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Neuberechnung des Erbbauzins in Goldstein

Vorlagentyp: V
3 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Der Magistrat wird gebeten darzulegen, wie sich die Neuregelung des Erbbauzinses auf die Kosten für selbstgenutztes Wohneigentum auswirkt und welche Beispiele und Informationen zu berücksichtigen sind, um Transparenz zu schaffen. Dies ist notwendig, um die große Verunsicherung unter den Siedler:innen in Goldstein zu begegnen. Die Erklärungen sollen auch zur besseren Verständlichkeit der Regelungen beitragen.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

Antwort überfällig

Der Magistrat hätte bis zum 01.09.2026 antworten müssen. Seit 43 Tagen liegt nichts vor.Warum?

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Fragen an den Magistrat

Der Magistrat wird gebeten, 1. darzulegen, ob es durch die Neuregelung des Erbbauzinses dazu kommen kann, dass für selbstgenutztes Wohneigentum künftig ein Erbbauzins von 17 Euro pro Quadratmeter statt bisher acht Euro pro Quadratmeter zu entrichten ist und es somit zu einer Steigerung um 112,5 Prozent kommt; 2. im Interesse einer besseren Transparenz anhand von Beispielsrechnungen darzulegen, wie sich die Neuregelung der Bemessung des Erbpachtzinses konkret auswirkt, wobei nach Möglichkeit unterschiedliche praktische Beispiele (selbstgenutztes Grundstück, für Vermietungszwecke genutztes Grundstück) als Grundlage verwandt werden mögen und ob und welche Auswirkung die Reform der Berechnung der Bodenrichtwerte als Grundlage für Berechnung des Erbbauzinses hat; 3. darzulegen, wie Ziffer 1.3 der Vorlage M 213 praktisch anzuwenden ist, und welche Informationen und Unterlagen von Vermieter:innen vorzulegen sind, um "die Mieten fristgerecht nachzuweisen" und wie die Berechnung insbesondere gemäß Ziffer 1.3, zweiter Spiegelstrich zu erfolgen hat; 4. anhand eines fiktiven aber an der Realität angelehnten Beispielfalles darzulegen, wie die sog. Härtefallregelung nach Ziffer 1.4 ausgestaltet sein soll; 5. ein Beispiel für die Berechnung eines Zinsvorteils vorzulegen (Ziffern 2.1 und 2.2).

Begründung

Wie schon bei der Veröffentlichung der Vorlage M 84 in 2016 hat die nunmehr vorgelegte M 213 zu einer großen Verunsicherung der Siedler:innen in Goldstein geführt. Das in der Anregung genannte Beispiel einer Steigerung von 112,5 Prozent ist aus der Bevölkerung an den Ortsbeirat 6 herangetragen worden und es zeigt, wie groß die Verunsicherung ist, was angesichts solcher Steigerungen nicht verwunderlich ist. Viele Regelungen sind schwer verständlich und lassen vermuten, dass sie praktisch kaum umsetzbar sind. Daher ist es erforderlich, bei der Neuberechnung der Erbbauzinsen für mehr Transparenz zu sorgen und darzulegen, wie die Regelungen hinsichtlich der Festlegung und Nachprüfung des Erbbauzinses für vermietete Häuser praktisch angewandt werden sollen. Die Regelungen hierzu sind wenig verständlich, weil nicht immer klar ist, welche Bezugsgrößen gemeint sind, z. B. Begriff der "Mieteinnahmen". Unklar ist auch, wie die Kappungsgrenzen in Ziffer 1.3 zweiter Spiegelstrich auszulegen sind und mit welchen Bezugsgrößen ein angeblicher Zinsvorteil bei der Neufestsetzung des Erbbauzins zu berechnen ist. Wichtig ist es auch, mehr Transparenz in Bezug auf die Anwendung der Härtefallregelung herzustellen. Zu erläutern wäre beispielsweise, wie sich diese Härtefallregelung im Verhältnis zu einem ggf. bestehenden Anspruch auf Wohngeld verhält. Auch insoweit herrscht große Verunsicherung, gerade bei Rentner:innen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 5. Dezember 2025MM 213Vertragliche Inhalte städtischer Erbbaurechte - Ergänzung und Änderung zu bisherigen BeschlüssenMagistratsvortrag
  2. 16. Mai 2026OFOF 35/6Neuberechnung des Erbbauzins in GoldsteinOrtsbeiratsantrag · SPD
  3. 9. Juni 2026Sie sind hier
    VV 27Neuberechnung des Erbbauzins in Goldstein
    Anfrage

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

VAnfrage des Ortsbeirats

Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.

  1. 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
  2. 2direkt an den Magistrat
  3. 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
  4. 4Magistrat antwortet (12 Wochen)

Frist: 12 Wochen

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