Gesamtbild des Stadtteils und Grünflächen bei Aufstellen von Werbetafeln berücksichtigen
Zusammenfassung
Der Magistrat stellt die Regelungen zur Werbung auf städtischen Flächen dar und erläutert die Vergabe der Werberechte an die DSM Deutsche Städte Medien GmbH. Ziel ist es, die Werbeanlagen unter Berücksichtigung der städtischen Planung und Sicherheit zu genehmigen und die Einnahmen in den städtischen Haushalt fließen zu lassen.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Einleitend möchte der Magistrat die Gelegenheit nutzen und die Thematik der Werberechte nochmals umfassend darstellen: Die Stadt Frankfurt am Main hat ihr Recht, auf städtischen Flächen zu werben, zum
- Januar 2018 neu vergeben. Grundlage dieses Verfahrens ist der Magistratsbeschluss Nr. 381 vom 21.04.
- Insgesamt wurden im Rahmen einer europaweiten Konzessionsvergabe vier einzelne Verträge ausgeschrieben (sogenannte Lose), die jeweils eigene Werbeträgertypen beinhalten: Los 1: Mega-Lights, City-Light-Säulen und City-Light-Poster Los 2: Großflächen und Plakatsäulen Los 3: Gewerbehinweisanlagen und Uhrensäulen Los 4: Veranstaltungswerbung im Format DIN-A1 an Schalt- und Verteilerschränken. Den Zuschlag für alle vier Lose hat die Firma DSM Deutsche Städte Medien GmbH bis zum 31.12.2025 erhalten, ein Unternehmen der Ströer-Gruppe. Die Einnahmen aus diesen Verträgen fließen in den gesamtstädtischen Haushalt und kommen somit verschiedenen Bereichen zugute. Technische Informationen zu den einzelnen Werbeträgern sind auf der Webseite der Firma der Firma Ströer unter www.stroeer.de zu finden. Aufgrund dieses Vergabeverfahrens verfügt der Konzessionspartner der Stadt Frankfurt über das Recht, im öffentlichen Raum Werbeanlagen zu errichten. Die konkreten Standorte werden dabei durch den Konzessionsnehmer eigenständig ausgewählt und zur Prüfung eingereicht. Zu Frage 1: Da es sich bei den Werbeanlagen um bauliche Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung handelt (ausgenommen Los 4), muss jeder Standort ein gesetzlich vorgegebenes Genehmigungsverfahren durchlaufen. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens prüfen die zuständigen Ämter der Stadt Frankfurt, inwieweit der durch DSM beantragte Standort zulässig ist. Dies beinhaltet immer die planungsrechtliche Prüfung, die wegerechtliche Prüfung sowie die Prüfung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Sollten noch andere öffentlich-rechtliche Belange im Einzelfall tangiert sein, werden diese ebenfalls im Genehmigungsverfahren behandelt. Sofern sich im Rahmen dieses Verfahrens keine Gründe ergeben die Genehmigung nicht zu erteilen, besteht für den Vertragspartner ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gem. § 74 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung. Zu Frage 2: Hinsichtlich der Errichtung von Werbeanlagen auf Grünflächen ist zu unterscheiden, ob es sich dabei um Flächen im Sinne der Grünanlagensatzung oder um sogenanntes Straßenbegleitgrün handelt. Bei Grünflächen im Sinne der Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main (Grünanlagensatzung) ist die Errichtung von Werbeanlagen ausgeschlossen. Hier ist die Nutzung solcher Flächen zum Zwecke der Gewerbeausübung gem. § 3 Abs. 4 Nr. 12 grundsätzlich verboten; Anträge dieser Art werden vom Grünflächenamt entsprechend abgelehnt. Die Grünanlagensatzung erfasst allerdings nicht solche Flächen, die zum öffentlichen Verkehrsraum gehören, auch wenn diese als Grünflächen gestaltet sind (beispielsweise durch Straßenbegleitgrün, Baumpflanzungen oder auch Sitzbänke). Diese Flächen dienen vorrangig dem Verkehrszweck, wenngleich sie auch die Nutzung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglichen. Hier sind Werbeanlagen grundsätzlich zulässig. Zu Frage 3: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Werbeanlagen aufgrund ihrer Gestaltung und Positionierung die Bepflanzungen im Straßenbegleitgrün nicht nachteilig beeinträchtigen; sofern hier Bedenken bestehen, wird das Grünflächenamt um eine entsprechende fachtechnische Stellungnahme gebeten. Sofern im Zusammenhang mit der Errichtung einer Werbeanlage Eingriffe in die Gestaltung vorgenommen werden, ist der Konzessionsnehmer verpflichtet, die Fläche bei Rückbau der Anlage wieder entsprechend herzustellen. Zu Frage 4: Der Magistrat bittet um Verständnis dafür, dass die dem Genehmigungsverfahren zugrundeliegende fachtechnische Anwendung sich nicht an Stadtteilbezeichnungen orientiert, sondern ausschließlich an den offiziellen Grundstücksbezeichnungen bestehend aus Gemarkung, Flur und Flurstück. Insgesamt ist der Konzessionsnehmer berechtigt, bis zu 25 neue Mega-Light-Anlagen, bis zu 60 City-Light-Säulen, bis zu 70 City-Light-Poster, bis zu 95 Großflächen, bis zu 32 Gewerbehinweisanlagen und bis zu 3 Uhrensäulen im Stadtgebiet zu errichten. Zudem ist es dem Konzessionsnehmer gestattet, bis zu 2500 Schalt- und Verteilerschränke mit Wechselrahmen im A1-Format auszustatten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. Januar 2020OFOF 1214/6Gesamtbild des Stadtteils und Grünflächen bei Aufstellung von Werbetafeln berücksichtigenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 21. Januar 2020OMOM 5681Gesamtbild des Stadtteils und Grünflächen bei Aufstellung von Werbetafeln berücksichtigenDirektanregung
- 11. Mai 2020Sie sind hierSTST 932Gesamtbild des Stadtteils und Grünflächen bei Aufstellen von Werbetafeln berücksichtigenStellungnahme
- 31. August 2020OFOF 1365/6Frankfurter Westen: Werbetafeln und Litfaßsäulen - Bedingungen an zukünftige RechtevergabeOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 15. September 2020OAOA 610Frankfurter Westen: Werbetafeln und Litfaßsäulen - Bedingungen an zukünftige RechtevergabeAnregung
- 19. April 2021Antwort des Magistrats · nach 65 WochenSTST 840Frankfurter Westen: Werbetafeln und Litfaßsäulen - Bedingungen an zukünftige RechtevergabeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab