Stadtbezirksgrenzen Kalbach-Riedberg konkretisieren
Zusammenfassung
Der Magistrat beschlossen, die Stadtbezirksgrenzen von Kalbach-Riedberg zu konkretisieren und in zwei neue Bezirke aufzuteilen. Dies geschieht im Rahmen der neuen Amtszeit der Stadtbezirksvorsteher/innen. Erwarten wird, dass durch diese Aufteilung die Verwaltung und Vertretung der Stadtbezirke effektiver gestaltet wird.
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Thema Stadtplanung verfolgenStellungnahme des Magistrats
Der Magistrat hat beschlossen, mit der Amtseinführung der neuen Stadtbezirksvorsteher/innen für die XX. Wahlperiode den bisherigen Stadtbezirksvorsteherbezirk 12.79 Kalbach-Riedberg in zwei Bezirke aufzuteilen. Die neuen Stadtbezirksvorsteherbezirke umfassen
- Stadtbezirk 650 (Kalbach)
- Stadtbezirk 651 (Riedberg). Hierdurch entstehen für die neue Amtszeit folgende Stadtbezirksvorsteherbezirke: 12.79 Kalbach 12.80 Riedberg (neu). Die Parteien wurden auch bereits aufgefordert, ihre Vorschläge für die Besetzung der Ämter einzureichen. Hier ist auch der neue Stadtbezirksvorsteherbezirk enthalten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 3. März 2025STST 304Stadtbezirk „Riedberg“ bzw. „Riedberg-West“ und „Riedberg-Ost“Stellungnahme
- 24. November 2025OFOF 658/12Stadtbezirksgrenzen Kalbach-Riedberg konkretisierenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 5. Dezember 2025OMOM 7844Stadtbezirksgrenzen Kalbach-Riedberg konkretisierenDirektanregung
- 9. März 2026STST 425Stadtbezirksgrenzen Kalbach-Riedberg konkretisierenStellungnahme
- 4. September 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 79 WochenSTST 1265Stadtbezirksgrenzen Kalbach-Riedberg konkretisierenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab