Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf das Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main
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Vortrag des Magistrats vom 20.12.2019, M 227
Betreff: Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf das Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 15.11.2012, § 2402 (M 223)
- Die im Entwurf vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf das Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Nach der aktuellen Spielapparatesteuersatzung der Stadt Frankfurt am Main ist die elektronisch gezählte Bruttokasse die Bemessungsgrundlage für die Heranziehung zur Spielapparatesteuer. Die Bruttokasse ergibt sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld. Der oder die Steuerschuldner/-in ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen und dem Kassen- und Steueramt eine Steuererklärung nach vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Der Erklärung sind Zählwerkausdrucke der Apparate für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen. Teilweise können auch Beträge in Abzug gebracht werden, die handschriftlich in der Erklärung angegeben werden müssen, da sie elektronisch nicht erfasst werden können. Die Kontrolle der Steuererklärungen ist dadurch sehr aufwendig. Das Erkennen von Fehlern bei den in der Erklärung gemachten Angaben und eventuellen Manipulationen, auch der Auslesestreifen, ist nur durch langjährige Erfahrung und detaillierte Prüfungen durch das Kassen- und Steueramt möglich. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Widersprüchen und Gerichtsverfahren, da das Kassen- und Steueramt wegen nicht nachweisbarer Abzüge bei der Bruttokasse die Steuererklärungen berichtigt hatte. Als alternative Bemessungsgrundlage zur Bruttokasse bietet sich der Spieleinsatz an, der sich aus den zum Erlangen des Spielvergnügens eingesetzten Geldbeträgen und den eingesetzten Gewinnen zusammensetzt. Eine Addition oder Subtraktion von weiteren Beträgen, wie bei der Berechnung der Bruttokasse, findet hier nicht statt. Die Prüfungen der eingereichten Steuererklärungen könnten dadurch schneller erfolgen und würden zu einer Steigerung der Effektivität bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beitragen. Der Spieleinsatz wird in vielen Kommunen bereits als Bemessungsgrundlage herangezogen und wurde durch Gerichte mehrfach bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil in 2010 (BVerwG, Urteil v. 09.06.2010 - 9 CN 1/09, Rn. 22) ausgeführt, dass der Maßstab des Spieleinsatzes als Summe der im Besteuerungszeitraum in ein Spielgerät zu Spielzwecken eingeworfenen Geldbeträge und der zu weiteren Spielen verwendeten Gewinne dem Gebot der Belastungsgleichheit schon deshalb entspricht, weil es derzeit keinen praktikablen Maßstab gibt, der einen noch engeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand herstellen kann. Zudem werde mit dem Maßstab des Spieleinsatzes eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung des Vergnügungsaufwandes der Spieler gewährleistet. Die Änderung der Bemessungsgrundlage erfordert eine Anpassung der Höhe des Steuersatzes. Bislang erfolgt die Steuerfestsetzung der Spielapparatesteuer, indem 20 % der Bruttokasse zugrunde gelegt werden. Künftig ergibt sich die Spielapparatesteuer aus der Multiplikation des Spieleinsatzes mit einem in Prozent festgelegten Steuersatz. Der Steuersatz ist so zu kalkulieren, dass nach dem Wechsel des Steuermaßstabes das bisherige Steueraufkommen zumindest wieder erreicht wird. Es ist bei der Festsetzung des Steuersatzes immer das Verbot der erdrosselnden Wirkung der Steuer zu beachten. Um ein in etwa gleich hohes Steueraufkommen der Spielapparatesteuer zu erhalten, haben Probeberechnungen des Kassen- und Steueramtes bei 47 (rund ein Viertel aller) Aufstellerinnen und Aufstellern ergeben, dass in Frankfurt am Main ein Steuersatz von 5,5 % zu Grunde gelegt werden sollte. Daher soll für alle Geldspielgeräte (in Spielhallen und Gaststätten) ein Steuersatz von 5,5 % des Spieleinsatzes festgesetzt werden. In der Vergangenheit wurden bereits Satzungen anderer Kommunen mit diesem Steuersatz bestätigt. Durch die Änderung der Bemessungsgrundlage kann eine leichte Erhöhung der Steuereinnahmen oder Mehr- oder Mindersteuerzahlungen einzelner Aufsteller/Aufstellerinnen nicht ausgeschlossen werden, wird aber billigend in Kauf genommen. Die Spielapparatesteuer stellt einen legitimen Beitrag zum Steueraufkommen in der Stadt dar und dient auch als Lenkungsinstrument zur Regelung des Spielhallen- und Automatenbestandes in Frankfurt am Main und soll dazu beitragen, die Spielsucht einzudämmen. Gegenüber der bisherigen Satzung werden zudem folgende Änderungen bei der Besteuerung vorgenommen: - Bei den Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wurde der Steuersatz auf 4% festgelegt. - Neu aufgenommen werden die Besteuerungstatbestände nach § 2 Abs. 2 d). Hier wird der aufkommenden Verbreitung der dort aufgeführten Geräte Rechnung getragen. Aufgrund der Vielzahl der in den vergangenen Jahren beschlossenen Satzungsänderungen wird der Stadtverordnetenversammlung die Gesamtsatzung zur Beschlussfassung und Veröffentlichung vorgelegt. Um den Aufstellerinnen und Aufstellern eine ausreichende Möglichkeit zur Umstellung auf die neue Satzung zu geben, soll diese zum 01.07.2020 in Kraft treten. B. Alternativen Keine C. Lösung Beschluss der Satzung wie vorgeschlagen. D. Finanzielle Auswirkungen Aufgrund der Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes und der damit einhergehenden Schließung von Spielhallen im Stadtgebiet, kann eine Prognose der finanziellen Auswirkungen durch die Umstellung auf den Spieleinsatz nicht getroffen werden. Es wird jedoch von einer weitgehenden Aufkommensneutralität der Gesamtsteuereinnahmen bei den Geräten mit Gewinnmöglichkeit ausgegangen. Anlage _Spielapparatesteuersatzung (ca. 45 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 20. Dezember 2019 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 30.01.2020 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL