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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im…

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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M
4 SitzungenAngenommen

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Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 18.12.2009, M 251

Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 13.12.2001, § 1545 (M 221)

  1. Die im Entwurf vorgelegte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main wird beschlossen.
  2. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main zu veranlassen. Begründung: A. Zielsetzung Die Stadt Frankfurt am Main erhebt gegenwärtig auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main auch eine Steuer auf das Halten von Apparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Maßstab der Stückzahl. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2005 wird dieser Maßstab unzulässig, wenn er nicht mehr den zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler aufweist. Dies ist der Fall, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % (25 % nach oben und 25 % nach unten) vom Durchschnitt der Einspielergebnisse im Satzungsgebiet abweichen. Der Magistrat hat daher seinerzeit versucht, im Rahmen einer Erhebung der Einspielergebnisse bei den Automatenaufstellern festzustellen, ob diese Voraussetzung vorliegt und die Satzung bezüglich des Maßstabes der Heranziehung zur Spielapparatesteuer zu ändern war. Mangels ausreichender Bereitschaft der Automatenaufsteller an dieser Ermittlung teilzunehmen und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der Feststellung, dass der Stückzahlmaßstab nicht mehr zulässig war, wurde davon ausgegangen, dass eine Satzungsänderung nicht erforderlich war. Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in zwei Urteilen die Spielapparatesteuerheranziehungen eines Automatenaufstellers wegen der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes für Apparate mit Gewinnmöglichkeit aufgehoben. Das eine Urteil betraf Zeiträume vor dem Jahr 2005, das andere Urteil Zeiträume nach dem Jahr
  3. Gestützt hat sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in den Urteilsbegründungen auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2005, aber auch auf den neuesten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.02.09, 1 BvL 8/05, zur Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes als Bemessungsgrundlage für Heranziehungen zur Spielapparatesteuer. Für das Urteil betreffend Zeiträume vor dem Jahr 2005 wurde Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Zur Begründung wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes herangezogen, nach dem trotz Rechtswidrigkeit des Stückzahlmaßstabes für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bis zum Ergehen der Bundesverwaltungsgerichtsurteile eine Beibehaltung dieses Maßstabes zulässig war. Für die Zeit nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch eine rückwirkende Änderung der Satzung erforderlich. Der Magistrat schlägt daher vor, die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main rückwirkend zum 01.01.2005 dahingehend zu ändern, dass anstelle des Stückzahlmaßstabes (sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstab) die Bruttokasse (sog. Wirklichkeitsmaßstab) die Bemessungsgrundlage zur Heranziehung zur Spielapparatesteuer darstellt. Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung soll die Erhebung der Steuer auf eine zukunftssichere und gerichtsfeste Grundlage gestellt werden. Aufgrund der Änderung der Systematik der Besteuerung sind weitere umfangreiche Änderungen der Satzung erforderlich die sich an Satzungsmustern des Hessischen Städtetages orientieren. Die Änderungsvorschläge werden im Einzelnen wie folgt begründet: Zu § 3 Abs. 1
    • a): Mit der Änderung der Bemessungsgrundlage für die Apparatesteuer vom Stückzahlmaßstab (sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstab) zur Besteuerung nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (sog. Wirklichkeitsmaßstab) wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, nach der der Stückzahlmaßstab mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, Rechnung getragen. Zu § 4 Abs. 1
    • a): Die vorgeschlagenen Steuersätze bewegen sich im Rahmen der Steuersätze, die von größeren Gemeinden im Bundesgebiet zugrunde gelegt werden. Eine unterschiedliche Besteuerung des Spieleraufwandes in Spielhallen, Gaststätten und sonstigen Aufstellorten, wie sie derzeit nach dem Stückzahlmaßstab stattfindet, ist bei Verwendung eines Prozentsatzes auf die Bruttokasse nicht mehr gerechtfertigt. Für die Zeiträume bis zum in Kraft treten der vorgeschlagenen Änderungssatzung wird mit der Begrenzung auf Höchstbeträge für die einzelnen Apparate auf die Beträge des bisherigen Stückzahlmaßstabes den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 S 2 des Gesetztes über Kommunale Abgaben in Hessen (KAG) Rechnung getragen, nach dem Abgabepflichtige für die Vergangenheit nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach der ersetzten Satzung. Zu § 7 Abs. 4 und 5: Der Absatz 4 regelt die Nachweispflichten für die Bemessungsgrundlage sowie die Folgen eines fehlenden Nachweises. Zu § 7a: Der neu eingefügte § 7a regelt die Modalitäten der Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit, sofern die Bruttokasse nicht durch elektronische Zählwerksausdrucke nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen kann vom Halter der Apparate eine Besteuerung nach Festbeträgen beantragt werden. Zu § 7b: Aufgrund der vorgesehenen Rückwirkung der Satzungsänderung ab 01.01.2005 ist eine Regelung des Verfahrens bei der Besteuerung für vergangene Besteuerungszeiträume, für die eine Bestandskraft der Heranziehung zur Spielapparatesteuer nicht eingetreten ist, erforderlich. Diese wird im neu eingefügten § 7b getroffen. B. Alternativen Keine C. Lösung Satzungsänderung wie vorgeschlagen. D. Finanzielle Auswirkungen Für zurückliegende Heranziehungszeiträume ist aufgrund der nach § 3 Abs. 2 S. 3 Gesetz über Kommunale Abgaben in Hessen (KAG) erforderlichen Begrenzung der Abgabenhöhe auf Höchstbeträge mit einer Verminderung der widerspruchsbefangenen und daher nicht bestandskräftig festgesetzten Beträge zu rechnen. Diese Minderung wird mangels Kenntnis der genauen Beträge auf ca. 15-20 % der bisher festgesetzten Beträge geschätzt. Anlage _Satzungstext (ca. 18 KB) Anlage _Synopse (ca. 20 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 18. Dezember 2009 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 25.02.2010 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf4 Beratungen
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 40 · 26.01.2010
TO I, TOP 16
Beraten
Die Beratung der Vorlage M 251 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGFreie Wähler
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und Freie Wähler

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 40 · 28.01.2010
TO II, TOP 56
Beraten
Die Beratung der Vorlage M 251 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGFreie Wähler
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und Freie Wähler

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 41 · 23.02.2010
TO I, TOP 10
Angenommen
Der Vorlage M 251 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGFreie WählerREP
Enthaltung:
NPD
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und Freie Wähler Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Annahme) NPD (= Enthaltung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 41 · 25.02.2010
TO II, TOP 24
Angenommen
Der Vorlage M 251 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGFreie WählerREP
Enthaltung:
NPD
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, Freie Wähler und REP; NPD (= Enthaltung)

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