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Neuvergabe des Öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß VO (EG) 1370/2007 über die Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in…

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Neuvergabe des Öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß VO (EG) 1370/2007 über die Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF)

Vorlagentyp: M
17 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren19 SitzungenAngenommen

Zusammenfassung

Der Magistrat schlägt eine Neuvergabe der Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) vor, um die Instandhaltung unterirdischer Anlagen gesetzeskonform in den neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu integrieren. Damit wird sichergestellt, dass die hohe Qualität und Sicherheit der Verkehrsbedienung langfristig gewährleistet bleibt.

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Beschlussvorschlag

  1. Der Magistrat ist gebeten, die erforderlichen Schritte zur Neuvergabe der Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main als Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) gem. VO (EG) 1370/2007 an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) gemäß den europäischen und nationalen vergabe- und personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften (u.a. Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt) einzuleiten.
  2. Der Magistrat wird beauftragt, den Öffentlichen Dienstleistungsauftrag gem. VO (EG) 1370/2007 über die Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) mit Laufzeit bis 31.01.2031 mit Inkrafttreten des neuen öDA zu beenden und damit einen rechtssicheren, störungsfreien Übergang in die Neuvergabe mit einer Laufzeit von 22,5 Jahren zu gewährleisten.
  3. Der Magistrat ist ferner gebeten, die traffiQ Lokale Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main - im Folgenden traffiQ - in ihrer Funktion als Aufgabenträgerorganisation gemäß § 6 HessÖPNVG mit der Übernahme der Aufgaben der Stadt Frankfurt am Main als "zuständige örtliche Behörde" gemäß der VO (EG) Nr.1370/2007 sowie Ziffer 9 zur Vorbereitung und Abwicklung der Direktvergabe im lokalen Schienenverkehr zu betrauen. traffiQ wird damit die Vorbereitung und Durchführung der Beendigung des bestehenden Öffentlichen Dienstleistungsauftrages sowie die Vorbereitung und Auftragsbearbeitung der Neu-vergabe der Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt am Main als Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages gem. VO (EG) 1370/2007 an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) übertragen.
  4. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im neu zu vergebenden öDA sollen auch die bisher ausgenommenen Verpflichtungen der Instandhaltung und Erneuerung der Tunnel mit den unterirdischen Stadtbahnstationen (konstruktive Bauwerke) mit ihren jeweiligen Ebenen (stationsabhängig) und insbesondere mit den sogenannten B-Ebenen (Im Folgenden als "unterirdische Anlagen" bezeichnet) umfassen.
  5. Es dient ferner der Kenntnis, dass zur Vermeidung steuerrechtlicher Risiken bei der Umsetzung der Maßnahme "Vertrag zur Einlage der unterirdischen Anlagen" (gemäß Beschlussziffer 4) eine Abstimmung mit den zuständigen Finanzbehörden erforderlich ist.
  6. Der Magistrat wird weiterhin beauftragt, einen neuen Infrastrukturnutzungsvertrag (ISNV) zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH abzuschließen, der die bestehende Regelung zur Nutzungsberechtigung der VGF (Betriebsbedingungen für die Straßenbahn von 1943) ersetzt.
  7. Die bestehenden interkommunalen Grundsatzvereinbarungen mit der Stadt Bad Homburg und dem Hochtaunuskreis über die Direktvergabe der ausbrechenden Verkehre der Stadtbahnlinien U2 und U3 an die VGF (von 2010) sind anzupassen und im Zusammenhang mit der Neuvergabe sowie unter Berücksichtigung der "Grundsatzvereinbarung über Planung und Bau einer Verlängerung der Stadtbahnlinie U2 von Bad Homburg Gonzenheim nach Bad Homburg Bahnhof" (von 2020) erneut abzuschließen.
  8. Es dient zur Kenntnis, dass die gemäß dem bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach dessen Anlage 1, Ziffer 12 durchzuführende zweite Revision des öDA infolge der anstehenden Neuvergabe entfällt.

Begründung

A. Zielsetzung

Die lokalen Schienenverkehrsleistungen in Frankfurt am Main sind auf der Grundlage der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO (EG) 1370/2007) über Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße seit dem 01.02.2011 für die Dauer von 20 Jahren bis 31.01.2031 direkt an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) vergeben. Der direkt an die VGF vergebene öffentliche Dienstleistungsauftrag (öDA) bildet seitdem die Grundlage für die Verkehrsbedienung mit Stadt- und Straßenbahnen in Frankfurt. Nach zehn Jahren seit der Direktvergabe genügt der öDA den Anforderungen der Praxis und den europarechtlichen Vorgaben indes nicht mehr, weshalb eine vorgezogene Neuvergabe erforderlich ist.

Wesentlicher Grund für die vorgezogene Neuvergabe ist, dass der öDA die Instandhaltung der unterirdischen Anlagen und alle damit zusammenhängenden Leistungen nicht erfasst. Der öDA bildet deshalb keine Grundlage dafür, die zwischenzeitlich dringend erforderlich gewordene Instandhaltung der unterirdischen Anlagen in Frankfurt am Main von der VGF vornehmen zu lassen und über den öDA zu finanzieren.

Die an sich naheliegende nachträgliche Einbeziehung der Instandhaltung der unterirdischen Anlagen in den öDA ist aus Rechtsgründen nicht möglich: Ein Rechtsgutachten zu den Handlungsmöglichkeiten hat ergeben, dass die nachträgliche Einbeziehung der Instandhaltung der unterirdischen Anlagen in den öDA zu einer "wesentlichen Vertragsänderung" führt. Der öDA enthält keine Öffnungsklauseln, um während seiner Laufzeit substantielle Änderungen vorzunehmen (sog. Änderungsmanagement). Wesentliche Vertragsänderungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH bzw. § 132 GWB rechtswidrig und eröffnen unkalkulierbare Angriffsrisiken bis hin zur Nichtigkeitserklärung des öDA.

Zu den Risiken gehört auch, dass die an die VGF gewährten Ausgleichsleistungen nicht mehr sicher als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten. Das führt schlimmstenfalls zu Rückforderungen, einer Beihilfenbeschwerde durch die EU-Kommission oder gar zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland. Nachdem der öDA auch vergleichsweise kurz nach Inkrafttreten der VO (EG) 1370/2007 am 03.12.2009 vergeben wurde, konnte er die besonders in den letzten beiden Jahren ergangene Rechtsprechung zu Direktvergaben sowie die VO (EG) 2016/2338, welche die VO (EG) 1370/2007 zum 24.12.2017 geändert hat, nicht berücksichtigen.

Im Rahmen der vorgezogenen Neuvergabe soll die Instandhaltung der unterirdischen Anlagen zusätzlich zu den bisherigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vergabe- und beihilferechtskonform in den neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag einbezogen und etwaige Defizite bei der Ausgestaltung des öDA ausgeräumt werden. Die VGF würde einen modernen öDA erhalten, der Erkenntnisse aus der zwischenzeitlich bestehenden Praxis öffentlicher Dienstleistungsaufträge großer deutscher Städte und aus der Rechtsprechung umsetzt. Zu einem modernen öDA gehört auch die Etablierung eines bisher nicht bestehenden Änderungsmanagements, um künftig auf sich ändernde Rahmenbedingungen vergaberechtskonform reagieren zu können. Ohne ein entsprechendes Änderungsmanagement wird sich die Frage nach einer vorgezogenen Neuvergabe spätestens bei der nächsten unaufschiebbaren Änderung stellen.

Mit der vorgezogenen Direktvergabe sichert die Stadt Frankfurt am Main außerdem die Verkehrsbedienung durch ihr eigenes kommunales Verkehrsunternehmen VGF für weitere 22,5 Jahre (maximal zulässige Laufzeit) ab und erhält sich damit langfristig einen direkten Einfluss auf die Leistung und Qualität der lokalen Verkehre mit Stadt- und Straßenbahnen. Der neue öDA stellt insofern auch die langfristige Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VGF für mehr als 20 weitere Jahre sicher. Gegenüber dem laufenden öDA (bis 31.01.2031) besteht hier für weitere ca. 15 Jahre Sicherheit für die Stadt und die VGF.

Auch die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der VGF sind teilweise zu aktualisieren: Das bezieht sich einerseits auf die zwischenzeitlich überholten Betriebsbedingungen für die Straßenbahn der Stadt Frankfurt am Main von 1943. Andererseits betrifft das die wirtschaftliche Zuordnung des Vermögens der unterirdischen Anlagen unter steuerlichen Gesichtspunkten. Beides ist auf eine gesicherte Grundlage zu stellen, bevor das Direktvergabeverfahren mit der Vergabe des öDA abgeschlossen wird.

Mit der Neuvergabe gehen die üblichen Risiken einher (eigenwirtschaftlicher Antrag nach § 12 Abs. 6 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), vergaberechtlicher Angriff vor der Vergabekammer), die auch bei einer Neuvergabe zum Zeitpunkt des regulären Auslaufens des öDA bestehen würden. Das Risiko soll durch die Ausschöpfung der (zulässigen) Gestaltungsmöglichkeiten begrenzt werden (z.B. durch Ausgestaltung der nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 durchzuführenden Vorabbekanntmachung und des sog. ergänzenden Dokuments (s. Anlage) dazu, Verweis auf den Nahverkehrsplan etc.). Durch eine entsprechende Gestaltung kann auch ein reibungsloser Übergang in einen neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag sichergestellt werden.

B. Alternativen

Eine vorgezogene Neuvergabe des öDA ist nach Abwägung der Chancen und Risiken der bevorzugte Weg.

Im Rahmen der Rechtsbegutachtung der Handlungsmöglichkeiten wurden auch alternative Gestaltungsvarianten diskutiert. So wurde einerseits auch die Vergabe eines separaten öffentlichen Auftrags über die Instandhaltung der unterirdischen Anlagen geprüft ("Trennungslösung"). Andererseits wurde die Möglichkeit einer Einzelbeauftragung der VGF mit Instandhaltungsaufträgen untersucht ("Einzellösung"). Die Trennungslösung und die Einzellösung haben gegenüber der Neuvergabe des öDA den Nachteil, dass die Vergabe nicht durch die Vorgaben des Nahverkehrsplans, der Vorabbekanntmachung und des ergänzenden Dokuments zur Vorabbekanntmachung abgesichert werden können. Die Leistungen stehen vielmehr separat von der Verkehrsleistung und sind aufgrund des an einem solchen Auftrag bestehenden Interessentenkreises anfällig für Vergabeangriffe.

Bei der Einzel- und Trennungslösung greift auch nicht die beihilferechtliche Legalisierungswirkung der VO (EG) 1370/2007, wonach nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und deshalb nicht gegen das Beihilfeverbot (Art. 107 Abs. 1 AEUV) verstoßen. Die VO (EG) 1370/2007 gilt nur für Aufträge mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten, nicht für isolierte Infrastrukturmaßnahmen.

Die beihilferechtliche Gestaltung bei der Einzel- und Trennungslösung ist deshalb mit Unsicherheiten verbunden: Wenn man sich nicht auf das Eingreifen der sog. "Altmark Trans"-Rechtsprechung des EuGH oder das Vorliegen von "Marktüblichkeit" verlassen will, ist eine zeitintensive Anmeldung bei der Europäischen Kommission durchzuführen, um Rückforderungsrisiken oder gar eine Beihilfebeschwerde der Kommission bzw. ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden.

Die Einzel- oder Trennungslösung würde auch nicht die Möglichkeiten nutzen, mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein tragfähiges Änderungsmanagement zu etablieren, um auf sich ändernde Rahmenbedingungen künftig vergabe- und beihilferechtskonform reagieren zu können. Der neue öDA könnte darüber hinaus eine Laufzeit von 22,5 Jahren haben, was bei isolierten Infrastrukturaufträgen nicht zulässig wäre.

C. Lösung

Zu Ziffer 1: Die vorgezogene Neuvergabe des öDA ist an die Einhaltung formeller Voraussetzungen und Einleitung bestimmter Maßnahmen geknüpft. Die beabsichtigte Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erfordert die europaweite Vorabbekanntmachung der Absicht, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt zu vergeben. In der Vorabbekanntmachung kann auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans und auf die Inhalte eines sog. ergänzenden Dokuments (s. Anlage) verwiesen werden (§ 8a Abs. 3 Satz 5 PBefG).

Das ergänzende Dokument wird im Internetauftritt der traffiQ veröffentlicht und enthält konkretisierende Inhalte dazu, welche Anforderungen der künftige Betreiber erfüllen muss. Genehmigungsrechtlich sind diese Anforderungen von einem etwaigen Interessenten (eigenwirtschaftlicher Antragsteller) einzuhalten (§ 13 Abs. 2a Sätze 1 und 2 PBefG). Mit der Vorabbekanntmachung wird die einjährige Wartefrist in Gang gesetzt, nach deren Ablaufen der öDA vergeben werden darf, verbunden mit einer weiteren Frist von 27 Monaten ab der Vorabbekanntmachung, in der die Vergabe erfolgen muss (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG).

