Wie groß ist die Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich?
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Gaugrafenstraße — 2 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 24.11.2025.
- Bebauungsplan Nr. 949 - Östlich A 5/Eschborner Landstraße - Teilbereich 2 - hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB24.11.2025 · M (Vortrag des Magistrats)
- Bebauungsplan B 942 und Berufsschulcampus West voranbringen05.11.2025 · NR (Antrag Stadtverordnetenversammlung)
- Bebauungsplan Nr. 946 - Östlich A 5/Eschborner Landstraße - Teilbereich 1 - hier: Aufstellungsbeschluss § 2 (1) BauGB08.11.2024 · M (Vortrag des Magistrats)
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Stellungnahme des Magistrats vom 16.03.2015, ST 417
Betreff: Wie groß ist die Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich?
Zu 1.: Der Stadt Frankfurt am Main hat im Jahr 2011 den Erwerb des Geländes geprüft. In diesem Zusammenhang wurden alle bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) vorliegenden Unterlagen zu Bodenkontaminationen zur Verfügung gestellt. Die BIMA sieht keine weiteren Untersuchungen vor und möchte das Grundstück auf dieser Grundlage mit einem vollständigen Gewährleistungsausschluss veräußern. Die abschließende Stellungnahme des von der Stadt Frankfurt am Main mit der Prüfung und Bewertung der vorliegenden Unterlagen beauftragten Ingenieurbüros vom 25.04.2012 kommt zu dem Ergebnis, dass ein Erwerb der Flächen hinsichtlich der Altlastensituation sowie der vorhandenen Bausubstanz ein hohes Risiko für die Stadt Frankfurt am Main darstellen würde. Insbesondere wurden bislang bekannte Schadstoffbelastungen nicht abgegrenzt, auf vier kontaminationsverdächtigen Flächen sowie in den bebauten Bereichen keine Bodenuntersuchungen durchgeführt sowie mögliche Investitionsrisiken durch die Entsorgung kontaminierter Böden nicht ermittelt. Zudem wurden keine Mehrkosten ermittelt, die beim Abbruch und der Entsorgung von asbesthaltigen Gebäudeteilen sowie teerhaltigen Bodenbelägen entstehen können. Um die hohen Risiken bewerten zu können, sind weitere Untersuchungen notwendig, die Kosten von mindestens 100.000,00 € verursachen würden.
Zu 2.) Die BIMA bietet lediglich regelhaft den Kommunen Konversionsgrundstücke vorab an. Ein Vorkaufsrecht besteht nicht. Ein solches könnte sich lediglich unter den Voraussetzungen des § 24 BauGB aus der Ausweisung als Überschwemmungsgebiet ergeben. Es bestünde, wenn die erworbenen Flächen von einer Bebauung freizuhalten wären. Dies ist hier nicht der Fall. Durch die Ausweisung wird die Bebauung nach Auskunft der BIMA zwar eingeschränkt, aber nicht verhindert.
Zu 3.: Der Magistrat kann nicht für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sprechen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 2. Dezember 2014VV 1191Wie groß ist die Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich?Anfrage
- 2. Dezember 2014OFOF 475/7Wie groß ist die Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich?Ortsbeiratsantrag · CDU
- 16. März 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 417Wie groß ist die Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich?Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab