Novellierung der "Richtlinie zur Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Frankfurt am Main (Klimabonus)"
Zusammenfassung
Die Novellierung der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Frankfurt am Main zielt darauf ab, die bisherigen Förderinhalte zu erweitern und die Umsetzung von Maßnahmen zu erleichtern. Dies geschieht insbesondere durch die Integration von Klimaschutzmaßnahmen und der Förderung erneuerbarer Energien. Das erwartete Ergebnis ist eine substanzielle Verbesserung der Klimaanpassung und des Klimaschutzes in der Stadt bis 2035.
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Thema Stadtplanung verfolgenBeschlussvorschlag
- Der neuaufgelegten und erweiterten "Richtlinie zur Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Frankfurt am Main (Klimabonus)" (ehemals "Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Klimaanpassungsstrategie der Stadt Frankfurt am Main - Entsiegelung und Begrünung von Hinterhöfen, Begrünung von Dächern und Gebäudefassaden sowie Investitionen in Verschattungsmaßnahmen und in Trinkbrunnen"; Kurztitel: "Frankfurt frischt auf"), wird zugestimmt.
- Der Magistrat wird beauftragt, die Novellierung des Förderprogrammes umzusetzen und auf der Grundlage der aktualisierten Richtlinie entsprechende Zuwendungen zu bewilligen.
- Das für das Klimareferat zuständige Dezernat wird mit der Umsetzung beauftragt. Der Magistrat wird beauftragt, die Richtlinie im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veröffentlichen. Über das Programm wird in Zukunft im Rahmen der Berichterstattungen zu den Grundsatzbeschlüssen "Klimaneutrales Frankfurt 2035" (§ 1650 vom 12.05.2022) und zur Solaroffensive für Frankfurt II (§ 2180 vom 22.09.2022) berichtet.
Begründung
A. Zielsetzung
Die "Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Klimaanpassungsstrategie der Stadt Frankfurt am Main" trat durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 1697 vom 31.08.2017 in Kraft und wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung § 6210 vom 03.09.2020 aktualisiert. Die in der beigefügten Neuauflage enthaltenen Änderungen unter dem Titel "Richtlinie zur Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Frankfurt am Main (Klimabonus)" ergeben sich zum einen aus der fünfjährigen Erfahrung des bisherigen Förderprozesses und sollen die Realisierung von Maßnahmen erleichtern. Zum anderen erweitert die Neuauflage die Förderinhalte um das Thema Klimaschutz, vorerst mit Fokus auf den Bereich Erneuerbare Energien, welches immer größere Relevanz erhält.
Die Stadt Frankfurt am Main steht als dicht besiedelte und expandierende Metropole vor besonderen Herausforderungen. Durch den fortschreitenden Klimawandel wird die Stadt zunehmend mit klimatischen Herausforderungen wie Hitze, Trockenheit, Sturm und Starkregen, aber auch abnehmender Biodiversität konfrontiert. Sie reagiert auf diese Herausforderungen planerisch unter anderem mit dem Erhalt von Freiflächen und Frischluftschneisen, gezielten Entsiegelungen und mit einem integrierten Wassermanagement. Hinzu kommen Maßnahmen an Gebäuden, auf Plätzen und an Straßen.
Als eine der bedeutendsten und wirtschaftsstärksten Metropolen Deutschlands steht Frankfurt in der besonderen Verantwortung, ihren Beitrag zur Begrenzung der Erderwärmung zu leisten. Hierfür hat sich die Stadt in ihrem weitreichenden Beschluss "Klimaneutrales Frankfurt 2035": Grundsatzbeschlüsse (§ 1650 vom 12.05.2022) unter anderem das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden. Entsprechend gilt es, in den nächsten Jahren in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung substanziell voranzukommen, um so die notwendigen Grundlagen für die Erreichung der jeweiligen Ziele zu legen. Dies wird mit der vorliegenden Förderrichtlinie angestrebt.
Im Fokus der individuellen Klimaanpassungsmaßnahmen stehen insbesondere Maßnahmen, die der zunehmenden Erwärmung in Frankfurt am Main entgegenwirken. Hierzu zählen Dach- und Fassadenbegrünungen, die Entsiegelung und Begrünung von Höfen, die Speicherung von Regenwasser, die Verschattung mit Wirkung in den öffentlichen Raum und die Installation von öffentlich zugänglichen Trinkbrunnen. Im Fokus der Maßnahmen im Bereich Klimaschutz stehen zunächst Maßnahmen zur verstärkten Nutzung der Solarenergie. Weitere Klimaschutzmaßnahmen sollen in Zukunft ergänzt werden. Um zu betonen, dass Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen Hand in Hand gehen, werden Kombinationen beider Säulen in Form von Solar-Gründächern in dieser Richtlinie durch einen zusätzlichen Bonus gefördert.
Das Förderprogramm unterstützt die Bemühungen der Stadt Frankfurt am Main zur Bekämpfung des Klimawandels und dem Umgang mit dessen Folgen und entspricht somit den Zielen von Politik und Stadtgesellschaft. Die Bearbeitung der beiden Themen Klimaschutz und Klimaanpassung in einer Richtlinie vereinfacht die Förderung sowohl für die Bürger:innen als auch für die Verwaltung.
B. Alternativen
Alternativ zur Schaffung einer Förderung für erneuerbare Energien und Klimaanpassung wäre die Schaffung von ordnungsrechtlichen Anforderungen als Mindestquote für erneuerbaren Energien und für Begrünung. Inwieweit dies rechtlich zulässig wäre und wie eine solche Regelung rechtssicher ausgestaltet und effizient vollzogen werden könnte, ist derzeit unklar und würde langfristige Abstimmungen, ggf. auch mit der Landes- und Bundesebene, erfordern. Es ist zu befürchten, dass eine solche Ausgestaltung zudem ein großes Widerstandspotenzial der Gebäudeeigentümer:innen mit sich bringen würde und entsprechend mit sehr großem Verwaltungsaufwand für die Kontrolle und Umsetzung verbunden wäre.
Daher erscheint die Schaffung zusätzlicher Anreize für Frankfurts Bürger:innen und Unternehmen als der deutlich effizientere Weg, um Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen vorzubringen. Diese Bewertung deckt sich auch mit der Einschätzung der Bundesregierung, die auch aus diesen Gründen in den Themengebieten bislang auf die Schaffung ambitionierter ordnungsrechtlicher Vorschriften zu Gunsten der Nutzung von Förderprogrammen verzichtet.
Die Beibehaltung des Status quo kann nicht als adäquate Alternative gewertet werden, da diese nicht in der Lage ist, die gesetzten städtischen Ziele im Bereich Klimaschutz zu erreichen.
C. Lösung
Die vorliegende Richtlinie beinhaltet das bisherige Förderprogramm "Frankfurt frischt auf" und umfassende Erweiterungen, insbesondere im Bereich Klimaschutz. Im Zuge der Ergänzungen wurden weite Teile der Richtlinie überarbeitet und der neuen Fördersituation angepasst.
Die im Anhang beigefügte Förderrichtlinie unterstützt im Bereich der Klimaanpassung wie bisher die Realisierung der im Rahmen der Frankfurter Anpassungsstrategie empfohlenen Maßnahmen durch finanzielle Förderung von Entsiegelungs- und Begrünungsinitiativen bei Hinterhöfen, an Fassaden sowie auf Dächern und Trinkbrunnen im öffentlichen Raum. Als eigenständiger Fördergegenstand sind Regenwasserspeicher hinzugekommen, die nun unabhängig von Begrünungsmaßnahmen gefördert werden.
Die Richtlinie wurde ferner um die Fördersäule "Erneuerbare Energien" ergänzt. Durch diese werden Solaranlagen, Solar-Gründächer, sogenannte Mini-PV-Anlagen sowie Batteriespeicher und Ladeinfrastruktur zur Nutzung der Solarenergie gefördert. Dies entspricht den Grundsatzbeschlüssen, nach denen sich Frankfurt bis 2035 zur Klimaneutralität verpflichtet (§ 1650 vom 12.05.2022), und den Forderungen der beschlossenen Solaroffensive für Frankfurt II: Beschleunigung des Ausbaus von Photovoltaik- und/oder Solarthermie-Anlagen auf privaten Dächern (§ 2180 vom 22.09.2022). Auf eine detaillierte Synopse der beiden Richtlinien-Fassungen (alt / neu) wird verzichtet. Die wesentlichen Rahmenbedingungen der Förderung werden stattdessen folgend skizziert:
Welche Maßnahmen werden wie stark gefördert?
| - Dach-, Fassaden- und Hofbegrünungen: | 50 % der förderfähigen Kosten |
| - Regenwasserspeicherung: | 50 % der förderfähigen Kosten |
| - Trinkbrunnen: | 50 % der förderfähigen Kosten |
| - "Mini-PV-Anlagen": | 50 % (mit Frankfurt-Pass 75 %) der |
| förderfähigen Kosten | |
| - Solar-Gründächer: | 30 % der förderfähigen Kosten |
| - Solaranlagen: | 20 % der förderfähigen Kosten |
| - Batteriespeicher für Solarstrom: | 20 % der förderfähigen Kosten |
| - Ladesäulen zur Nutzung von Solarstrom: | 20 % der förderfähigen Kosten |
Maßnahmen, die als Gemeinschaftsprojekte (zum Beispiel von Eigentümer:innengemeinschaften) umgesetzt werden, erhalten eine um zusätzlich fünf Prozentpunkte erhöhte Förderquote.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Privatpersonen
- Wohnungseigentümer:innengemeinschaften
- Unternehmen
- (Gemeinnützige) Organisationen oder Genossenschaften
- Mieter:innen, Pächter:innen oder Nutzer:innen (mit Einverständnis des/der Vermieter:in)
Wo und wie wird ein Antrag gestellt?
- Die Antragstellung erfolgt online oder in Papierform
2. Der Antrag wird geprüft. Der oder die Antragsteller:in erhält einen Förderbescheid.
3. Die Maßnahmen können nun umgesetzt werden.
4. Die Abschlussunterlagen werden online eingereicht.
5. Nach der Prüfung wird das Geld ausgezahlt.
Für kleinere Projekte bis zu einer Fördersumme von 2.500 € kann gegebenenfalls ein vereinfachtes Verfahren gewählt werden, bei dem erst nach der Maßnahmendurchführung der Förderantrag mitsamt Kostennachweis eingereicht wird.
Was ist zu beachten?
- Es werden nur Maßnahmen, die nicht gesetzlich gefordert sind, gefördert.
- Die (technischen) Detailanforderungen der Förderung werden im Rahmen eines Merkblatts festgelegt. Dies dient primär zur Konkretisierung und öffentlichen Kommunikation der Verwaltungspraxis. Das Merkblatt ist aktuell in Erarbeitung und wird regelmäßig aktualisiert werden.
- Die Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor der Bescheid vorliegt (Ausnahme: Vereinfachtes Verfahren).
- Maßnahmen müssen zehn Jahre erhalten bleiben (Mini-PV-Anlagen: Fünf Jahre).
Maßnahmen dürfen nicht zu einer Mieterhöhung führen.
- Andere Fördermittel können mit dem Klimabonus kombiniert werden, dies ist bei der Antragsstellung anzugeben.
- Die maximale Fördersumme liegt bei 50.000 € pro Fördersäule und Gebäude.
- Die Förderung erfolgt nicht als De-Minimis-Beihilfe und wird daher nicht auf den Maximalwert erhaltener De-Minimis-Beihilfen von Unternehmen angerechnet.
- Die Stadt haftet nicht für die umgesetzten Maßnahmen.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
- Investitionsbedarf:
Für das Förderprogramm sind ab dem Haushalt 2023 im Finanzhaushalt in der Produktgruppe 22.01, Projektdefinitionsnummer 5.007391 (Klimafonds) und in der Produktgruppe 22.04, Projektdefinitionsnummer 5.010740 (Erneuerbare-Energien-Fonds) Mittel im Investitionshaushalt in Höhe von insgesamt 21 Millionen Euro vorgesehen. Ab dem Haushalt 2024/25 erfolgt die Abbildung nicht mehr über Projekt 5.007391 in der Produktgruppe 22.01, sondern über das (neue) Projekt 5.010847 ‚Klimafonds/Frankfurt frischt auf' in der Produktgruppe 22.04.
2. Finanzierungsbedarfszeitraum mit Angabe der Jahresraten:
Der Mittelabfluss soll mit folgenden jährlichen Raten erfolgen:
| Erneuerbare-Energien-Fonds | Klimafonds | |
| 2023 | 2.000.000 € | 3.000.000 € |
| 2024 | 4.000.000 € | 4.000.000 € |
| 2025 | 4.000.000 € | 4.000.000 € |
| Summe | 10.000.000 € | 11.000.000 € |
3. Zugehörige Folgeinvestitionen unter Angabe des Umfangs- und Zeitraums:
keine
4. Jahresfolgekosten:
a) Persönliche Ausgaben
keine
b) Sachkosten
Für den Anteil der Erneuerbare-Energien-Förderungen, die aufgrund der haushaltsrechtlichen Festlegungen nicht aus dem als Investitionshaushalt ausgestalteten Erneuerbare-Energien-Fonds finanzierbar sind - dies wird insbesondere für die Mini-PV-Anlagen erwartet -, werden die erforderlichen Zuwendungssummen (ca. 300.000 € im Jahr 2023) in Höhe von 10.000 Euro aus dem Etatantrag E107 vom 04.05.2022, in Höhe von 100.000 Euro aus dem Etatantrag E136 vom 16.06.2023 und aus den vorhandenen Mitteln des Klimareferats aus dem Ergebnishaushalt finanziert.
c) Kapitalkosten
- Kalkulatorische Verzinsung
Zur Berechnung der jährlichen Folgekosten werden die im Rundschreiben "Haushalt 2023 - Finanzplanung 2023 bis 2026" vom 22.07.2022 festgelegten kalkulatorischen Zinssätze herangezogen. Zur Berechnung wird wie üblich vereinfacht mit dem hälftigen gebundenen Vermögen gerechnet: 21.000.000 € * 50% * 1,45% = 152.250,00 € p. a.
Es wird also von einer kalkulatorischen Verzinsung von 152.250,00 € p. a. ausgegangen.
2. Abschreibung
Eine Abschreibung der Investitionen ist gemäß § 43 Abs. 5 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) möglich. Die Höhe der jährlichen Abschreibungen werden mit bis zu einem Zehntel der Mittelabflüsse erwartet. Unter der Annahme der tatsächlichen Auszahlung der p. a. geplanten Beträge zum Jahresanfang sieht der Abschreibungsplan daher wie folgt aus:
| Jahr | AK in Euro | Abschreibung in Euro |
| 2023 | 5.000.000,00 | 500.000,00 |
| 2024 | 13.000.000,00 | 1.300.000,00 |
| 2025 | 21.000.000,00 | 2.100.000,00 |
| 2026 | 21.000.000,00 | 2.100.000,00 |
| 2027 | 21.000.000,00 | 2.100.000,00 |
| 2028 | 21.000.000,00 | 2.100.000,00 |
| 2029 | 21.000.000,00 | 2.100.000,00 |
| 2030 | 21.000.000,00 | 2.100.000,00 |
| 2031 | 21.000.000,00 | 2.100.000,00 |
| 2032 | 21.000.000,00 | 2.100.000,00 |
| 2033 | 16.000.000,00 | 1.600.000,00 |
| 2034 | 8.000.000,00 | 800.000,00 |
| Gesamt | 21.000.000,00 |
5. Jahreserträge:
Gebühren, Entgelte und dgl.
keine
6. Leistungen Dritter:
Zuweisungen, Zuschüsse und dgl.
keine
7. Stellenplanmäßige Auswirkungen:
Für die Umsetzung der Förderrichtlinie inklusive Beratung, Planung, Umsetzung, Prüfung und Abrechnung der Maßnahmen sind bereits Stellen vorhanden. Gegebenenfalls notwendige Aufwendungen für temporäre Honorarverträge, technische Unterstützungen oder Öffentlichkeitsarbeit werden aus dem Haushalt des Klimareferats bestritten.
8. Sonstiges:
Ablauf und Erfolg der Richtlinie werden in 2025 neu bewertet und die Mittel für die folgenden Jahre entsprechend angepasst.
Anlage _Richtlinie (ca. 53 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. Juli 2022NRNR 452Solaroffensive für Frankfurt I: Teilnahme am Städtewettbewerb „Wattbewerb“ zum beschleunigten Ausbau der PhotovoltaikSTVV-Antrag · GRÜNE, SPD, FDP, Volt
- 8. September 2023Sie sind hierMM 152Novellierung der „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Frankfurt am Main (Klimabonus)“, ehemals: „Frankfurt frischt auf“Magistratsvortrag
- 9. April 2024OFOF 813/10Prüfung und Information über abgerufene Förderprogramme im Ortsbezirk 10Ortsbeiratsantrag · FDP
- 23. April 2024OMOM 5386Prüfung und Information über abgerufene Förderprogramme im Ortsbezirk 10Direktanregung
- 15. Juli 2024Antwort des Magistrats · nach 104 WochenSTST 1378Prüfung und Information über abgerufene Förderprogramme im Ortsbezirk 10Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf21 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., BFF und Die Partei gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., Volt und BFF-BIG gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) FRAKTION (= Annahme) Gartenpartei (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: WBE, GRÜNE, SPD, FDP, LINKE und BFF gegen CDU (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung AfD
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., Volt, FRAKTION und BFF-BIG gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Gartenpartei (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, LINKE. und Volt gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); FDP (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE. Volt, FRAKTION und BFF-BIG gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE. Volt, FRAKTION, BFF-BIG und Gartenpartei gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD und FDP gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); LINKE. und BFF (= Enthaltung)