Anwendung des .Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes. des Bundes bei Ausgründungen; hier: Berichterstattung gemäß Punkt II Ziffer 1 des Beschlusses der…
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Anwendung des .Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes. des Bundes bei Ausgründungen; hier: Berichterstattung gemäß Punkt II Ziffer 1 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2002, § 4319
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Thema Gesundheit und Soziales verfolgenInhalt
Bericht des Magistrats vom 25.08.2003, B 675
Betreff:
Anwendung des "Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes" des Bundes bei Ausgründungen; hier: Berichterstattung gemäß Punkt II Ziffer 1 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2002, § 4319
Vorgang:
l. Beschl. d. Stv.-V. vom 17.07.2003, § 5691 (M 79)
- NR 490 SPD, NR 750 GRÜNE und SPD, B 740/02 -
In allen Fällen der Neugründung einer Gesellschaft bzw. der Überführung von städtischen (Teil)Betrieben in bestehende Gesellschaften des Privatrechts wird unter Wahrung des Beteiligungsrechts der Frauenbeauftragten und Personalräte folgender Passus im Gesellschaftsvertrag verankert: "Die Ziele des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes werden beachtet. Der Frankfurter Frauenförderplan wird entsprechend der Gegebenheiten der Gesellschaft angewendet“. Zusätzlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die sinngemäße Anwendung in den Personalüberleitungsverträgen festzulegen. Dies kann durch die Benennung in einem eigenen Paragrafen oder als Aufzählung in der Anlage des Vertrages erfolgen. Bei städtischen Gesellschaften, an denen die Stadt Frankfurt am Main unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wird auf eine sinngemäße Umsetzung des oben angeführten Passus hingewirkt.
Die regelmäßige Berichterstattung über den Fortgang der Gleichstellung von Frauen und Männern in den neu gegründeten oder bestehenden Gesellschaften ist analog des Frauenförderplans der Stadt Frankfurt am Main sowie der Vorschriften des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes im 2-Jahres-Rhythmus vorgesehen. Demnach folgt der nächste Bericht nach Ablauf des 30.06.2004 unter Berücksichtigung einer angemessenen Auswertungsphase.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 30. Januar 2002NRNR 490Anwendung des .Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes. des Bundes bei AusgründungenSTVV-Antrag · SPD
- 15. Juli 2002BB 740Anwendung des .Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes. des Bundes bei AusgründungenMagistratsbericht
- 11. September 2002NRNR 750Durchsetzung der Gleichstellung von Männern und Frauen bei Aus- und UmgründungenSTVV-Antrag · GRÜNE, SPD
- 25. August 2003Sie sind hierBB 675Anwendung des .Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes. des Bundes bei Ausgründungen; hier: Berichterstattung gemäß Punkt II Ziffer 1 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2002, § 4319Magistratsbericht
- 14. Februar 2005BB 130Anwendung des .Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes. des Bundes bei Ausgründungen hier: Berichterstattung gem. Punkt II Ziffer 1 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2002, § 4319Magistratsbericht
- 9. Februar 2007Antwort des Magistrats · nach 262 WochenBB 80Anwendung des "Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes" des Bundes bei AusgründungenMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Kenntnis)