9. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) und 13.…
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9. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) und 13. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS)
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Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt am Main schlägt Änderungen der Abfallsatzung und der Abfallgebührensatzung vor, um die Gebührensätze aufgrund gestiegener Kosten anzupassen. Dies wird notwendig, um die Deckung der Aufwendungen der Abfallwirtschaft zu gewährleisten und um einen nachhaltigen Umbau der Abfallwirtschaft, einschließlich einer verbesserten Elektromobilität, zu finanzieren.
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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgenBeschlussvorschlag
- Die vorgelegte 9. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) wird beschlossen.
- Die vorgelegte 13. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS) wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere, auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt, zu veranlassen.
- Der Magistrat wird beauftragt, einen Zwischenbericht über die tatsächliche Kostenentwicklung der FES-Festpreise, den Umsetzungsstand der Elektromobilität in der Abfallsammlung sowie den rechnerischen Nachweis über die vollständige Abwicklung des Sonderpostens (13,6 Mio. €) zu erstellen.
Begründung
A. Zielsetzung
9. Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) und 13. Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS)
Die Abfallgebührensatzung (AbfGS) wurde letztmalig durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.11.2023, § 3996, M 157, geändert (12. Änderungssatzung). Inhaltlich wurden die Gebührensätze bis 31.12.2025 neu kalkuliert. Die Änderungen traten zum 01.01.2024 in Kraft.
Grundlage für jede Gebührenkalkulation sind die für die Abfallsammlung und -entsorgung anfallenden Gesamtkosten. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus den mit der Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES GmbH) vereinbarten Festpreisen für die erbrachten Leistungen sowie den Verwertungskosten der verschiedenen Abfallfraktionen. Die mit der FES GmbH vereinbarten Preise werden in einem Turnus von fünf Jahren überprüft und gegebenenfalls angepasst. Grundlage für diese Regelung ist der zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der FES GmbH abgeschlossene Rahmenvertrag vom 14.10.2019, der am 01.01.2021 in Kraft trat.
Die erste auf dem genannten Vertrag basierende Festpreisperiode endete zum 31.12.2025. Für Leistungen ab dem 01.01.2026 war daher ein neuer Selbstkostenfestpreis zu vereinbaren. Die FES GmbH legte unter Wahrung der vertraglichen Fristen zum 15.05.2025 eine Kalkulation für die neuen Festpreise zu den Leistungsverträgen der Abfallsammlung und -entsorgung sowie der Bioabfallverwertung für die Periode vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2030 vor.
Bei der Ermittlung der neuen Festpreise haben sich zum Teil deutliche Preissteigerungen ergeben. Neben den allgemeinen Preissteigerungen und Tariferhöhungen sind hierfür insbesondere notwendige Investitionen in die IT-Infrastruktur (u.a. zur Absicherung kritischer Infrastruktur), die Digitalisierung von Betriebsabläufen und des Qualitätsmanagements, massiv gestiegene Versicherungskosten bei Brandereignissen in Abfallverwertungsanlagen sowie eine Preissteigerung für Verbrennung des Restabfalls bei der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA GmbH) ursächlich.
Weiterhin ist geplant, auf dem Grundstück der FES GmbH in der Riederspießstraße einen vollwertigen und modernen Wertstoffhof zu errichten. Bisher verfügen die östlichen Stadtteile lediglich über zwei Kleinmüllplätze mit einem sehr eingeschränkten Leistungsspektrum. Das Entsorgungsangebot wird durch den neuen Wertstoffhof erheblich verbessert und damit entfallen für Bürger:innen lange Fahrtzeiten durch das Stadtgebiet für die Entsorgung einzelner Abfallfraktionen.
Die Kosten für den Abbruch der vorhandenen Gebäude sowie den Neubau und Betrieb des Wertstoffhofs mussten ebenfalls in den Kalkulationen berücksichtigt werden.
Diese Preiskalkulation wurde sowohl in preisrechtlicher, als auch in gebührenrechtlicher Hinsicht durch zwei Wirtschaftsprüfungsunternehmen und den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main geprüft. Im Zuge dieser Prüfung war eine Vielzahl von Einzelpositionen zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der FES GmbH abzustimmen, insbesondere im Hinblick darauf, inwiefern diese für den neuen Kalkulationszeitraum erforderlich sind. Parallel hierzu wurden juristische Prüfungen zu mehreren Detailfragen beauftragt. Hierunter fiel etwa die beihilferechtliche Zulässigkeit eines Zuschusses für die Ausweitung der Elektromobilität in der Abfallsammlung oder die Übernahme von Risiken durch Brandereignisse an Abfallbehandlungsanlagen. Diese Prüfungen waren zum Teil von so grundsätzlicher Natur, dass die Vereinbarung über die neuen Festpreise erst am 15.12.2025 von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden konnte. Aufgrund des Finanzvolumens der betroffenen Positionen war auch vor diesem Termin eine vorläufige, nur überschlägig prognostizierende Gebührenkalkulation nicht möglich. Da die letzte Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bereits am 11.12.2025 stattfand, war es nicht mehr möglich, nach Finalisierung der Festpreisvereinbarung zum 01.01.2026 neue Gebührensätze zu kalkulieren und per Änderungssatzung zu beschließen.
Da die Abfallgebühren somit nicht mehr rechtzeitig an die neue Kostenstruktur angepasst werden konnten, trat im Laufe des Jahres 2026 eine Unterdeckung ein, die jedoch über den noch vorhandenen Sonderposten, also die nicht verbrauchten Gebühren aus den Vorjahren, ausgeglichen werden konnten. Aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und der weltweiten Lieferkettenstörungen infolge der Corona-Pandemie waren insbesondere im Jahr 2022 die Preise im Energiesektor sowie für die Beschaffung von Vorprodukten stark gestiegen. In dieser Periode konnten die unvorhergesehenen Kostensteigerungen über den vorhandenen Sonderposten abgefangen werden. Der in 2026 zu leistende Ausgleich der Unterdeckung führt dazu, dass nur noch 13,6 Mio. EUR Rücklagen vorhanden sind, um eine anstehende Gebührensteigerung in der Kalkulationsperiode 2027-2028 abzumildern, so dass eine Anhebung der Gebühren nun unausweichlich ist.
Die Abfallgebühren in Frankfurt am Main wurden zuletzt im Jahr 2012 angehoben. In den Jahren 2016 und 2019 wurden die Gebühren zweimal gesenkt. Die nun bestehende Differenz zwischen dem Gebührenertrag und den Kosten der Abfallsammlung und -entsorgung macht erstmalig wieder eine Anhebung der Gebührensätze ab dem Jahr 2027 erforderlich, da die nicht über Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten ansonsten zu Lasten des allgemeinen Haushalts gehen würden.
Die Kalkulation der neuen Gebührensätze wurde für die Jahre 2027 und 2028 erstellt. Nach den bestehenden Verträgen zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der FES GmbH gilt für die Festpreise eine Preisgleitung, die sich an verschiedenen Indexwerten des Statistischen Bundesamtes, sowie dem Bruttomonatseinkommen einer repräsentativen Lohngruppe eines gewerblichen Arbeitnehmers in dem Leistungsbereich Entsorgung orientiert. Die Preisgleitung vom Basisjahr 2026 auf das Jahr 2027 wurde anhand der bereits vorliegenden Indexwerte berechnet. Für die Abschätzung der Kostensteigerung in 2028 wurden Prognosewerte angesetzt.
In Frankfurt am Main besteht die Abfallgebühr seit 2005 aus zwei Komponenten: Die Grundgebühr wird für jede Wohn- bzw. andere Nutzungseinheit (z.B. Gewerbeeinheit) erhoben. Die Leistungsgebühr bemisst sich nach dem Volumen der Restabfallbehälter und deren Leerungshäufigkeit. Die Behälterkapazität orientiert sich grundsätzlich am tatsächlichen Bedarf. Die Grundgebühr wird für die Vorhaltekosten der kommunalen Dienstleistungen erhoben, während die Leistungsgebühr für die konkrete Inanspruchnahme der kommunalen Dienstleistungen steht. Da eine Reihe der eingetretenen Kostensteigerungen die grundlegende Struktur der Leistungserbringung betrifft (zum Beispiel die gestiegenen IT- oder Versicherungskosten), wird zum ersten Mal seit 2012 auch eine Anhebung der Grundgebühr um einen EUR pro Monat und Nutzungseinheit erforderlich.
In den kalkulierten Kosten sind auch die Mehraufwendungen für die Ausweitung der Elektromobilität enthalten, die in Umsetzung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung (StvV) zur Klimaneutralität Frankfurts bis 2035 (NR 316 vom 15.03.2022, Beschluss der StvV vom 12.05.2022, § 1650), zur klimaneutralen städtischen Mobilität (NR 1121 vom 07.02.2025, Beschluss der StvV vom 03.04.2025, § 5944) sowie des Magistratsbeschlusses "Klimaneutrale städtische Mobilität bis 2030 hier: Umsetzung bei städtischen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften" erfolgt.
Neben der Vermeidung lokaler Emissionen wird hierdurch auch eine erhebliche Reduzierung des Fahrzeuglärms bei der Abfallentsorgung erreicht.
Der Magistrat legt hiermit beide Änderungssatzungen zur Beschlussfassung vor.
Für Programme und Maßnahmen im städtischen Interesse sollen zukünftig alternative Fördermöglichkeiten aus dem allgemeinen Haushalt umgesetzt werden (z. B. Erhöhung des Allgemeinvorteils), um die Gebühren in Zukunft möglichst stabil zu halten.
- Änderung der Abfallsatzung Die Änderungen in der Abfallsatzung erfolgen zur Anpassung an aktuelle Verfahrensweisen und geänderte Rechtslagen. Außerdem wurden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfes der
- Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Zu 1.: Die Begriffsbestimmung zu Elektro- und Elektronikgeräten wird an aktuelle gesetzliche Regelungen angepasst. Die vorher vorhandene Aufzählung zahlreicher Gerätearten wird zur Verbesserung der Lesbarkeit stark gekürzt, da es sich ohnehin nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Verblieben und neu aufgenommen sind nur die im privaten Gebrauch relevantesten Gerätearten. Zu 2.: Für Alttextilien wird eine Begriffsbestimmung neu aufgenommen. Dies wurde durch die zum 01.01.2025 nach § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geltende Pflicht zur getrennten Sammlung von Textilabfällen notwendig. Zu 4.: Hier wird eine Regelung zur Überlassungspflicht von Abfällen bei Grundstücken, die nicht an die Abfallsammlung angeschlossen und nach der AbfS auch nicht anschlusspflichtig sind, aufgenommen. Fallen auf diesen Grundstücken ausnahmsweise doch Abfälle an (z.B. durch Ablagerungen), bestand bisher keine Möglichkeit, diese rechtskonform dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Die Regelungslücke wird durch die vorgenommene Änderung i.V. m. § 7 Abs. 1,
- Halbsatz (AbfS) und die entsprechenden Anpassungen in § 6 Abs. 1 der AbfGS geschlossen. Zu 7., 8., 10., 12., 13: Die Regelungen zu Unterflurcontainern enthielten an einigen Stellen Inkonsistenzen und Unklarheiten, die durch die vorgenommenen Änderungen behoben werden. Außerdem erfolgte eine Anpassung an die mittlerweile etablierte Verfahrensweise bei der Errichtung dieser erst seit kurzer Zeit genutzten Form der Abfallsammlung. Zu
- Der Absatz wird gestrichen, da er Abfallbehälter im öffentlichen Raum (Straßenpapierkörbe) behandelt. Die Aufstellung und Leerung derselben wird aus der Straßenreinigungsgebühr finanziert. Die Regelung sowie die zugehörige Ordnungswidrigkeitenregelung werden daher wortgleich in die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main verschoben. Zu 14. und 15.: Um die Grün- und Gehölzschnittsammlung einfacher zu gestalten, soll künftig die Möglichkeit eröffnet werden, auch eine Sammlung ohne vorherige Anmeldung zu ermöglichen. Die Regelung wird daher sprachlich angepasst. Zu 16. und 17.: Hier erfolgt eine Anpassung an die aktuelle Regelung im Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG). Zu 18. bis 23: Die Änderungen beinhalten Anpassungen der Abgabemöglichkeiten an den Abfallentsorgungsanlagen. Zu 24. bis 27.: Die Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten werden an die vorstehenden Änderungen angepasst. Bei den sonstigen, an dieser Stelle nicht explizit begründeten Änderungen handelt es sich lediglich um kleinere textliche Anpassungen oder um Klarstellungen ohne neuen Regelungsgehalt.
- Änderung der Abfallgebührensatzung In der Abfallgebührensatzung sind die Gebührensätze zu ändern, die sich aus dem geänderten Gebührenbedarf infolge der oben dargestellten Kostensteigerungen ergeben. Details können der als Anlage beigefügten Herleitung der Abfallgebühr sowie der Gebührenbedarfsberechnung entnommen werden. Neben der Anhebung der Grundgebühr um einen EUR pro Monat und Nutzungseinheit (von 66 EUR auf 78 EUR pro Jahr), ist es erforderlich, die Leistungsgebühren im Schnitt um 30,6 % anzuheben. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die laufenden Nummern in Artikel 1 des Entwurfs der
- Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS). Zu 1.: Die Angabe des maßgeblichen Kalkulationszeitraums in § 1 Abs. 2 wird angepasst. Zu 2.: Dient lediglich der Klarstellung. Zu 3.: Die in der Änderung des § 5 aufgenommenen neuen Gebührensätze ergeben sich aus der Neukalkulation auf Basis der angepassten Festpreise. Zu 4. und 5.: Die Gebührensatzänderungen für die Anlieferungen an den Anlagen ergeben sich aus den Anpassungen der Entgelte der RMA GmbH, die diese in der
- Gesellschafterversammlung am 25.10.2024 beschlossen hat. Grundlage hierfür war die "Entgelt- und Gebührenkalkulation 2025 bis 2029". Für die Anlieferung gemischter Baustellenabfälle wird zudem - ebenfalls den Vorgaben der RMA GmbH folgend - die Maßeinheit von 1 m³ zu "je angefangene 120 Liter" geändert. Dies kommt insbesondere Bürger:innen zugute, die nur eine kleine Menge dieser Abfallart abgeben wollen. Für die Anlieferung von Altreifen mit und ohne Felge sowie für Schadstoffe wurden neue Gebühren aufgenommen. Bisher konnte diese Abfallart nach der Satzung nicht an den Anlagen abgegeben werden. Die Darstellung der Gebühren wird im Übrigen in einer übersichtlicheren Form als bisher vorgenommen.
B. Alternativen
Die Gebührenkalkulation erfolgt unter strenger Beachtung der Vorschriften des KAG. Die vertraglich vereinbarten Kosten wurden dabei vollständig berücksichtigt.
Das umfassende Angebot der Abfallentsorgung für die Frankfurter Bürgerschaft wird aufrechterhalten und in Teilen noch ausgebaut.
Eine Verringerung des Gebührenbedarfs lässt sich nur erzielen, wenn auf einzelne Kostenbestandteile verzichtet wird. Nach den durchgeführten preis- und gebührenrechtlichen Überprüfungen der neu vereinbarten Festpreise besteht jedoch kein Gestaltungsspielraum mit nennenswertem Einfluss auf die Kostenstruktur.
C. Lösung
Der satzungsmäßige Gebührenertrag steigt bereits infolge einer Volumensteigerung von 1,0 % im Bereich der Leistungsgebühr und eines Zuwachses bei den Nutzungseinheiten von 2,7 % leicht an.
Die gestiegenen Kosten der Leistungserbringung machen es erforderlich, zusätzlich die unter Buchstabe A Punkt 2 beschriebenen Anpassungen der Gebühren vorzunehmen:
Die Grundgebühr wird von derzeit 66 EUR pro Jahr und Nutzungseinheit auf neu 78 EUR pro Jahr und Nutzungseinheit angehoben. Damit wird sowohl der gestiegene Kostenrahmen für die grundlegende Struktur der Leistungserbringung, sowie der Ausbau der Strukturen und Leistungsangebote seit der letzten Anpassung der Grundgebühr im Jahr 2011 angemessen abgebildet.
Die Leistungsgebühren werden entsprechend der vorgelegten Herleitung der Abfallgebühren (Artikel 1 Ziffer 4 der 13. Änderung der Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung) neu festgelegt und steigen im Schnitt um rund 30,6 %.
Der Gebührenhaushalt Kommunale Abfallwirtschaft ist für den Planungszeitraum vom 01.01.2027 - 31.12.2028 unter Auflösung des Sonderpostens damit ausgeglichen. Der Gebührenbedarf des vorhergehenden Kalkulationszeitraumes 2024-2025 betrug durchschnittlich pro Jahr rd. 109,1 Mio. EUR. Der Gesamtgebührenbedarf für den Kalkulationszeitraum 2027-2028 liegt im Schnitt bei jährlich 140,6 Mio. EUR.
Die Änderungen in der Abfallsatzung und der Abfallgebührensatzung treten zum 01.01.2027 in Kraft.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
- a)☐Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschriebenFolgende Form ist vorgeschrieben:
- b)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagenKurze Beschreibung (2 - 3 Sätze):
- c)Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nicht erfolgen, weil:☐ verwaltungsinterner Vorgang☒ Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend☒ Verfahrensverzögerung kann nicht akzeptiert werden☒ Ressourcen stehen nicht zur Verfügung☐ gesetzlicher Ausschließungsgrund☐ Beteiligung hat bereits stattgefundenErläuterung (optional):
- d)☐ Informelle Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 30. Oktober 2026 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor.