Fußgängerüberwege für Kinder auch in Tempo-30-Zonen!
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Thema Fußverkehr verfolgenBegründung
Tempo-30-Zonen! Vorgang: OM 2523/17 OBR 1; ST 509/18 Der Ortsbeirat möge beschließen, die Stadtverordnetenversammlung wird aufgefordert zu Fußgängerüberwegen folgenden Beschluss zu fassen: "Zwar sind gemäß § 2.1 (3) der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich. Jedoch gilt in Frankfurt am Main insbesondere folgende Ausnahme: Vor Einrichtungen welche vorrangig für die Nutzung von Kindern ausgelegt sind, sind Fußgängerüberwege bei Bedarf einzurichten." Begründung: Bei Aufforderungen des Ortsbeirats an den Magistrat zur Einrichtung von Fußgängerüberwegen wird z. T. bei Tempo-30-Zonen auf die R-FGÜ verwiesen (ST 509/2018). Die Folge ist, dass sogar vor Schulen keine Fußgängerüberwege (FGÜ) eingerichtet werden. Zuletzt wurde ein Fußgängerüberweg vor der Grundschule im Europaviertel abgelehnt. Die R-FGÜ sieht jedoch, wie der Wortlaut "in der Regel" verrät, Ausnahmen vor. Einschlägig ist zudem § 45 (1) c) StVO. Entsprechend der Einschätzung des ADFC zählen demnach weder Tempo-30 noch Tempo-20-Zonen als Ausschlusskriterien für Fußgängerüberwege. Das ist darin begründet, dass mehrere Regelungen aufgezählt werden, welche bei Tempo-20-Zonen nicht gestattet sind - darunter ist der Fußgängerüberweg nicht genannt. Im Übrigen dürfen diese gemäß § 2.1 (1) R-FGÜ ausschließlich bei der "Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h" angelegt werden. Demnach sind Fußgängerüberwege bei 30 km/h möglich. Das wird umso deutlicher, als dass sogar nach § 2.1 (2) R-FGÜ eine Regelung getroffen wurde wonach die Erkennbarkeit des FGÜ bei 30 km/h Kfz-Geschwindigkeit 50 m betragen soll.
Inhalt
Antrag vom 31.08.2018, OF 728/1
Betreff: Fußgängerüberwege für Kinder auch in Tempo-30-Zonen! Vorgang: OM 2523/17 OBR 1; ST 509/18
Der Ortsbeirat möge beschließen, die Stadtverordnetenversammlung wird aufgefordert zu Fußgängerüberwegen folgenden Beschluss zu fassen: "Zwar sind gemäß § 2.1 (3) der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich. Jedoch gilt in Frankfurt am Main insbesondere folgende Ausnahme: Vor Einrichtungen welche vorrangig für die Nutzung von Kindern ausgelegt sind, sind Fußgängerüberwege bei Bedarf einzurichten."
Begründung: Bei Aufforderungen des Ortsbeirats an den Magistrat zur Einrichtung von Fußgängerüberwegen wird z. T. bei Tempo-30-Zonen auf die R-FGÜ verwiesen (ST 509/2018). Die Folge ist, dass sogar vor Schulen keine Fußgängerüberwege (FGÜ) eingerichtet werden. Zuletzt wurde ein Fußgängerüberweg vor der Grundschule im Europaviertel abgelehnt. Die R-FGÜ sieht jedoch, wie der Wortlaut "in der Regel" verrät, Ausnahmen vor. Einschlägig ist zudem § 45 (1) c) StVO. Entsprechend der Einschätzung des ADFC zählen demnach weder Tempo-30 noch Tempo-20-Zonen als Ausschlusskriterien für Fußgängerüberwege. Das ist darin begründet, dass mehrere Regelungen aufgezählt werden, welche bei Tempo-20-Zonen nicht gestattet sind - darunter ist der Fußgängerüberweg nicht genannt. Im Übrigen dürfen diese gemäß § 2.1 (1) R-FGÜ ausschließlich bei der "Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h" angelegt werden. Demnach sind Fußgängerüberwege bei 30 km/h möglich. Das wird umso deutlicher, als dass sogar nach § 2.1 (2) R-FGÜ eine Regelung getroffen wurde wonach die Erkennbarkeit des FGÜ bei 30 km/h Kfz-Geschwindigkeit 50 m betragen soll.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. November 2017OFOF 459/1Dringend einen Fußgängerüberweg für die neue Grundschule im Europaviertel schaffen!Ortsbeiratsantrag · SPD
- 5. Dezember 2017OMOM 2523Dringend einen Fußgängerüberweg für die neue Grundschule im Europaviertel schaffen!Direktanregung
- 5. März 2018STST 509Dringend einen Fußgängerüberweg für die neue Grundschule im Europaviertel schaffen!Stellungnahme
- 31. August 2018Sie sind hierOFOF 728/1Fußgängerüberwege für Kinder auch in Tempo-30-Zonen!Ortsbeiratsantrag · SPD
- 16. September 2018OFOF 738/1Fußgängerüberweg in der Stephensonstraße trotzdem einrichtenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 18. September 2018OAOA 311Fußgängerüberwege für Kinder auch in Tempo-30-Zonen!Anregung
- 18. September 2018OMOM 3711Fußgängerüberweg in der Stephensonstraße trotzdem einrichtenDirektanregung
- 2. Januar 2019OFOF 813/1Verkehrschaos vor der Grundschule im Europaviertel regelnOrtsbeiratsantrag · SPD
- 14. Januar 2019STST 8Fußgängerüberweg in der Stephensonstraße trotzdem einrichtenStellungnahme
- 22. Januar 2019OMOM 4169Verkehrschaos vor Grundschulen regelnDirektanregung
- 8. März 2019STST 559Fußgängerüberwege für Kinder auch in Tempo-30-Zonen!Stellungnahme
- 22. Juli 2019Antwort des Magistrats · nach 87 WochenSTST 1289Fußgängerüberweg in der Stephensonstraße trotzdem einrichtenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme