Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf das Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main
Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt am Main schlägt vor, die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte zu ändern, um den Steuersatz von 5,5% auf 7,5% des Spieleinsatzes zu erhöhen. Dies geschieht zur Wiederherstellung der steuerlichen Einnahmen nach einer Änderung des Steuermaßstabes.
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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgenBeschlussvorschlag
- Die im Entwurf vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf das Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, alles Weitere, auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main, zu veranlassen.
Begründung
A. Zielsetzung
Aus Gründen der Lesefreundlichkeit und Präzisierung der vorliegenden Steuergegenstände soll die "Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main" umbenannt werden in "Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main". Der Begriff Spielapparate wird ausnahmslos durch Spielgeräte ersetzt. Bisher wurden beide Begriffe in der Satzung verwendet. Die neue Satzung orientiert sich damit an der Begriffsbezeichnung analog zur Gewerbeordnung.
Zum 01.07.2020 wurde die Bemessungsgrundlage der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom Maßstab der Bruttokasse auf den Spieleinsatz geändert. Der neue Steuersatz sollte so kalkuliert werden, dass nach der Änderung des Steuermaßstabes das bisherige Steueraufkommen zumindest wieder erreicht wird. Zur Erzielung eines etwa gleich hohen Steueraufkommens der Spielgerätesteuer, ergaben durchgeführte Probeberechnungen eine Aufkommensneutralität bei einem Steuersatz von 5,5 v. H. des Spieleinsatzes. Im Rahmen der Betrachtung der Entwicklung des Steueraufkommens seit dem 01.07.2020 wurde festgestellt, dass das tatsächliche Steueraufkommen mit einem Steuersatz von 5,5 v. H. des Spieleinsatzes weit unter dem vor 2020 erzielten Steueraufkommen liegt. Im Vergleich zur damaligen Bruttokasse liegen die Mindereinnahmen bei einem Steuersatz von 5,5 v. H. des Spieleinsatzes um 26 % niedriger.
Der neue Steuersatz für das Benutzen von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten mit Gewinnmöglichkeiten soll deshalb von 5,5 v. H. des Spieleinsatzes auf 7,5 v. H. des Spieleinsatzes erhöht werden. Die Erhöhung des Steuersatzes entfaltet keine erdrosselnde Wirkung. Zum einen wird damit im Hinblick auf das Aufkommen lediglich der Status quo von 2020 erreicht. Zum anderen ist es einem durchschnittlichen Unternehmer im Satzungsgebiet möglich, die Erhöhung der Steuer auf die Spieler abzuwälzen, indem er zulässige Spielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt einsetzt oder durch Umprogrammierung der Spiele, so dass geringere Auszahlungen an die Spieler erfolgen (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.7.2015 - 6 K 6071/12, EFG 2015; ähnlich: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.3.2015 - 2 KN 1/15). Daneben bestehen weitere Möglichkeiten der Erzielung von Mehreinnahmen, um eine Steuererhöhung wirtschaftlich aufzufangen. Die Aufsteller sind nicht gehindert, von den Spielern unmittelbar Entgelte für die Benutzung der Spielgeräte, ggf. auch für das Betreten der Spielhalle, zu erheben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.9.2020 - 14 A 2838/19).
Die Anhebung des Steuersatzes trägt in ihrem Umfang dem Niveau der entsprechenden Steuersätze in den Mitgliedsstädten des Hessischen Städtetages Rechnung. Vergleichbare kreisfreie Städte in Hessen, die ebenfalls den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage heranziehen, besteuern bereits bzw. planen künftig mit einem Steuersatz von 7,5 v. H. des Spieleinsatzes.
Gegenüber der bisherigen Satzung werden zudem folgende Änderungen bei der Besteuerung vorgenommen:
Der Steuersatz für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 2 Abs. lit. 2 b) der Spielgerätesteuersatzung soll auf 100 EUR je angefangenem Kalendermonat und Gerät festgesetzt werden. Für Geräte, mit welchen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder welche eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, werden je angefangenem Kalendermonat 1.000 EUR als Steuersatz festgelegt. Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Gerät installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz (JuSchG) erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. Die gewählten Steuermaßstäbe bieten der Verwaltung dabei ein höheres Maß an Praktikabilität bei der Verfolgung des Steuerlenkungszweckes.
Mit der neuen Satzung sollen gleichzeitig die Voraussetzungen für weitere Digitalisierungsmöglichkeiten im Rahmen der Anzeigepflicht des Steuerschuldners geschaffen werden. So ist jede Änderung eines aufgestellten Gerätes künftig schriftlich oder elektronisch über vom Magistrat der Stadt Frankfurt am Main- Kassen- und Steueramt- zugelassene Verfahren anzuzeigen und die Fiskaldaten sowie VDAI-Auslesedaten sind künftig per Datenfernübertragung zu übermitteln.
Mit der Satzungsneufassung entfällt der Verweis auf die Vorschriften des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG). Durch die Normenhierarchie und den verfassungsrechtlich normierten Vorrang des Gesetzes finden diese ohnehin bereits Anwendung, so dass satzungsrechtlich kein Hinweis notwendig ist. Anders verhält es sich bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. In § 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG Hessen fehlt eine Regelung, nach der Ordnungswidrigkeiten nur verfolgt werden, wenn eine entsprechende Handlungsweise ausdrücklich in der Abgabensatzung als Ordnungswidrigkeit bezeichnet ist. In der Kommentierung zum Kommunalabgabenrecht wird jedoch darauf hingewiesen, dass aus rechtsstaatlichen Gründen und dem nach Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Bestimmtheitsgebot die genaue Bezeichnung der Zuwiderhandlungen gegen die Satzungsvorschriften in den kommunalen Abgabensatzungen aufgeführt werden sollte.
Aufgrund der Vielzahl der zu beschließenden Änderungen wird der Stadtverordnetenversammlung eine Neufassung zur Beschlussfassung und Veröffentlichung vorgelegt. Die Satzung soll zum 01. Januar 2025 in Kraft treten.
B. Alternativen
Der neue Steuersatz für das Benutzen von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten mit Gewinnmöglichkeiten soll von 5,5 v. H. des Spieleinsatzes auf 7,5 v. H. des Spieleinsatzes erhöht werden. Die Erhöhung des Steuersatzes entfaltet keine erdrosselnde Wirkung, da es einem durchschnittlichen Unternehmer im Satzungsgebiet möglich ist, die Erhöhung der Steuer auf die Spieler abzuwälzen.
C. Lösung
Beschlussfassung der vorgelegten Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf das Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main (Spielgerätesteuersatzung).
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
Durch die Satzung entstehen keine zusätzlichen Personal- oder Sachkosten.
Die in Produktgruppe 98.06 veranschlagten Erträge aus der Spielgerätesteuer haben sich vor bzw. nach der ersten Satzungsänderung im Juli 2020 wie folgt entwickelt, bzw. sollen sich ab 2025 wieder wie folgt entwickeln:
| Ist 2018 | Ist 2019 | Ist 2020 | Ist 2021 | Ist 2022 | Ist 2023 | Soll 2025 |
| ff. 18,32 Mio. € | 16,47 Mio. € | 11,72 Mio. € | 4,64 Mio. € | 12,94 Mio. € | 13,64 Mio. € | 21,80 Mio. € |
Die Veranschlagungen ab 2025 wurden im Haushaltsplan 2024/2025 bereits berücksichtigt.
Anlage 1_Satzung_Steuer_Spielgeraete (ca. 23 KB) Anlage 2-Synopse (ca. 64 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 11. Oktober 2024 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 14.11.2024 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1011 sowie mit der Maßgabe, dass es in § 3 Satz 1 Buchstabe a) der Satzung heißt". . der von den Spielerinnen und Spielern zum erlangen. .") sowie AfD und BFF-BIG (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, Linke, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1011 sowie mit der Maßgabe, dass es in § 3 Satz 1 Buchstabe a) der Satzung heißt". . der von den Spielerinnen und Spielern zum erlangen. .") sowie AfD, BFF-BIG und Gartenpartei (= Ablehnung)