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Wie groß ist die Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich?

Vorlagentyp: OFCDU
15 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen
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Begründung

Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich? Der Magistrat wird gebeten, dem Ortsbeirat folgende Fragen zu beantworten:

  1. Ist die Kontaminierung des Gewerbegrundstückes Gaugrafenstraße tatsächlich so umfangreich, dass ein Ankauf für die Stadt ein unkalkulierbares Risiko darstellen würde?
  2. Verzichtet die Stadt deshalb auch auf ihr Vorkaufsrecht?
  3. Wie kommt es, dass die "Bima" im Gegensatz zur Stadt das Risiko geringer einschätzt? Begründung: In der Ausgabe vom 2.12.2014 berichtet die FNP über die Gründe der Stadt, z. Zt. das Gelände Gaugrafenstraße nicht vom Bund kaufen zu wollen. Nach Einschätzung der Stadt scheinen die Risiken durch Bodenverunreinigungen offensichtlich zu hoch. Die Risikobewertung des Immobilien-Vermarkters des Bundes ist dagegen weniger dramatisch. Steht hier Aussage gegen Aussage? Auszug aus der Verkaufsausschreibung der BIMA: Unter
  4. Besonderheiten Bodenverunreinigungen/Altlasten "Das Areal wurde hinsichtlich möglicher Boden- und Grundwasserbelastungen umfangreichen umwelttechnischen Untersuchungen mittels Boden-, Bodenluft- und Grundwasserbeprobungen unterzogen. Im Ergebnis sämtlicher Untersuchungen ergibt sich nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz) kein weiterer Handlungsbedarf. Es wurden vereinzelt lediglich lokale, eng begrenzte Bodenverunreinigungen meist in versiegelten Bereichen vorgefunden, die jedoch keine Gefährdung des Grundwasser darstellen. Es liegt kein hinreichender Verdacht auf eine schädliche und damit sanierungsbedürftige Bodenveränderung bzw. auch keine relevante Grundwasserverunreinigung vor, so dass sich insgesamt auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen kein weiterer Handlungsbedarf für vertiefende umwelttechnische Untersuchungen ergibt." Aus: http://www.bundesimmob)lien.de/immobilienportal/qewerbe/77848726?search formfcateqories1[1=office&s earch form[cateqoriesin=store&search form[cateqoriesin=industry&search form[cateqorieslf1=qastrono mv&search formrcateqohes"in=tradesite&search formrcateqories1P=specialpurpose&5earch formfcateqori esiri=investment&search form[location1=60489&5earch formrradiusl=25&search form["sortinq1=distance& search form[type1=radius

Inhalt

Antrag vom 02.12.2014, OF 475/7

Betreff: Wie groß ist die Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich? Der Magistrat wird gebeten, dem Ortsbeirat folgende Fragen zu beantworten:

  1. Ist die Kontaminierung des Gewerbegrundstückes Gaugrafenstraße tatsächlich so umfangreich, dass ein Ankauf für die Stadt ein unkalkulierbares Risiko darstellen würde?
  2. Verzichtet die Stadt deshalb auch auf ihr Vorkaufsrecht?
  3. Wie kommt es, dass die "Bima" im Gegensatz zur Stadt das Risiko geringer einschätzt? Begründung: In der Ausgabe vom 2.12.2014 berichtet die FNP über die Gründe der Stadt, z. Zt. das Gelände Gaugrafenstraße nicht vom Bund kaufen zu wollen. Nach Einschätzung der Stadt scheinen die Risiken durch Bodenverunreinigungen offensichtlich zu hoch. Die Risikobewertung des Immobilien-Vermarkters des Bundes ist dagegen weniger dramatisch. Steht hier Aussage gegen Aussage? Auszug aus der Verkaufsausschreibung der BIMA: Unter
  4. Besonderheiten Bodenverunreinigungen/Altlasten "Das Areal wurde hinsichtlich möglicher Boden- und Grundwasserbelastungen umfangreichen umwelttechnischen Untersuchungen mittels Boden-, Bodenluft- und Grundwasserbeprobungen unterzogen. Im Ergebnis sämtlicher Untersuchungen ergibt sich nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Leitstelle des Bundes für Boden- und Grundwasserschutz) kein weiterer Handlungsbedarf. Es wurden vereinzelt lediglich lokale, eng begrenzte Bodenverunreinigungen meist in versiegelten Bereichen vorgefunden, die jedoch keine Gefährdung des Grundwasser darstellen. Es liegt kein hinreichender Verdacht auf eine schädliche und damit sanierungsbedürftige Bodenveränderung bzw. auch keine relevante Grundwasserverunreinigung vor, so dass sich insgesamt auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen kein weiterer Handlungsbedarf für vertiefende umwelttechnische Untersuchungen ergibt." Aus: http://www.bundesimmob)lien.de/immobilienportal/qewerbe/77848726?search formfcateqories1[1=office&s earch form[cateqoriesin=store&search form[cateqoriesin=industry&search form[cateqorieslf1=qastrono mv&search formrcateqohes"in=tradesite&search formrcateqories1P=specialpurpose&5earch formfcateqori esiri=investment&search form[location1=60489&5earch formrradiusl=25&search form["sortinq1=distance& search form[type1=radiusBeratung im Ortsbeirat: 7

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 2. Dezember 2014VV 1191Wie groß ist die Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich?Anfrage
  2. 2. Dezember 2014Sie sind hier
    OFOF 475/7Wie groß ist die Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich?
    Ortsbeiratsantrag · CDU
  3. 16. März 2015Antwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 417Wie groß ist die Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich?Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 7
Sitzung 39 · 02.12.2014
TO I, TOP 25
Angenommen
Auskunftsersuchen V 1191 2014 Die Vorlage OF 475/7 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Enthaltung:
FarbechteFDPFraktionslos
Abstimmung im Original

Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FARBECHTE, FDP und fraktionslos

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