Die Jahresfrist wird dazu genutzt, den neuen öDA und seine Anlagen zu erarbeiten (vgl. Ziff. 3). Die Auftragsvergabe erfolgt wie bei dem bestehenden öDA durch gesellschaftsrechtliche (Ketten-)Weisung. Der Magistrat weist dazu die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (SWFH) an, ihre Tochtergesellschaft, die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF), anzuweisen, die Schienenverkehrsleistungen nach Maßgabe des neuen öDA im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Weisung zu erbringen.

Der neue öDA wird wenige (voraussichtlich 6, in Abstimmung mit dem RP Darmstadt auch weniger) Monate nach der eigentlichen Vergabe durch gesellschaftsrechtliche Weisung in Kraft treten. Der Zeitraum wird von der VGF dazu genutzt werden, in Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) ggf. eine neue PBefG-Liniengenehmigung für die Verkehre zu beantragen.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Verkehr mit Straßenbahnen im Linienverkehr soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer (Inkrafttreten neuer öDA) gestellt werden (§ 12 Abs. 7 Satz 1 PBefG) und den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 enthalten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.

e) PBefG).

Zu Ziffer 2: Der bestehende öDA hat noch eine Laufzeit bis zum 31.01.2031. Der neu zu vergebende öffentliche Dienstleistungsauftrag wird voraussichtlich Mitte / Ende 2023 an die VGF vergeben, sodass er dann - nach erfolgter Genehmigung für die Linienverkehre durch das RP - voraussichtlich Anfang 2024 mit der maximal möglichen Laufzeit über 22,5 Jahre, dann bis 2047, in Kraft treten kann. Der bestehende öDA ist entsprechend zu beenden, wenn der neue öDA in Kraft tritt. Das soll so gestaltet werden, dass ein rechtssicherer, störungsfreier Übergang in den neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gewährleistet wird. Technisch kann das dadurch erfolgen, dass die Erteilung des neuen öDA und die Außerkraftsetzung des bestehenden öDA zeitgleich erfolgen.

Zu Ziffer 3: Die vorgezogene Neuvergabe erfordert die Einhaltung und Durchführung von formellen Voraussetzungen (Vorabbekanntmachung, Einhaltung der einjährigen Wartefrist vgl. Ziff. 2) sowie die Beendigung des bestehenden öDA. traffiQ ist in ihrer Eigenschaft als lokale Nahverkehrsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main mit der Durchführung der dazu jeweils erforderlichen Schritte einzusetzen.

Zu Ziffer 4: Der geltende öffentliche Dienstleistungsauftrag klammert die Instandhaltung der unterirdischen Anlagen aus seinem Anwendungsbereich aus, was einer der tragenden Gründe für die Neuvergabe des öDA ist. Dementsprechend soll der neu zu vergebende öDA der VGF die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegen, die unterirdischen Anlagen instand zu halten.

Der administrative Aufwand wird durch die Zuordnung des Vermögens der unterirdischen Anlagen zum Betriebsvermögen der VGF deutlich reduziert: Durch die Übertragung werden Schnittstellen zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der VGF abgebaut, da eine Rechnungstellung der entsprechenden Maßnahmen gegenüber der Stadt Frankfurt am Main nicht mehr erfolgt (geringere Komplexität und Aufwand für etwaige Bearbeitungen und Koordination im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen sowie der Rechnungstellung), die Zuständigkeit des Vermögens der unterirdischen Anlagen auf die VGF konzentriert ist und die Vorsteuerabzugsberechtigung für Neu-, Ersatz-, Erweiterungs- sowie Instandhaltungsinvestitionen geschaffen wird. Hierdurch wird auch eine Basis geschaffen, die großen Stadtbahnstationen wie z.B. die Hauptwache aus einer Hand entwickeln, betreuen und zeitnah umbauen zu können. Die Alternative zu einer Einlage besteht in der Einrichtung eines Stadtbahnbauamtes bei der Stadt, das der VGF die Infrastruktur über ein Verpachtungsmodell bereitstellt. Diese Lösung wäre rechtlich, administrativ und wirtschaftlich nachteilig. Es käme zu einer Verkomplizierung der Vorgänge.

Die Einlage "quoad sortem" wird durch einen Einlagevertrag zwischen Stadt und VGF sowie flankierende Beschlüsse (Weisungen) im Stadtwerke-Konzern realisiert. Im Sinne eines geringstmöglichen Eingriffs in die bestehende Struktur soll nur das wirtschaftliche Eigentum, das die VGF dann als Vermögensgegenstand in ihrer Bilanz aktivieren und abschreiben kann, nicht jedoch das zivilrechtliche Eigentum möglichst steuerneutral übertragen werden. Grundsätzlich behält die Stadt Frankfurt am Main also auch nach der Übertragung aufgrund der 100%igen Beteiligungsquote an der SWFH sowie der VGF das Vermögen der unterirdischen Anlagen im eigenen Einflussbereich.

Die VGF trägt damit künftig durch das wirtschaftliche Eigentum an den unterirdischen Anlagen die daraus resultierenden Gefahren und Lasten einschließlich solcher investiver Art unter Beibehaltung des steuerlichen Querverbundes. Die Finanzierung dieser Lasten wird durch den neuen öDA mittels Anpassung der Finanzierungsbestandteile geregelt, um den Instandhaltungs- und Investitionsbedarf zur Ertüchtigung, Erhaltung und Entwicklung der teilweise bis zu 60 Jahre alten und teilweise stark sanierungsbedürftigen unterirdischen Anlagen abdecken zu können.

Die rechtlich vorteilhafte Einbeziehung der Instandhaltung der unterirdischen Anlagen in den öDA - sowie der Übergang des Vermögens der unterirdischen Anlagen - wirken sich insofern finanziell auf den bzw. im städtischen Haushalt aus. Insgesamt fallen nach derzeitiger Planung konsumtive Aufwendungen (Instandhaltung und Abschreibungen auf übernommene Anlagenwerte) i.H.v. ca. 230 Mio. € sowie Investitionskosten i.H.v. ca. 450 Mio. € bis zunächst 2047 an; insbesondere für die Erneuerung der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) und die Instandhaltung der Baukonstruktion der unterirdischen Anlagen.

Um eine Eigenkapitalreduzierung der SWFH aus Folgeaufwendungen für Investitionen (Abschreibungen und Zinsen) zu vermeiden, bedarf es einer Finanzierung über Investitionskostenzuschüsse der Stadt (voraussichtlich ca. 450 Mio. € bis zum Jahr 2047). In diesem Fall können die verbleibenden konsumtiven Aufwendungen i.H.v. ca. 230 Mio. € über die Gesamtlaufzeit bis zum Jahr 2047, entsprechend mindestens 10 Mio. € zusätzlicher Verlust pro Jahr, über die Verlustübernahmeverpflichtung der SWFH allerdings weiterhin zu einer Eigenkapitalreduzierung führen. Um diese vollkommen zu vermeiden, besteht auf Seiten der Stadt das Risiko, mit konsumtiven Zuschüssen den Ergebnishaushalt belasten zu müssen. Grundsätzlich ist dieses Vorgehen über eine Zuführung der Stadt in die Kapitalrücklage der SWFH EU-beihilferechtlich möglich.

Außerdem ist im neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag die Möglichkeit vorgesehen, der VGF gegebenenfalls Neu- und Umbauprojekte vorzugeben sowie gegebenenfalls auch die ÖPNV-Brückenbauwerke (d.h. Brücken, die ausschließlich vom ÖPNV genutzt werden) in die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung aufzunehmen und unter dem Vorbehalt der Abstimmung mit den Finanzbehörden das Eigentum daran ebenfalls der VGF zu übertragen.

Zu Ziffer 5: Steuerlich ist die Maßnahme der Einlage des Vermögens der unterirdischen Anlagen in die VGF nach derzeitigem Kenntnisstand auf allen Ebenen (Ertrags-, Grunderwerbs-, Umsatzsteuer) neutral, d.h. es entstehen keinerlei steuerliche Mehrbelastungen. Ein steuerrechtliches bzw. strukturelles Risiko bestünde bei der Stadt Frankfurt am Main aber dann, wenn es zu einer Gewinnrealisierung infolge der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums durch die Stadt Frankfurt am Main käme. Dieses Risiko könnte indes nur eintreten, wenn das Vermögen der unterirdischen Anlagen einem Betrieb gewerblicher Art und nicht dem Hoheitsvermögen zugeordnet wäre.

