Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner bei der Genehmigung von Außengastronomieflächen nicht vergessen
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Stellungnahme des Magistrats vom 03.06.2019, ST 1073
Betreff: Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner bei der Genehmigung von Außengastronomieflächen nicht vergessen Zu 1.: Seit Inkraftsetzung des Hessischen Gaststättengesetzes durch den hessischen Landesgesetzgeber zum
- Mai 2012, ist keine Genehmigung oder Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes in Gaststätten oder im Rahmen von Veranstaltungen mehr nötig. Die bis dahin geltende Erlaubnispflicht wurde ersatzlos gestrichen und durch eine Anzeigepflicht ohne inhaltliche Prüfung ersetzt. Bei Anträgen zur Außengastronomie auf öffentlichen Flächen muss daher nur die aktuelle Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Zu 2.: Die Anzahl der Toiletten richtet sich nach § 46 Absatz 3 der Hessischen Bauordnung. Dieser besagt, "In Gaststätten mit Alkoholausschank im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Gaststättengesetzes vom
- März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2016 (GVBl. S. 294), müssen Toilettenanlagen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Toilettenanlagen nach Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn für die Gaststätten zentrale Toilettenanlagen innerhalb des Gebäudes in unmittelbarer Nähe in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen". Eine gesonderte Prüfung findet bei der Antragstellung nicht statt. Dem Magistrat liegen keine Beschwerden über unzureichende sanitäre Anlagen in Gaststätten mit Außengastronomie vor. Eine Ausnahme bilden hier lediglich der Friedberger Platz und der Matthias-Beltz-Platz. Diese Sonderfälle sind dem Ortsbeirat bekannt. Alle Beteiligten arbeiten bereits an einer Lösung. Die erforderlichen Parkplätze für Gastronomiebetriebe sind in der städtischen Stellplatzsatzung geregelt. Eine gesonderte Prüfung findet bei der Antragstellung nicht statt. Zu 3.: In Ermangelung eines gesetzlichen Prüfungs- und Genehmigungsvorbehalts (siehe Ausführungen zu 1.), findet gewerbe- beziehungsweise gaststättenrechtlich keine präventive Immissionsprüfung statt. Mögliche Überschreitungen der Immissionswerte im tatsächlichen Betrieb werden durch den Magistrat überprüft. Zu 4.: Die Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomieflächen wird grundsätzlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Die unbefristete Erlaubnis kann wieder entzogen werden, wenn entsprechende Tatbestände vorliegen. Zu 5.: Der Magistrat wird der Stadtverordnetenversammlung in Kürze den Entwurf einer neuen Sondernutzungssatzung zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen. Der Entwurf sieht eine angemessene Erhöhung der Sondernutzungsgebühren vor.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 28. August 2018OFOF 519/3Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner bei der Genehmigung von Außengastronomieflächen nicht vergessenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 24. Januar 2019VV 1144Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner bei der Genehmigung von Außengastronomieflächen nicht vergessenAnfrage
- 3. Juni 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 40 WochenSTST 1073Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner bei der Genehmigung von Außengastronomieflächen nicht vergessenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab