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Wettbüros dienen nicht dem sozialen Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk „Palaver“?

Vorlagentyp: OFCDU
49 Wochen bis zur Antwort6 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen
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Begründung

sozialen Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk "Palaver"? Vorgang: V 943/18 OBR 8; ST 2136/18 In der Stellungnahme ST 2136 v. 16.11.2018 teilt der Magistrat mit, das Kiosk "Palaver" im Gerhart-Hauptmann-Ring 139 werde "in leicht veränderter Form" weiterbetrieben. In der Liegenschaft würden durch den neuen Betreiber nunmehr zwei voneinander unabhängige Betriebe geführt: zum einen ein Kiosk mit Wettannahmestelle, zum anderen eine Schankwirtschaft mit Wirtschaftsgarten sowie Abgabe alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort. Für beide Betriebe lägen dem Ordnungsamt bereits Gewerbeanmeldungen vor. Zwischenzeitlich verdichten sich durch entsprechende Werbesymbole am Gebäude, dass der Betrieb einer Annahmestelle für Sportwetten tatsächlich vorgesehen ist. Seitdem das Land Hessen durch Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Sportwetten-Anbietern aus Europa nicht mehr das Geschäft verbieten kann, nehmen Wettbüros von Anbietern wie z.B. Tipwin Limited aus Malta auch in Frankfurt am Main zu. Beliebt sind Online-Wetten auf Fußball oder Boxen, aber auch Nischensportarten sind im Kommen. Experten in der Fachkommission Städtebaurecht des Deutschen Städtetags gehen aufgrund von Studien der Glücksspielsucht-Forschung davon aus, dass in Deutschland bis zu 290.000 Erwachsene ein "pathologisches" Spielverhalten haben. Bei bis zu 347.000 Erwachsenen soll das Spielverhalten zumindest problematisch sein. Einbezogen sind hier ausdrücklich auch die Sportwetten. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage ist sowohl ein wirksamer Spielerschutz, eine ausreichende Suchtprävention oder auch ein systematischer Kampf gegen Geldwäsche im Zusammenhang mit Wettbüros nicht möglich. Es ist daher zu begrüßen, dass die neue Landesregierung Regelungen im Hinblick auf ein europarechtskonformes und an strengen Qualitätskriterien ausgerichtetes Glücksspielrecht erreichen will. In einem Stadtteil wie der Nordweststadt, in dem Einpersonenhaushalte insbesondere bei den 25 bis 45jährigen zunehmen und der Anteil der Wohnbevölkerung, der existenzsichernde Mindestleistungen bezieht, steigt, sind Wettbüros, die ggf. zur Schuldenfalle werden und mitunter zwielichtige Personen anziehen, keine Einrichtungen zur Verbesserung des sozialen Gefüges. Der Gerhart-Hauptmann-Ring ist zudem nach Bebauungsplan NW 83a Nr. 1 reines Wohngebiet ("WR"). Die Frankfurter Bauaufsicht behandelt Wettbüros planungsrechtlich als Vergnügungsstätten. In reinen Wohngebieten sind nach Kenntnis des Ortsbeirates Vergnügungsstätten, also auch Spielhallen und Wettbüros, unzulässig. Zudem wirken sie sich auch schädlich auf das Stadtbild aus ("Trading down Effekt").

Inhalt

Antrag vom 05.03.2019, OF 419/8

Betreff: Wettbüros dienen nicht dem sozialen Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk "Palaver"? Vorgang: V 943/18 OBR 8; ST 2136/18 In der Stellungnahme ST 2136 v. 16.11.2018 teilt der Magistrat mit, das Kiosk "Palaver" im Gerhart-Hauptmann-Ring 139 werde "in leicht veränderter Form" weiterbetrieben. In der Liegenschaft würden durch den neuen Betreiber nunmehr zwei voneinander unabhängige Betriebe geführt: zum einen ein Kiosk mit Wettannahmestelle, zum anderen eine Schankwirtschaft mit Wirtschaftsgarten sowie Abgabe alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort. Für beide Betriebe lägen dem Ordnungsamt bereits Gewerbeanmeldungen vor. Zwischenzeitlich verdichten sich durch entsprechende Werbesymbole am Gebäude, dass der Betrieb einer Annahmestelle für Sportwetten tatsächlich vorgesehen ist. Seitdem das Land Hessen durch Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Sportwetten-Anbietern aus Europa nicht mehr das Geschäft verbieten kann, nehmen Wettbüros von Anbietern wie z.B. Tipwin Limited aus Malta auch in Frankfurt am Main zu. Beliebt sind Online-Wetten auf Fußball oder Boxen, aber auch Nischensportarten sind im Kommen. Experten in der Fachkommission Städtebaurecht des Deutschen Städtetags gehen aufgrund von Studien der Glücksspielsucht-Forschung davon aus, dass in Deutschland bis zu 290.000 Erwachsene ein "pathologisches" Spielverhalten haben. Bei bis zu 347.000 Erwachsenen soll das Spielverhalten zumindest problematisch sein. Einbezogen sind hier ausdrücklich auch die Sportwetten. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage ist sowohl ein wirksamer Spielerschutz, eine ausreichende Suchtprävention oder auch ein systematischer Kampf gegen Geldwäsche im Zusammenhang mit Wettbüros nicht möglich. Es ist daher zu begrüßen, dass die neue Landesregierung Regelungen im Hinblick auf ein europarechtskonformes und an strengen Qualitätskriterien ausgerichtetes Glücksspielrecht erreichen will. In einem Stadtteil wie der Nordweststadt, in dem Einpersonenhaushalte insbesondere bei den 25 bis 45jährigen zunehmen und der Anteil der Wohnbevölkerung, der existenzsichernde Mindestleistungen bezieht, steigt, sind Wettbüros, die ggf. zur Schuldenfalle werden und mitunter zwielichtige Personen anziehen, keine Einrichtungen zur Verbesserung des sozialen Gefüges. Der Gerhart-Hauptmann-Ring ist zudem nach Bebauungsplan NW 83a Nr. 1 reines Wohngebiet ("WR"). Die Frankfurter Bauaufsicht behandelt Wettbüros planungsrechtlich als Vergnügungsstätten. In reinen Wohngebieten sind nach Kenntnis des Ortsbeirates Vergnügungsstätten, also auch Spielhallen und Wettbüros, unzulässig. Zudem wirken sie sich auch schädlich auf das Stadtbild aus ("Trading down Effekt"). Dies vorausgeschickt, fragt der Ortsbeirat den Magistrat: Handelt es sich bei dem angemeldeten Gewerbe um ein Wettbüro oder eine Wettannahmestelle? In Bayern und Baden-Württemberg werden Wettannahmestellen als Gewerbetriebe von Wettbüros als Vergnügungsstätten unterschieden. Welche Rechtspraxis wird in Hessen geübt? Falls der Betrieb eines Wettbüros oder einer Wettannahmestelle im Gerhart-Hauptmann-Ring zulässig ist, liegen für das bisherige Kiosk Gerhart-Hauptmann-Ring 139 gültige Baugenehmigungen als Wettbüro bzw. Wettannahmestelle vor? Liegt zumindest eine baurechtliche Genehmigung für eine Nutzungsänderung vor? Wem gehören Grundstück und Aufbauten? Ist es zutreffend, dass sich das Grundstück im Besitz der Stadt Frankfurt am Main befindet und das Gebäude an eine Privatperson veräußert wurde, die ihrerseits jetzt das Kiosk vermietet? Kann der Magistrat, wenn der Betrieb eines Wettbüros oder einer Wettannahmestelle im reinen Wohngebiet nicht zulässig ist, den Betrieb bzw. die Eröffnung einer solchen Servicestelle untersagen bzw. hat er dies in dem aktuellen Fall bereits getan? Wieviele gewerblich angemeldete und zulässige Wettbüros bzw. Wettannahmestellen gibt es im Ortsbezirk 8 und unter welcher Adresse sind diese zu finden? Zu welchem Ergebnis sind die Verhandlungen zwischen der Stadt Frankfurt am Main und der Radeberger Brauerei gekommen über die Höhe der Pachtzinsen für die einzelnen Grundstücke im Ortsbezirk 8, auf denen Wasserhäuschen im Besitz des Unternehmens sind?Nebenvorlage: Antrag vom 20.03.2019, OF 421/8

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 6. August 2018OFOF 325/8Wasserhäuschen-Kultur im Ortsbezirk 8Ortsbeiratsantrag · CDU
  2. 9. August 2018VV 943Wasserhäuschen-Kultur im Ortsbezirk 8 und Erhalt der Schankerlaubnis für „Heinrichs Trinkhalle“Anfrage
  3. 16. November 2018STST 2136Wasserhäuschen-Kultur im Ortsbezirk 8 und Erhalt der Schankerlaubnis für "Heinrichs Trinkhalle"Stellungnahme
  4. 5. März 2019Sie sind hier
    OFOF 419/8Wettbüros dienen nicht dem sozialen Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk „Palaver“?
    Ortsbeiratsantrag · CDU
  5. 21. März 2019VV 1206Wettbüros dienen nicht dem sozialen Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk „Palaver“?Anfrage
  6. 15. Juli 2019Antwort des Magistrats · nach 49 WochenSTST 1283Wettbüros dienen nicht dem sozialen Frieden - wie geht es weiter mit dem Kiosk "Palaver"?Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 8
Sitzung 30 · 21.03.2019
TO I, TOP 18
Angenommen
Auskunftsersuchen V 1206 2019 Anregung an den Magistrat OM 4421 2019 1. Die Vorlage OF 419/8 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 2. Die Vorlage OF 421/8 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
SPDCDUGrüneFDPBFFFreie Wähler
Ablehnung:
Linke
zu 2)
Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. SPD, CDU, GRÜNE, FDP, BFF und FREIE WÄHLER gegen LINKE. (= Ablehnung) zu 2. Einstimmige Annahme

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
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