 - 2023 vorgelegte mittelfristige Finanzplanung dient zur Kenntnis. Sie ist den künftigen mittelfristigen Finanzplanungen und den Haushaltsplänen des Finanzplanungszeitraums zu Grunde zu legen.
- Das vorgelegte Investitionsprogramm 2020 - 2023, das die investiven Maßnahmen enthält, die im Finanzplanungszeitraum voraussichtlich kassenwirksam werden und deren planerische Finanzierung in den vorgelegten Gesamtfinanzhaushalt eingeflossen sind, wird beschlossen. Der Stadtverordnetenversammlung dient zur Kenntnis, dass die Annahmen über den Geldabfluss, die zeitliche Abwicklung des Investitionsprogramms neben der Erfüllung der technischen Voraussetzungen und Bedingungen unter den Prämissen erfolgen, dass Þ bei von Bund, Land und sonstigen Dritten mitfinanzierten Projekten der rechtzeitige und vollständige Eingang der nach Art und Umfang veranschlagten Leistung gesichert werden kann, Þ einschränkende Begrenzungen der Kreditaufnahmen im Investitionszeitraum bis 2023 nicht erfolgen, Þ in den jeweiligen Haushaltsjahren ausreichende haushaltsrechtliche Ermächtigungen für die Kreditaufnahmen zur Verfügung stehen, Þ das erforderliche Fremdkapital zu beschaffen ist und Þ die Folgekosten aus den Investitionen und Investitionsförderungen die in der Finanzplanung festgelegten Begrenzungen grundsätzlich einhalten.
- Es dient zur Kenntnis, dass neben dem vorgelegten Investitionsprogramm 2020 - 2023 (Ziffer 7) weitere Investitionsmaßnahmen, deren planerische Finanzierung in den vorgelegten Finanzhaushalt nicht eingeflossen ist, als grundsätzliche Absichtserklärung nachrichtlich in der "Investitionsliste 2" genannt und dem Haushaltsentwurf als ergänzende Anlage beigefügt werden (Bd. I, Aufstellungen, Übersichten und Erläuterungen). Die "Investitionsliste 2" dient zur Kenntnis. Sie ist kein Teil des Haushaltsplanes und hat keine präjudizierende Wirkung für die nachfolgenden Planungen. Im Haushaltsvollzug können in begründeten Ausnahmefällen Planungen für Maßnahmen der Liste 2 vorgezogen und Planungsaufträge erteilt werden. Hierfür ist die vorherige Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung zwingend erforderlich. Die Finanzierung der Planungskosten ist durch geeignete Deckungsvorschläge sicherzustellen und im Stadtverordnetenbeschluss ausdrücklich zu benennen. Eine Umsetzung von Maßnahmen der Investitionsliste 2 ist nur über einen Nachtragshaushalt oder durch die Veranschlagung in nachfolgenden Haushalten möglich.
- Es dient zur Kenntnis, dass zur vollständigen Finanzierung der in der Finanzplanung ausge-wiesenen Investitionsbedarfe eine Kreditaufnahme in Höhe von (kumuliert) 2,07 Mrd. € (Nettoneuverschuldung kumuliert 1,49 Mrd. €) und damit ein Anstieg des Schuldenstands bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums auf rund 3,54 Mrd. € erforderlich wäre. Die Kreditermächtigung zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Investitionsprogramms wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 625,00 Mio. € und für das Haushaltsjahr 2021 auf 532,00 Mio. € festgesetzt. Zur Liquiditätssteuerung und zur Einschränkung der planerischen Nettoneuverschuldung im Haushaltsvollzug der Jahre 2020 und 2021 stehen die im Investitionsprogramm geplanten Maßnahmen ab einem Schwellenwert von 100 T€ unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung durch den Magistrat.
- Die geplanten Jahresergebnisse dienen wie folgt zur Kenntnis: Ergebnishaushalt 2020 Fehlbetrag von -131,39 Mio. €, Ergebnishaushalt 2021 Fehlbetrag von -192,35 Mio. €, Ergebnishaushalt 2022 Fehlbetrag von -140,08 Mio. € und Ergebnishaushalt 2023 Fehlbetrag von -125,71 Mio. €. Im Finanzplanungszeitraum ist damit 2020 - 2023 ein kumulierter Fehlbetrag in Höhe von -589,52 Mio. € planerisch abgebildet. Hierin sind die Zuführungen zu den zweckgebundenen Rücklagen der Gebührenhaushalte und der unselbstständigen Stiftungen bereits enthalten.
- Es dient zur Kenntnis, dass
- zur Deckung des Fehlbedarfes der Haushaltsjahre 2020 und 2021 noch ausreichende Mittel aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses der Vorjahre gebildeten Rücklage zur Verfügung stehen,
- sich der Stand der Rücklage zum 31.12.2018 auf 568,60 Mio. €, der planerische Stand zum 31.12.2019 auf 408,76 Mio. € beläuft,
- unter Berücksichtigung des vorliegenden Haushaltsentwurfes 2020/2021 Ende 2021 noch ein planerischer Rücklagenbestand in Höhe von 85,02 Mio. € erreicht wird,
- ab dem Planjahr 2022 der Rücklagenbestand nicht ausreicht, die planerischen Defizite zu decken und Ende 2023 ein Rücklagenfehlbestand in Höhe von -180,76 Mio. € ausgewiesen wird.
- Die aus dem Ergebnishaushalt bis 2023 resultierenden Finanzmittelüberschüsse aus Verwaltungstätigkeit dienen wie folgt zur Kenntnis: 2020 106,53 Mio. €, 2021 60,73 Mio. €, 2022 118,30 Mio. € und 2023 138,76 Mio. € (kumulierter Finanzmittelüberschuss aus Verwaltungstätigkeit bis 2023 424,32 Mio. €). Es dient weiter zur Kenntnis, dass die Überschüsse aus Verwaltungstätigkeit in keine m Planjahr ausreichen, die gesetzlich vorgeschriebene Deckung der ordentlichen Tilgung sicherzustellen und der Finanzhaushalt in den Planjahren 2020 bis 2023 damit nicht ausgeglichen ist.
- Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite für das Planjahr 2020 wird gegenüber dem Vorjahr unverändert auf 600,00 Mio. € festgesetzt.
- Es dient zur Kenntnis, dass ein Haushaltsausgleich weder im Ergebnishaushalt (Rücklagenfehlbestand am Ende des Finanzplanungszeitraums; siehe Ziffer 10) noch im Finanzhaushalt (Zahlungsmittelfehlbeträge in jedem Planjahr bzw. Unterdeckung der ordentlichen Tilgung; siehe Ziffer 12) erreicht werden kann. Der Magistrat wird daher beauftragt, geeignete Maßnahmen zum Ausgleich des Ergebnis- und Finanzhaushaltes 2020 - 2023 zu treffen, um - unter Berücksichtigung der Ergebnisentwicklung 2019 - die für den Ausgleich erforderliche zahlungswirksame Verbesserung im ordentlichen Ergebnis zu erzielen.
- Der mit dem Entwurf zum Haushalt 2020/2021 vorgelegte Finanzstatusbericht (Entwurf Haushalt 2020/2021; Band 1), der einen Überblick über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Frankfurt auf Basis des aktuellen Finanzplanungszeitraums 2020 - 2023 gibt, dient zur Kenntnis.
- Es dient zur Kenntnis, dass der Entwurf des Haushalts 2020/2021 sowie die Finanzplanung bislang keine Veranschlagungen zur Umsetzung des "Bürgerbegehren Radentscheid Frankfurt am Main" enthält. Der Magistrat wird ermächtigt, die sich aus § 4424 vom 29.08.2019 ergebenden Budgetveränderungen in den PG 11.05, 16.03 und 16.11 im Ergebnishaushalt (mit 2,80 Mio. € 2020 und 2,70 Mio. € 2021 ff.) sowie im Finanzhaushalt (mit 2,65 Mio. € 2020 und 10,10 Mio. € 2021 ff.) und der mittelfristigen Finanzplanung 2022-2024 zu berücksichtigen und zusammen mit den übrigen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung zum Endausdruck des Haushaltes 2020/2021 einzuarbeiten.
- Die Eigenbetriebe und die auf finanzielle Unterstützung durch die Stadt angewiesenen Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung der Stadt sind gehalten, ihre wirtschaftliche Situation anhaltend zu verbessern bzw. alternative Vorschläge zur Minderung der ausgewiesenen Unterdeckungen vorzulegen. Der Magistrat wird ermächtigt, Abweichungen aus den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe und Gesellschaften bis zur Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung anzuzeigen und im Endausdruck des Haushaltes zu berücksichtigen.
- Der Magistrat wird beauftragt, im Haushaltsplan 2020/2021 den zweiten Absatz der Erläuternden Hinweisen zu Produktgruppe 30.02 "Stadtverordnetenversammlung /Ortsbeiräte" (Band 2, Seite 1566) zum Endausdruck wie folgt anzupassen: "Die Prüfung der bestimmungsmäßigen und wirtschaftlichen Verwendung von Fraktionsmitteln obliegt dem Revisionsamt. Es hat dabei ausschließlich die jeweils vom Hessischen Rechnungshof in Bezug auf die Verwendung von Fraktionsmitteln im Hessischen Landtag vorgeschlagenen Verwendungsmaßstäbe entsprechend analog anzuwenden. Die Verwendungsmaßstäbe werden im Endausdruck abgedruckt." II. Der Magistrat wird beauftragt, die Haushaltssatzung und, soweit erforderlich, die Feststellungsvermerke für die Sonderhaushalte und Eigenbetriebe der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile vorzulegen, nach Eingang der Genehmigung die Haushaltssatzung bekannt zu machen und ggf. Empfehlungen zur Durchführung der Haushalts- und Wirtschaftspläne vorzulegen. Begründung: Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wurde gemäß § 97 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung aufgestellt. Der aktuelle Rücklagenbestand Ende 2018 von 568,60 Mio. € reicht für die Abdeckung der 2019 und im Haushaltsentwurf 2020 und 2021 geplanten Fehlbeträge aus. Ab 2022 wird ein nicht aus Überschüssen der Ergebnisse der Vorjahre gedeckter Fehbetrag ausgewiesen, der sich zum Ende des Finanzplanungszeitraums 2023 auf 180,76 Mio. € beläuft. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Vorberichts zum Haushalt 2020/2021, der aus technischen Gründen als Anlage 10 beigefügt ist, Bezug genommen. Anlage 01 (ca. 123 KB) Anlage 02 (ca. 44 KB) Anlage 02a (ca. 53 KB) Anlage 03a (ca. 5 KB) Anlage 03b (ca. 5 KB) Anlage 04 (ca. 5 KB) Anlage 05 (ca. 5 KB) Anlage 06 (ca. 5 KB) Anlage 07 (ca. 5 KB) Anlage 08 (ca. 5 KB) Anlage 09 (ca. 5 KB) Anlage 10 (ca. 800 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.
- 23. August 2019STST 1620Bepflanzung des Riedbergplatzes - Aufenthaltsqualität verbessernStellungnahme
- 9. November 2019OFOF 495/12Entsiegelung und Workshop zur Gestaltung des RiedbergplatzesOrtsbeiratsantrag · SPD
- 29. November 2019OMOM 5506Entsiegelung und Workshop zur Gestaltung des RiedbergplatzesDirektanregung
- 6. Dezember 2019Sie sind hierMM 210Entwurf Haushalt 2020/2021 mit Finanzplanung und eingearbeitetem Investitionsprogramm 2020 - 2023Magistratsvortrag
- 6. Januar 2020OFOF 515/12Haushalt 2020/2021 Produktbereich: 13 Stadtplanung Produktgruppe: 13.01 Stadtplanung Planungsmittel zur Neufassung des RiedbergplatzesOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 17. Januar 2020EAEA 18Produktbereich: 13 Stadtplanung Produktgruppe: 13.01 Stadtplanung Planungsmittel zur Neufassung des RiedbergplatzesEtatanregung
- 26. Juni 2020STST 1233Entsiegelung und Workshop zur Gestaltung des RiedbergplatzesStellungnahme
- 6. Juli 2020STST 1253Planungsmittel zur Neufassung des RiedbergplatzesStellungnahme
- 28. August 2020STST 1482Planungsmittel zur Neufassung des RiedbergplatzesStellungnahme
- 14. Dezember 2020Antwort des Magistrats · nach 68 WochenSTST 2167Entsiegelung und Workshop zur Gestaltung des RiedbergplatzesStellungnahme
- 26. April 2021OFOF 14/12Neugestaltung Riedbergplatz: Planung online vorstellenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf27 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE und BFF gegen FDP (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: SPD, CDU, GRÜNE, BFF und U.B. gegen LINKE. und FDP (= Ablehnung); Die PARTEI (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE. und BFF gegen FDP (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, BFF und FREIE WÄHLER gegen FDP (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF, FRAKTION und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE und Piraten gegen FDP, LINKE. und BFF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: SPD, GRÜNE, CDU, FDP und BFF gegen LINKE. (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: SPD, CDU, GRÜNE, BFF und fraktionslos gegen FDP (= Ablehnung); FARBECHTE (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP und FRANKFURTER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: SPD, CDU, GRÜNE, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER gegen BFF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE gegen FDP, LINKE. und BFF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD und FDP gegen LINKE., ÖkoLinX-ARL und BFF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (8 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (M 210 vom 06.12.2019) mit den zahlenmäßigen Veränderungen aus den beschlossenen Etatanträgen und Etatanregungen sowie aus sonstigen zwischenzeitlich gefassten Beschlüssen (§ 4424 vom 29.08.2019, M 47 vom 08.04.2019, sowie M 49 vom 20.03.2020) mit Auswirkungen auf den Haushalt 2020/2021 und den Finanzplanungszeitraum bis 2023 - im Ergebnishaushalt nach Anlage 1, - im Finanzhaushalt nach Anlage 3, sowie die sonstigen Beschlüsse zu Einzelposten, den Stellenplan 2020 und 2021 (M 214 vom 06.12.2019) unter Berücksichtigung ergänzender Beschlüsse und im Übrigen die sonstigen Festlegungen. Die Änderungen des Gesamtplans (Anlagen 2 und 4) werden zur Kenntnis genommen. Die Auswirkungen auf den Finanzplanungszeitraum im Ergebnishaushalt nach Anlage 1 berücksichtigen noch nicht mögliche Veränderungen im Bereich der Internen Leistungsverrechnungen der einzelnen Teilhaushalte, die sich infolge der zum Endausdruck zu aktualisierenden Sekundärkostenrechnung ergeben. Diese Auswirkungen sind stadtweit saldenneutral und haben keine Auswirkung auf das planerische Gesamtergebnis. 2. Das Investitionsprogramm wird zahlenmäßig in der vorgelegten Fassung (M 210 vom 06.12.2019) mit der Maßgabe beschlossen, dass die beschlossenen Etatanträge und Etatanregungen und sonstigen beschlossenen Anträge und Bewilligungen berücksichtigt werden. 3. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Wirtschaftsunterlagen des Sondervermögens Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst abweichend von der Entwurfsfassung zum Haushalt 2020/2021 nur für das Wirtschaftsjahr 2020 und die Wirtschaftsunterlagen der übrigen Sondervermögen in der vorliegenden Fassung für die Jahre 2020 und 2021. 4. Die angepasste Fassung der Haushaltssatzung (Anlage 5) und der Allgemeinen Bewirtschaftungsvorschriften nach den Anlagen 5a und 5b sowie die Feststellungsvermerke nach den Anlagen 6 bis 13 (unverändert mit Ausnahme Anlage 13, die abweichend von der Entwurfsfassung nur für das Wirtschaftsjahr 2020 vorgelegt wird) werden beschlossen. 5. Die in den Anlagen 2 und 4 für den Finanzplanungszeitraum dargestellten Auswirkungen der beschlossenen Etatanträge und Etatanregungen und der sonstigen gefassten Beschlüsse mit Auswirkungen auf den Finanzplanungszeitraum dienen zur Kenntnis. Es dient zur Kenntnis, dass die Auswirkungen der beschlossenen Etatanträge und Etatanregungen und der sonstigen gefassten Beschlüsse auf die Veranschlagungen für Investitionskredite und Tilgungsleistungen in der Anlage 1 bis 4 berücksichtigt wurden. Es dient weiter zur Kenntnis, dass die Aufwendungen für Zinsaufwendungen und die Aufwendungen für Abschreibungen nicht angepasst wurden, da aus den Etatanträgen und Etatanregungen nur geringfügige Veränderungen des Ressourcenverbrauchs resultieren. 6. Der Magistrat wird beauftragt, bei der Ausfertigung des Etats 2020/2021 und des Investitionsprogramms unter Beachtung der Beschlüsse die zahlenmäßigen Veränderungen sowie die Vermerke, Anmerkungen und Erläuterungen zu berücksichtigen und einzuarbeiten. 7. Der Magistrat wird aufgefordert, die Beschlüsse und ihre finanziellen Auswirkungen in die jeweiligen Entwürfe der Haushaltspläne der Folgejahre einzuarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zur endgültigen Beschlussfassung in den einzelnen Haushaltsjahren vorzulegen. Insofern haben die Beschlüsse zum Haushalt 2020/2021 keine präjudizierende Wirkung für kommende Haushalte und können somit auch nicht die Grundlage für Verpflichtungen sein. 8. Der Magistrat wird um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung hinsichtlich der sonstigen Beschlüsse gebeten, die in der Anlage 14 zusammengefasst sind.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FRAKTION und FRANKFURTER gegen AfD, LINKE., FDP und BFF (= Ablehnung)