Neuberechnung des Erbbauzins in Goldstein
Zusammenfassung
In diesem Antrag fordert der Ortsbeirat die darlegung von Gründen, warum die Anhörung des Ortsbeirates 6 im Vorfeld der Neureglung des Erbbauzinses nicht stattgefunden hat. Außerdem wird mehr Transparenz in der Berechnung des Erbbauzinses gefordert, um die bestehenden Unsicherheiten für die Siedler:innen in Goldstein zu klären.
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Thema Stadtplanung verfolgenAntrag
Der Ortsbeirat möge beschließen, den Magistrat gebeten,
darzulegen, warum eine Anhörung des Ortsbeirates 6 im Vorfeld der oben genannten Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung entgegen § 82 Abs. 3 HGO unterblieben ist;
darzulegen, ob es durch die Neuregelung des Erbbauzinses dazu kommen kann, dass für selbstgenutztes Wohneigentum künftig ein Erbbauzins von 17 €/m² statt bisher 8,00 €/m² zu entrichten ist und es somit zu einer Steigerung um 112,5 % kommt;
im Interesse einer besseren Transparenz anhand von Beispielsrechnungen darzulegen, wie sich die Neuregelung der Bemessung des Erbpachtzinses konkret auswirkt, wobei nach Möglichkeit unterschiedliche praktische Beispiele (selbstgenutztes Grundstück, für Vermietungszwecke genutztes Grundstück) als Grundlage verwandt werden mögen und ob und welche Auswirkung die Reform der Berechnung der Bodenrichtwerte als Grundlage für Berechnung des Erbbauzinses hat;
darzulegen, wie Ziffer 1.3 der M 213 praktisch anzuwenden ist, und welche Informationen und Unterlagen von Vermieter:innen vorzulegen sind, um "die Mieten fristgerecht nachzuweisen" und wie die Berechnung insbesondere gemäß Ziffer 1.3, 2. Spiegelstrich zu erfolgen hat.
anhand eines fiktiven aber an der Realität angelehnten Beispielfalles darzulegen, wie die sog. Härtefallregelung nach Ziffer 1.4 ausgestaltet sein soll;
ein Beispiel für die Berechnung eines Zinsvorteils vorzulegen (Ziffern 2.1 und 2.2).
Begründung
Wie schon bei der Veröffentlichung der Vorlage M84 in 2016 hat die nunmehr vorgelegte M213 zu einer großen Verunsicherung der Siedler:innen in Goldstein geführt. Das in dem Antrag genannte Beispiel einer Steigerung von 112,5 Prozent ist aus der Bevölkerung an den Ortsbeirat 6 herangetragen worden und es zeigt, wie groß die Verunsicherung ist, was angesichts solcher Steigerungen nicht verwunderlich ist. Viele Regelungen sind schwer verständlich und lassen vermuten, dass sie praktisch kaum umsetzbar sind. Daher ist es erforderlich, bei der Neuberechnung der Erbbauzinsen für mehr Transparenz zu sorgen und darzulegen, wie die Regelungen hinsichtlich der Festlegung und Nachprüfung des Erbbauzinses für vermietete Häuser praktisch angewandt werden sollen. Die Regelungen hierzu sind wenig verständlich, weil nicht immer klar ist, welche Bezugsgrößen gemeint sind, z.B. Begriff der "Mieteinnahmen". Unklar ist auch, wie die Kappungsgrenzen in Ziffer 1.3 zweiter Spiegelstrich auszulegen sind und mit welchen Bezugsgrößen ein angeblicher Zinsvorteil bei der Neufestsetzung des Erbbauzins zu berechnen ist. Wichtig ist es auch, mehr Transparenz in Bezug auf die Anwendung der Härtefallregelung herzustellen. Zu erläutern wäre beispielsweise, wie sich diese Härtefallregelung im Verhältnis zu einem ggf. bestehenden Anspruch auf Wohngeld verhält. Auch insoweit herrscht große Verunsicherung, gerade bei Rentner:innen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 5. Dezember 2025MM 213Vertragliche Inhalte städtischer Erbbaurechte - Ergänzung und Änderung zu bisherigen BeschlüssenMagistratsvortrag
- 16. Mai 2026Sie sind hierOFOF 35/6Neuberechnung des Erbbauzins in GoldsteinOrtsbeiratsantrag · SPD
- 9. Juni 2026VV 27Neuberechnung des Erbbauzins in GoldsteinAnfrage
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme