Zu- und Abfahrtsrampen zum UEC. B-Plan 556 "Messeviertel - Hemmerichsweg" Vortrag des Magistrats vom 20.10.2000, M 192
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Die Festsetzung begründet sich zunächst vor dem Hintergrund der Wahrung der gesetzlichen Vorgaben zu Bauleitplanung, hier u. a. das Erfordernis einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 (3) BaUGB) sowie die Gewährleistung einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung (§ 1 (5) Satz 1, erster Halbsatz BaUGB). Im Einzelnen begründet sich die Festsetzung wie folgt: Bei den im öffentlichen Straßenraum liegenden Rampen westlich des UEC-Geländes handelt es sich um Zu- und Abfahrtswege, die der Erschließung einer privatrechtlich genutzten Grundstücksfläche dienen werden. Der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis der Erschließung des Grundstücks, hier im Falle der vorgesehenen Tiefgaragen, erfolgt somit teilweise auf Kosten des Wohls der Allgemeinheit. Eine öffentlich dargelegte Begründung für diese Bevorrechtigung eines bestimmten Grundstückseigentümers im Geltungsbereich des räumlich weiter gefassten Bebauungsplans liegt seitens der Stadt bisher nicht vor. Ebenso erscheint etwa die öffentliche Sicherung, oder auch Trägerschaft von Folgekosten zur baulichen Unterhaltung der Rampen aus heutiger Sicht problematisch. Dem entgegen steht ferner - den bisherigen Planungen zufolge - die Anlage weiterer Tiefgaragenrampen zur nördlichen Erschließung des vorgesehenen UEC'S, die auf der Grundstücksfläche selbst erfolgen soll. Das bereits in der Rahmenplanung zum Europaviertel ausdrücklich manifestierte Ziel eines Boulevards als hochwertige Aufenthalts- und Flaniermeile wird gerade an der für die Rampen vorgesehenen Stelle - nahe des wichtigsten Kreuzungspunktes - empfindlich gestört. Die Abwicklung der besonders hier absehbar hohen Zahl an Verkehrsbewegungen, insbesondere des Querungsverkehrs durch Fußgänger und Radfahrer, würde stark beeinträchtigt. Ebenso wären Beeinträchtigungen für den Anliefer- sowie Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Gebäude nicht auszuschließen sein. Im Übrigen ist die städtebaulich-ästhetische Wirkung von Rampen in einem innerstädtischen Straßenraum erfahrungsgemäß nur negativ behaftet. Die mit der Festsetzung einhergehende Änderung in der laufenden Projektplanung kann angesichts der Dimensionen des Gesamtvorhabens als durchführbar angesehen werden. Hierfür spricht auch die jüngste Entwicklung, die eine Übernahme der fortgeschrittenen Gebäudeplanungen nach dem Absprung des bisherigen Investors in der bisherigen Form nicht gewährleistet, und somit Änderungen in dieser Größenordnung zuließe. Antragstellende Fraktion: GRÜNE SPD Vertraulichkeit: Nein Hauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 20.10.2000, M 192 Zuständige Ortsbeiräte: 1 Beratungsergebnisse: 38. Sitzung des OBR 1 am 05.12.2000, TO I, TOP 8 Beschluss: Anregung OA 1751 2000 Anregung OA 1752 2000 Anregung OA 1753 2000 Anregung OA 1754 2000
- Die Vorlage M 192 wird unter Hinweis auf OA 1751, OA 1752, OA 1753 und OA 1754 zugestimmt.
- Die Vorlage OF 658/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
- Die Vorlage OF 659/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
- Die Vorlage OF 660/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
- Die Vorlage OF 661/1 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. Abstimmung: zu
- SPD, CDU und REP gegen GRÜNE (= Ablehnung) zu
- Einstimmige Annahme zu
- Einstimmige Annahme zu
- Einstimmige Annahme zu
- Einstimmige Annahme
Inhalt
Antrag vom 18.11.2000, OF 658/1
Betreff:
Zu- und Abfahrtsrampen zum UEC. B-Plan 556 "Messeviertel - Hemmerichsweg" Vortrag des Magistrats vom 20.10.2000, M 192
Tenor:
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird aufgefordert, in den Bebauungsplan 556 "Messeviertel - Hemmerichsweg" im Vorgriff auf die spätere, konkrete Ausbauplanung die folgende Festsetzung einfügen zu lassen: "Die Zu- und Abfahrtsrampen zur unterirdischen Erschließung des vorgesehenen UEC'S sind auf der Grundstücksfläche (MK-3) selbst zu errichten." Die Einfügung dieser Festsetzung in den Textteil des Bebauungsplans erfolgt analog zu den darin getroffenen Einzelaussagen zur Ausgestaltung der Verkehrsflächen (Begrünung, u. a.). Diese entsprechen auch ohne Plandarstellung (siehe graue Flächensignatur) einer rechtlich bindenden Vorgabe, die über einen Verweis auf die konkrete Ausbauplanung hinaus vorab getroffen werden kann.
Begründung:
Die Festsetzung begründet sich zunächst vor dem Hintergrund der Wahrung der gesetzlichen Vorgaben zu Bauleitplanung, hier u. a. das Erfordernis einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 (3) BaUGB) sowie die Gewährleistung einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung (§ 1 (5) Satz 1, erster Halbsatz BaUGB).
Im Einzelnen begründet sich die Festsetzung wie folgt:
Bei den im öffentlichen Straßenraum liegenden Rampen westlich des UEC-Geländes handelt es sich um Zu- und Abfahrtswege, die der Erschließung einer privatrechtlich genutzten Grundstücksfläche dienen werden. Der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis der Erschließung des Grundstücks, hier im Falle der vorgesehenen Tiefgaragen, erfolgt somit teilweise auf Kosten des Wohls der Allgemeinheit. Eine öffentlich dargelegte Begründung für diese Bevorrechtigung eines bestimmten Grundstückseigentümers im Geltungsbereich des räumlich weiter gefassten Bebauungsplans liegt seitens der Stadt bisher nicht vor. Ebenso erscheint etwa die öffentliche Sicherung, oder auch Trägerschaft von Folgekosten zur baulichen Unterhaltung der Rampen aus heutiger Sicht problematisch.
Dem entgegen steht ferner - den bisherigen Planungen zufolge - die Anlage weiterer Tiefgaragenrampen zur nördlichen Erschließung des vorgesehenen UEC'S, die auf der Grundstücksfläche selbst erfolgen soll.
Das bereits in der Rahmenplanung zum Europaviertel ausdrücklich manifestierte Ziel eines Boulevards als hochwertige Aufenthalts- und Flaniermeile wird gerade an der für die Rampen vorgesehenen Stelle - nahe des wichtigsten Kreuzungspunktes - empfindlich gestört. Die Abwicklung der besonders hier absehbar hohen Zahl an Verkehrsbewegungen, insbesondere des Querungsverkehrs durch Fußgänger und Radfahrer, würde stark beeinträchtigt. Ebenso wären Beeinträchtigungen für den Anliefer- sowie Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Gebäude nicht auszuschließen sein.
Im Übrigen ist die städtebaulich-ästhetische Wirkung von Rampen in einem innerstädtischen Straßenraum erfahrungsgemäß nur negativ behaftet. Die mit der Festsetzung einhergehende Änderung in der laufenden Projektplanung kann angesichts der Dimensionen des Gesamtvorhabens als durchführbar angesehen werden.
Hierfür spricht auch die jüngste Entwicklung, die eine Übernahme der fortgeschrittenen Gebäudeplanungen nach dem Absprung des bisherigen Investors in der bisherigen Form nicht gewährleistet, und somit Änderungen in dieser Größenordnung zuließe.
Antragstellende Fraktion: GRÜNE SPDHauptvorlage: Vortrag des Magistrats vom 20.10.2000, M 192 Zuständige Ortsbeiräte: 1
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 18. November 2000Sie sind hierOFOF 658/1Zu- und Abfahrtsrampen zum UEC. B-Plan 556 "Messeviertel - Hemmerichsweg" Vortrag des Magistrats vom 20.10.2000, M 192Ortsbeiratsantrag · GRÜNE, SPD
- 5. Dezember 2000OAOA 1751Zu- und Abfahrtsrampen zum UEC. B-Plan 556 "Messeviertel - Hemmerichsweg" Vortrag des Magistrats vom 20.10.2000, M 192Anregung
- 14. Mai 2001Antwort des Magistrats · nach 25 WochenSTST 1441. Zu- und Abfahrtsrampen zum UEC / B-Plan Nr. 556 .Messeviertel / Hemmerichsweg. (OA 1751) 2. Wohnanteile in den MK-Bereichen des B-Plans Nr. 556 "Messeviertel/Hemmerichsweg" (OA 1752) 3. Begrünungsmaßnahmen im Bereich des B-Plans Nr. 556 "Messeviertel/HStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. SPD, CDU und REP gegen GRÜNE (= Ablehnung) zu 2. Einstimmige Annahme zu 3. Einstimmige Annahme zu 4. Einstimmige Annahme zu 5. Einstimmige Annahme