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Zusammenfassung
Die Stadt Frankfurt am Main hat bereits seit langem Regelungen zur Ausschluss fossiler Brennstoffe und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Bebauungsplänen. Der Magistrat plant, diese Möglichkeiten weiterhin zu nutzen, um den Klimaschutz zu fördern und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu unterstützen.
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Neues zu Obermainanlage per E-MailFrage an den Magistrat
Eine durch das Land Niedersachsen und dessen Klimaschutz-Agentur beauftragte Abhandlung kommt zu dem Ergebnis, dass Kommunen Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Absatz 1 Nr. 23 a BauGB grundsätzlich für Neubaugebiete auch aus Gründen des Klimaschutzes treffen können und so auch Vorgaben zur Installation von Fotovoltaikanlagen oder zum Ausschluss fossiler Wärmequellen gemacht werden können. Siehe https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/Verbot-fossiler-Brennstoffe-in-Neubaugebieten-2126. Wie bewertet der Magistrat die dazu vorgelegten Musterfestsetzungen, und plant er, ebenfalls von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen?
Antwort des Magistrats
Die beiden Regelungsmöglichkeiten des § 9 (1) Nr. 23 BauGB hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter luftverunreinigender Stoffe, Nr. 23a, und des Einsatzes von Maßnahmen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien, Nr. 23b, bestehen bereits seit langem und kamen in den Bebauungsplänen der Stadt Frankfurt am Main bereits zur Anwendung.
Hierzu sei beispielhaft auf die seit 1998 rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 451 - Nördlich der Anne-Frank-Siedlung und Nr. 591 - Obermainanlage verwiesen, die jeweils die Verwendung von festen und fossilen Brennstoffen, § 9 (1) Nr. 23a BauGB, ausschließen.
Die Nutzung von erneuerbaren Energien bzw. die Verwendung von Anlagen für die Gewinnung solarer Strahlungsenergie gemäß § 9 (1) Nr. 23b sollte erstmals mit dem Bebauungsplan Nr. 880 - Friedberger Landstraße/Südlich Wasserpark umgesetzt werden.
Wie in den zitierten Publikationen des niedersächsischen Umweltministeriums ausführlich erläutert, setzt die Anwendung dieser planungsrechtlichen Instrumente in einem Bebauungsplangebiet regelmäßig eine städtebauliche Rechtfertigung voraus. Zudem müssen die dadurch hervorgerufenen Eingriffe in das Grundrecht der Eigentumsfreiheit verhältnismäßig sein.
Somit verbietet sich eine undifferenzierte, einheitliche Anwendung dieser Instrumente in einem Bebauungsplan. Stattdessen ist über ihre Anwendung jeweils nach den plangebietsspezifischen Verhältnissen im Rahmen der Abwägung der unterschiedlichen Belange zu entscheiden. Muster-Festsetzungen geben hierbei eine wertvolle Hilfestellung.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.
- 1Stadtverordnete/r stellt Frage
- 2Fragestunde im Plenum
- 3Magistrat antwortet
Der Weg dieser Vorlage
Am 20. Januar 2022 wurde diese Frage in die Stadtverordnetenversammlung eingebracht. Der Magistrat nahm dazu in der Fragestunde Stellung; die Antwort steht unten im Dokument.