Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im…
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2004
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Vortrag des Magistrats vom 14.02.2011, M 41
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2004 Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 25.02.2010, § 7712 (M 251)
- Die im Entwurf vorgelegte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.2004 wird beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Die Stadt Frankfurt am Main erhob bis zum 31.12.2004 auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main auch eine Steuer auf das Halten von Apparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Maßstab der Stückzahl. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Berechnung der Steuer nach dem Maßstab der Stückzahl jedoch seit dem 01.01.1997 kein zulässiger Maßstab der Steuererhebung mehr. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Jahr 2009 in zwei Urteilen die Spielapparatesteuerheranziehungen eines Automatenaufstellers wegen der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes für Apparate mit Gewinnmöglichkeit aufgehoben. Das eine Urteil betraf Zeiträume vor dem Jahr 2005, das andere Urteil Zeiträume nach dem Jahr
- Bezüglich des Urteils betreffend Zeiträume vor dem Jahr 2005 wurde Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, da, gestützt auf Rechtsprechung, die Auffassung vertreten wurde, dass bis zum Jahr 2005 der Stückzahlmaßstab beibehalten werden könne. Für Zeiträume ab dem 01.01.2005 wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.02.2010, § 7712 die Bemessungsgrundlage für die Heranziehung zur Spielapparatesteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main durch eine Änderungssatzung auf die Bruttokasse geändert. Nachdem nunmehr der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.10.2010 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main betreffend Zeiträume vor dem Jahr 2005 abgelehnt hat, ist eine Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main auch für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2004 erforderlich. Der Magistrat schlägt daher vor, die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main rückwirkend auch für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2004 dahingehend zu ändern, dass anstelle des Stückzahlmaßstabes (sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstab) die Bruttokasse (sog. Wirklichkeitsmaßstab) die Bemessungsgrundlage zur Heranziehung zur Spielapparatesteuer darstellt. Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung soll die Erhebung der Steuer auf eine gerichtsfeste Grundlage gestellt werden. Aufgrund der Änderung der Systematik der Besteuerung sind weitere umfangreiche Änderungen der Satzung erforderlich, die sich an Satzungsmustern des Hessischen Städtetages orientieren. Die Änderungsvorschläge werden im Einzelnen wie folgt begründet: Zu § 3 Buchstabe
- a): Mit der Änderung der Bemessungsgrundlage für die Apparatesteuer vom Stückzahlmaßstab (sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstab) zur Besteuerung nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (sog. Wirklichkeitsmaßstab) wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, nach der der Stückzahlmaßstab mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, Rechnung getragen. Zu § 4 Abs. 1
- a): Die vorgeschlagenen Steuersätze bewegen sich im Rahmen der Steuersätze, die von größeren Gemeinden im Bundesgebiet zugrunde gelegt werden. Mit der Begrenzung auf Höchstbeträge für die einzelnen Apparate auf die Beträge des bisherigen Stückzahlmaßstabes wird den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in Hessen (KAG) Rechnung getragen, nach dem Abgabepflichtige für die Vergangenheit nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach der ersetzten Satzung. Zu § 7 Abs. 4 und 5: Die Absätze 4 und 5 regeln die Nachweispflichten für die Bemessungsgrundlage sowie die Folgen eines fehlenden Nachweises. Zu § 7a: Der neu eingefügte § 7a regelt die Modalitäten der Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit, sofern die Bruttokasse nicht durch elektronische Zählwerksausdrucke nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen kann vom Halter der Apparate eine Besteuerung nach Festbeträgen beantragt werden. Zu § 7b: Aufgrund der vorgesehenen Rückwirkung der Satzungsänderung ist eine Regelung des Verfahrens bei der Besteuerung für vergangene Besteuerungszeiträume, für die eine Bestandskraft der Heranziehung zur Spielapparatesteuer nicht eingetreten ist, erforderlich. Diese wird im neu eingefügten § 7b getroffen. B. Alternativen Keine C. Lösung Satzungsänderung wie vorgeschlagen. D. Finanzielle Auswirkungen Für zurückliegende Heranziehungszeiträume ist aufgrund der nach § 3 Abs. 2 S. 3 Gesetz über Kommunale Abgaben in Hessen (KAG) erforderlichen Begrenzung der Abgabenhöhe auf Höchstbeträge mit einer Verminderung der widerspruchsbefangenen und daher nicht bestandskräftig festgesetzten Beträge zu rechnen. Diese Minderung wird mangels Kenntnis der genauen Beträge auf ca. 15-20 % der bisher festgesetzten Beträge geschätzt. Anlage Satzung (ca. 23 KB) Anlage Synopse (ca. 22 KB)
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Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 14. Februar 2011 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 19.05.2011 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und FDP gegen Bunte (= Ablehnung); FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FAG (= Annahme) NPD und REP (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FAG gegen Bunte (= Ablehnung); FREIE WÄHLER, NPD und REP (= Enthaltung)