Eigentum verpflichtet, auch das an Straßen
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zu dieser Straße geht es weiter
Franklinstraße — 2 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 07.04.2026.
- Alternative zur Voltastraße nutzen: Radanbindung Rebstock/City West über Franklinstraße führen07.04.2026 · ST (Stellungnahme des Magistrats)
- Schadhaften Straßenbelag Heinrich-Hertz-Straße ausbessern20.03.2023 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
- Glascontainer City West07.06.2021 · OM (Anregung an Magistrat (Ortsbeirat))
Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.
Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.
Neues zu Franklinstraße per E-MailBegründung
Straßen Vorgang: OM 3595/18 OBR 2; ST 855/19 Der Ortsbeirat möchte beschließen:
- Der Magistrat wird gebeten bezüglich der Heinrich-Hertz-Straße zwischen Franklinstraße und Voltastraße, die*den Eigentümer*in des Teilstücks aufzufordern die Schäden an der Straße zu beheben, um weiterhin den sicheren Verkehr auf besagter Straße zu ermöglichen. Von einer Enteignung ist jedoch im konkreten Fall abzusehen. Zusätzlich wird der Magistrat gebeten zu prüfen und zu berichten, 2. welche weiteren Straßenabschnitte im Ortsbezirk sich in Privateigentum befinden, 3. in welchem Zustand sich diese Straßenabschnitte befinden und ob diese durch die Eigentümer*innen in Stand gehalten werden, 4. in wie weit diese Straßenabschnitte für den reibungslosen Verkehr in der Stadt wichtig sind und 5. welche weiteren Maßnahmen er für geeignet erachtet um sowohl im konkreten Fall als auch allgemein für ähnlich gelagerte Fälle die Instandhaltung bzw. Instandsetzung privater Straßen innerhalb des öffentlichen Straßennetzes zu gewährleisten und im Zweifel auch durchzusetzen. Begründung: Der Magistrat gibt in einer Stellungnahme (ST855) auf die OM3595 (2018) zur Kenntnis selbst nicht wegen der Straßenschäden an der Heinrich-Hertz-Straße tätig werden zu können, da sich diese in Privatbesitz befinde. Es sei an das Deutsche Grundgesetz Artikel 14 verwiesen. Gemäß der Absätze 1 und 3 sollte sicher auf eine Enteignungen verzichtet werden, sofern im konkreten Fall der öffentliche Nutzen des Straßenabschnittes eher gering ist. Allerdings sollten Eigentümer*innen selbst auch Absatz 2 nicht außer Acht lassen: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
Inhalt
Antrag vom 02.08.2019, OF 876/2
Betreff: Eigentum verpflichtet, auch das an Straßen Vorgang: OM 3595/18 OBR 2; ST 855/19 Der Ortsbeirat möchte beschließen:
- Der Magistrat wird gebeten bezüglich der Heinrich-Hertz-Straße zwischen Franklinstraße und Voltastraße, die*den Eigentümer*in des Teilstücks aufzufordern die Schäden an der Straße zu beheben, um weiterhin den sicheren Verkehr auf besagter Straße zu ermöglichen. Von einer Enteignung ist jedoch im konkreten Fall abzusehen. Zusätzlich wird der Magistrat gebeten zu prüfen und zu berichten, 2. welche weiteren Straßenabschnitte im Ortsbezirk sich in Privateigentum befinden, 3. in welchem Zustand sich diese Straßenabschnitte befinden und ob diese durch die Eigentümer*innen in Stand gehalten werden, 4. in wie weit diese Straßenabschnitte für den reibungslosen Verkehr in der Stadt wichtig sind und 5. welche weiteren Maßnahmen er für geeignet erachtet um sowohl im konkreten Fall als auch allgemein für ähnlich gelagerte Fälle die Instandhaltung bzw. Instandsetzung privater Straßen innerhalb des öffentlichen Straßennetzes zu gewährleisten und im Zweifel auch durchzusetzen. Begründung: Der Magistrat gibt in einer Stellungnahme (ST855) auf die OM3595 (2018) zur Kenntnis selbst nicht wegen der Straßenschäden an der Heinrich-Hertz-Straße tätig werden zu können, da sich diese in Privatbesitz befinde. Es sei an das Deutsche Grundgesetz Artikel 14 verwiesen. Gemäß der Absätze 1 und 3 sollte sicher auf eine Enteignungen verzichtet werden, sofern im konkreten Fall der öffentliche Nutzen des Straßenabschnittes eher gering ist. Allerdings sollten Eigentümer*innen selbst auch Absatz 2 nicht außer Acht lassen: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.
- 5. August 2018OFOF 629/2Heinrich-Hertz-Straße - Sanierung JETZT!Ortsbeiratsantrag · SPD
- 10. September 2018OMOM 3595Heinrich-Hertz-Straße - Sanierung JETZT!Direktanregung
- 25. Januar 2019STST 176Heinrich-Hertz-Straße - Sanierung JETZT!Stellungnahme
- 13. Mai 2019STST 855Heinrich-Hertz-Straße - Sanierung JETZT!Stellungnahme
- 2. August 2019Sie sind hierOFOF 876/2Eigentum verpflichtet, auch das an StraßenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 19. August 2019OMOM 4969Eigentum verpflichtet, auch das an StraßenDirektanregung
- 18. November 2019Antwort des Magistrats · nach 67 WochenSTST 2090Eigentum verpflichtet, auch das an StraßenStellungnahme
- 27. Februar 2023OFOF 606/2Schadhaften Straßenbelag Heinrich-Hertz-Straße ausbessernOrtsbeiratsantrag · GRÜNE, SPD
- 20. März 2023OMOM 3710Schadhaften Straßenbelag Heinrich-Hertz-Straße ausbessernDirektanregung
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme