Beibehaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der A 661 im Wohnbereich in Preungesheim und am Frankfurter Berg
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Bericht des Magistrats vom 21.09.2001, B 771
Betreff:
Beibehaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der A 661 im Wohnbereich in Preungesheim und am Frankfurter Berg
Vorgang:
Beschl. d. Stv.-V. vom 16.11.2000, § 7243 - OA 1594 OBR 10 -
Der Magistrat hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.11.2000 dem zuständigen Ministerium zugeleitet.
Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen teilt im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung folgendes mit:
"Nach der Straßenverkehrsordnung unterliegen Autobahnen grundsätzlich keiner Geschwin-
digkeitsbeschränkung. Diese kann nur von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und nur im konkreten Einzelfall für bestimmte Strecken angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich bzw. gerechtfertigt ist. Von dieser Möglichkeit wurde in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht, so dass im Laufe der Jahre bei einer Vielzahl von Strecken Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wurden.
Vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Frühjahr 1999, die sehr strenge Maßstäbe an die Zulässigkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen sowohl aus Verkehrssicherheits- als auch aus Lärmschutzgründen stellt, haben wir im Herbst 1999 eine umfangreiche Überprüfung aller Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobah-nen in Hessen durchgeführt. Ergebnis dieser Untersuchung war, dass bei einigen Strecken-abschnitten eine Beschränkung oder die Höhe der Beschränkung nicht mehr gerechtfertigt und begründbar war, so dass diese auf- oder angehoben werden mussten.
Unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen und Gewährleistung zusätzlicher Kriterien, wie durchgängige Systematik und Plausibilität der einzelnen Beschränkungen für den Verkehrsteilnehmer sowie die Beachtung der Mindestlängen für Beschränkung und Aufhebung, wurden die Ergebnisse im Rahmen einer Sitzung der Autobahnkommission, in der neben der Landesverkehrswacht, dem ADAC und der Straßenverkehrsbehörde insbesondere auch die Polizei vertreten ist, erörtert. Die abschließende Entscheidung wurde unter Berücksichtigung aller dort vorgebrachten Einwände getroffen.
Voraussetzung für eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes ist die Überschreitung der in den Lärmschutz-Richtlinien-Straßenverkehr festgelegten Grenzwerte. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen sind aber auch nur dann geeignet, wenn die Maßnahme eine Lärmreduzierung von mindestens 3 dB (A) bewirkt, da nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik das menschliche Ohr Lärmveränderungen erst bei einer Pegeldifferenz von 3 dB (A) wahrnehmen kann.
Nach den Ergebnissen der durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen liegt der Beurteilungspegel für die am nächstgelegenen Gebäude zur Autobahn des Stadtteils Bonames tags bei 58,8 dB (A) und nachts bei 52,1 dB (A). Die Richtwerte nach den Lärmschutzrichtlinien-Straßenverkehr ( 70 dB (A) tags / 60 dB (A) nachts) werden im gesamtem Bereich zwischen Preungesheim und Bonames nicht erreicht, so dass eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der BAB 661 aus Lärmschutz-gründen nicht möglich ist. Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung bewirkte außerdem lediglich eine Pegeldifferenz von ca. 1,8 dB (A).
Im vorliegenden Fall liegt auch die Unfallrate als maßgebende Kenngröße für das Unfall-geschehen zwischen dem Preungesheimer Dreieck und dem Bad Homburger Kreuz in beiden Fahrtrichtungen deutlich unter dem Vergleichswert. Dieses Ergebnis konnte durch Analysen des Unfallgeschehens der vergangenen Jahre bestätigt und statistisch abgesichert werden. Damit besteht für mich keinerlei Spielraum, die Geschwindigkeitsbeschränkung im betreffenden Abschnitt beizubehalten. . "
Nebenvorlage: Antrag vom 26.10.2001, OF 33/12 Anregung vom 26.10.2001, OA 382
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 24. August 2000OFOF 288/10Beibehaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der A 661 im Wohnbereich in Preungesheim und am Frankfurter BergOrtsbeiratsantrag · SPD
- 12. September 2000OAOA 1594Beibehaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der A 661 im Wohnbereich in Preungesheim und am Frankfurter BergAnregung
- 21. September 2001Sie sind hierBB 771Beibehaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der A 661 im Wohnbereich in Preungesheim und am Frankfurter BergMagistratsbericht
- 26. Oktober 2001OFOF 33/12Beibehaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der A.661 in WohnbereichenOrtsbeiratsantrag · SPD
- 26. Oktober 2001OAOA 382Beibehaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der A.661 in Wohnbereichen Bericht des Magistrats vom 21.09.2001, B.771Anregung
- 7. Oktober 2002Antwort des Magistrats · nach 111 WochenBB 1105Beibehaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A 661 in WohnbereichenMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Einzelne Angaben konnten nicht sicher zugeordnet werden. Maßgeblich ist der Originaltext.
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, FDP, FAG und REP gegen GRÜNE (= Zurückweisung) zu 2. Zu Ziffer 1.: CDU, SPD, FDP, FAG und REP gegen GRÜNE (= Annahme) Zu Ziffer 2.: CDU, FDP und REP gegen SPD, GRÜNE und FAG (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: PDS (B 771 = Kenntnis als Zwischenbericht, OA 382 = Annahme) BFF (B 771 = Kenntnis, OA 382 Ziff. 1. = Ablehnung, OA 382 Ziff. 2. = Annahme) ÖkoLinX-ARL (B 771 = Zurückweisung, OA 382 = Annahme) E.L. (B 771 = Kenntnis, OA 382 = Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, SPD, FDP, FAG, REP, BFF und E.L. gegen GRÜNE (= Zurückweisung) und PDS (= Kenntnis als Zwischenbericht) zu 2. a) CDU, SPD, FDP, FAG, REP und BFF gegen GRÜNE, PDS und E.L. (= Annahme) b) SPD, GRÜNE, FAG, PDS, BFF und E.L. gegen CDU, FDP und REP (= Ablehnung)