Um dieses Risiko sicher auszuschließen, wird die Maßnahme mit der Finanzbehörde abgestimmt. Insgesamt werden drei Anträge für die verschiedenen Akteure (Stadt Frankfurt am Main, SWFH und VGF) bei der Finanzverwaltung gestellt. Für die SWFH und die VGF werden für ein hohes Maß an Rechtssicherheit im Rahmen eines Antrags auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt Frankfurt am Main/Höchst auch Rechtsfragen (u.a. zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, zum Vorliegen einer verdeckten Einlage und zur Einordnung von Wirtschaftsgütern des Vermögens der unterirdischen Anlagen mit Blick auf den Querverbund) abgestimmt.

Die Abstimmung mit der Finanzverwaltung ist bereits angelaufen; die Einreichung kostenpflichtiger Anträge auf verbindliche Auskunft bei den Finanzbehörden ist am 15.07.2021 durch PWC erfolgt. Aufgrund des im Sommer 2021 erlassenen Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes musste PWC das Beratungsmandat niederlegen, da PWC als aktueller Wirtschaftsprüfer die SWFH nicht länger steuerlich beraten durfte. Eine Überarbeitung der Anträge und erneute Einreichung durch den neuen Berater KPMG erfolgte am 21.06.2022. KPMG ist "vorsichtig optimistisch", dass die Anträge seitens der Finanzverwaltung positiv beantwortet werden.

Zu Ziffer 6: Grundlage für die Nutzung der städtischen Verkehrsflächen (Straßen und Brücken) mit den Verkehrsanlagen der VGF ist der zwischen der Stadt Frankfurt am Main als Straßenbaulastträger und dem Verkehrsunternehmen VGF abzuschließende Infrastrukturnutzungsvertrag (ISNV). Dieser bildet die Grundlage für die Berechtigung der VGF die städtischen Flächen und die konstruktiven Bauwerke wie Brücken und oberirdische Stadtbahnstationen sowie Haltestellen (§ 31 PBefG) im Rahmen der Verkehrserbringung nach dem öDA zu nutzen bzw. die erforderlichen Anlagen zu errichten, instand zu halten sowie zu erneuern.

Der ISNV soll im Detail die Art und Weise und den Umfang der Nutzung der städtischen Flächen mit den Straßenbahn- und Stadtbahninfrastrukturen, insbesondere die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Infrastrukturen des Schienenverkehrs und die Kostentragung im Verhältnis zum Straßenbaulastträger regeln. Des Weiteren sind in dem Vertrag die Schnittstellen der Schieneninfrastrukturen zu den weiteren betroffenen städtischen Ämtern, wie etwa Amt 36 für die Anpassung der Lichtsignalanlagen, Verkehrsregelung und das Amt 67 für die Pflege des Straßenbegleitgrüns, mit Festlegung der Zuständigkeiten und der Kostenverantwortlichkeiten zu regeln.

Der ISNV wird die bestehende Regelung zur Nutzungsberechtigung der VGF, die Betriebsbedingungen für die Straßenbahn von 1943, ablösen; die bestehende Nutzungsberechtigung genügt den tatsächlichen Anforderungen und den gesetzlichen Grundlagen gemäß Personenbeförderungsrecht nicht mehr und ist deshalb aufzuheben.

Aus der Festlegung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeitsabgrenzungen für Maßnahmen zwischen der VGF und den städtischen Ämtern sind nach derzeitigem Sachstand keine neuen Zuständigkeitszuordnungen und damit verbunden auch keine Änderungen der Kostenzuweisungen zu erwarten. Ein geringes und tragbares (Kosten-)Risiko besteht in der noch nicht abgeschlossenen Detailabstimmung, aus der sich ggf. Änderungen bzw. Verschiebungen ergeben könnten, die dann zwar noch nicht beschrieben bzw. beziffert werden können, aber voraussichtlich gering ausfallen werden.

Zu Ziffer 7: Der noch bestehende öDA erfasst auch die Schienenverkehrsbedienung im ÖPNV der in das Gebiet des Hochtaunuskreises und der Stadt Bad Homburg v. d. H. führenden Linien. Grundlage dieses Verkehrs außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Stadt Frankfurt am Main ist die "Grundsatzvereinbarung über die direkte Beauftragung der Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) mit der Erbringung von Leistungen im Straßenbahn- und Stadtbahnnetz auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main und der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe" vom 08.11.2010/26.08.2010 und die "Grundsatzvereinbarung über die direkte Beauftragung der Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF) mit der Erbringung von Leistungen im Straßenbahn- und Stadtbahnnetz auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main und des Hochtaunuskreises" vom 28.09.2010/16.08.2010. Die Grundsatzvereinbarungen sind an die Laufzeit des bestehenden öDA gekoppelt und können von jeder Partei aus wichtigem Grund unter Wahrung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden (§ 3 der Grundsatzvereinbarungen).

Um die Verkehre auf "fremdem" Gebiet auch in den neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag einbeziehen zu können, sind öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) zu schließen und die Zuständigkeit zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu übertragen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KGG). Bei der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit Bad Homburg ist die "Grundsatzvereinbarung über Planung und Bau einer Verlängerung der Stadtbahnlinie U2 von Bad Homburg Gonzenheim nach Bad Homburg Bahnhof" zu berücksichtigen.

Zu Ziffer 8: Der bestehende öDA sieht vor, dass mit Wirkung zum 01.01.2014 alle fünf Jahre eine Revision des öffentlichen Dienstleistungsauftrags stattzufinden hat. Eine Revision hätte danach mit Wirkung zum 01.01.2019 durchgeführt werden müssen. Die Revision ist durch die beabsichtigte Neuvergabe zeitlich überholt: Die Regelungen des bestehenden öDA werden im Rahmen der Erarbeitung eines neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrags auf den Prüfstand gestellt und an die Praxis angepasst. Das Erfordernis einer Revision entfällt damit.

D. Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Kosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im lokalen Schienenverkehr (zulässige Soll-Ausgleichsleistung) werden - wie im bisherigen öDA -jährlich zum Ende des Jahres für das Folgejahr festgelegt und über das in der Ergänzenden Regelung Überkompensationskontrolle (ErgR ÜKK) beschriebene Verfahren finanziert. Danach erfolgt der Ausgleich der Kosten durch die Einnahmen aus Fahrgelderlösen, aus sonstigen Einnahmen in Verbindung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie aus öffentlichen Mitteln. Letztere bestehen weitestgehend aus dem Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ergebnisabführungsvertrages mit der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (SWFH).

Um eine Eigenkapitalreduzierung der SWFH aus Folgeaufwendungen für Investitionen zu vermeiden, bedarf es parallel einer Finanzierung über Investitionskostenzuschüsse der Stadt Frankfurt am Main i.H.v. voraussichtlich 450 Mio. € bis 2047 (gemäß Beschlussziffer 4).

Anlage _Vorabbekanntmachung-Erg_Dok (ca. 82 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 11. November 2022Sie sind hier
    MM 192Neuvergabe des Öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß VO (EG) 1370/2007 über die Schienenverkehrsleistungen im lokalen Verkehr (Straßen- und Stadtbahn) in Frankfurt an die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF)
    Magistratsvortrag
  2. 2. Dezember 2022OFOF 700/1VGF zur Herstellung barrierefreier Straßenbahnhaltestellen verpflichtenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
  3. 6. Dezember 2022OAOA 283VGF zur Herstellung barrierefreier Straßenbahnhaltestellen verpflichten Vortrag des Magistrats vom 11.11.2022, M 192Anregung
  4. 10. März 2023Antwort des Magistrats · nach 17 WochenBB 125VGF zur Herstellung barrierefreier Straßenbahnhaltestellen verpflichtenMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf19 Beratungen
OBR 5
Sitzung 16 · 25.11.2022
TO I, TOP 34
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 15
Sitzung 16 · 25.11.2022
TO I, TOP 12
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 6
Sitzung 16 · 29.11.2022
TO I, TOP 33
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDPBFFFraktionslos
Ablehnung:
Linke
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, BFF und fraktionslos gegen LINKE. (= Ablehnung)

OBR 4
Sitzung 16 · 29.11.2022
TO II, TOP 12
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 7
Sitzung 15 · 29.11.2022
TO I, TOP 27
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Enthaltung:
BFFFreie Wähler
Abstimmung im Original

Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF und FREIE WÄHLER

Ausschusses für Mobilität und Smart-City
Sitzung 13 · 05.12.2022
TO I, TOP 18
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPAfDVoltFRAKTIONÖkoLinX-ELFGartenpartei
Enthaltung:
BFF-BIG
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und FRAKTION; BFF-BIG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Annahme)

OBR 11
Sitzung 16 · 05.12.2022
TO II, TOP 3
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneSPDCDUBFFFDP
Ablehnung:
Linke
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, SPD, CDU BFF und FDP gegen LINKE. (= Ablehnung)

OBR 2
Sitzung 16 · 05.12.2022
TO I, TOP 47
Beraten
a) Die Vorlage M 192 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. b) Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, die Vorlage ebenfalls zurückzustellen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 1
Sitzung 16 · 06.12.2022
TO I, TOP 43
Angenommen
Anregung OA 283 2022 1. Der Vorlage M 192 wird unter Hinweis auf die OA 283 zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 700/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneCDU2 SPDVoltÖkoLinX-ARLDie Partei
Ablehnung:
FDP
Enthaltung:
1 SPD
zu 2)
Zustimmung:
GrüneCDU2 SPDVoltÖkoLinX-ARLDie Partei
Ablehnung:
FDP
Enthaltung:
1 SPD
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, 2 SPD, Volt, ÖkoLinX-ARL und Die Partei gegen FDP (= Ablehnung); 1 SPD (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, CDU, 2 SPD, Volt, ÖkoLinX-ARL und Die Partei gegen FDP (= Ablehnung); 1 SPD (= Enthaltung)

OBR 10
Sitzung 16 · 06.12.2022
TO II, TOP 13
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 16
Sitzung 16 · 06.12.2022
TO I, TOP 19
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 8
Sitzung 16 · 08.12.2022
TO I, TOP 23
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Enthaltung:
1 Grüne
Abstimmung im Original

Abstimmung: Annahme bei Enthaltung 1 GRÜNE

OBR 9
Sitzung 16 · 08.12.2022
TO II, TOP 3
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 3
Sitzung 16 · 08.12.2022
TO I, TOP 27
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 12
Sitzung 16 · 09.12.2022
TO I, TOP 23
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 16 · 13.12.2022
TO I, TOP 24
Angenommen
1. Der Vorlage M 192 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage OA 283 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPAfDVoltFRAKTION
Sonstige:
ÖkoLinX-ELF (M 192 = Annahme)Gartenpartei (M 192 = Enthaltung, OA 283 = Prüfung und Berichterstattung)
Enthaltung:
BFF-BIG
zu 2)
Zustimmung:
GrüneSPDFDPVoltBFF-BIG
Ablehnung:
LinkeFRAKTIONAfD
Sonstige:
CDU (Votum im Ältestenausschuss)
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und FRAKTION; BFF-BIG (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP, Volt und BFF-BIG gegen LINKE. und FRAKTION (= Annahme) sowie AfD (= vereinfachtes Verfahren); CDU (= Votum im Ältestenausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (M 192 = Annahme) Gartenpartei (M 192 = Enthaltung, OA 283 = Prüfung und Berichterstattung)

Ältestenausschusses
Sitzung 16 · 15.12.2022
TO I, TOP 9
Angenommen
1. Der Vorlage M 192 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage OA 283 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPAfDVoltFRAKTION
Sonstige:
ÖkoLinX-ELF (M 192 = Annahme)Gartenpartei (M 192 und OA 283 = Annahme)
Enthaltung:
BFF-BIG
zu 2)
Zustimmung:
GrüneSPDFDPAfDVoltBFF-BIG
Ablehnung:
CDULinkeFRAKTION
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und FRAKTION; BFF-BIG (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP, AfD, Volt und BFF-BIG gegen CDU (= vereinfachtes Verfahren) sowie LINKE. und FRAKTION (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (M 192 = Annahme) Gartenpartei (M 192 und OA 283 = Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 18 · 15.12.2022
TO II, TOP 39
Angenommen
1. Der Vorlage M 192 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 2. Die Vorlage OA 283 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPAfDVoltÖkoLinX-ELFFRAKTIONGartenpartei
Enthaltung:
BFF-BIG
zu 2)
Zustimmung:
GrüneSPDFDPAfDVoltBFF-BIG
Ablehnung:
CDULinkeFRAKTIONGartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und Gartenpartei; BFF-BIG (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, SPD, FDP, AfD, Volt und BFF-BIG gegen CDU (= vereinfachtes Verfahren) sowie LINKE., FRAKTION und Gartenpartei (= Annahme)

OBR 2
Sitzung 17 · 23.01.2023
TO I, TOP 10
Angenommen
Der Vorlage M 192 wird zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Enthaltung:
CDUÖkoLinX-ARL
Abstimmung im Original

Abstimmung: Annahme bei Enthaltung CDU und ÖkoLinX-ARL

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