Konsequenzen aus einer Veränderung der Fluglärmentwicklung bzw. des Siedlungsbeschränkungsbereiches
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
der Fluglärmentwicklung bzw. des Siedlungsbeschränkungsbereiches Der Ortsbeirat 5 fragt den Magistrat:
- Welche Konsequenzen aus der Studie der fdc Airport Consulting zur Entwicklung des Fluglärms seit Eröffnung der Nordwestlandebahn 2011[1] zieht der Magistrat und ist geplant die Lärmschutzzonen entsprechend anzupassen?
- Welchen Einfluss hat eine Veränderung des Siedlungsbeschränkungsbereiches auf Zahlungen, die Fraport für verlärmte Immobilien in dem bestehenden Siedlungsbeschränkungsbereich zu leisten hat? Begründung: Eine Anpassung der Lärmschutzbereiche ist vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm möglich. Demnach ist alle 10 Jahre zu überprüfen, ob die Lärmbelastung sich in den festgesetzten Lärmschutzbereichen wesentlich verändert hat. Die derzeitigen Lärmschutzbereiche wurden aufgrund von Prognosen für die Lärmentwicklung bei jährlich 701.000 Flugbewegungen festgelegt. Eine Studie der fdc Airport Consulting für die Stadt Offenbach [2] zeigt auf, dass der bei 701.000 Flugbewegungen angenommene Lärm bereits jetzt bei ca. 470.000 Flugbewegungen im Jahr 2015 an Messpunkten in Offenbach erreicht wurde. Eine Veränderung i.S.d. § 4 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist daher vor dem Hintergrund der Studie der fdc Airport Consulting anzunehmen. Insoweit besteht Interesse zu erfahren welche Konsequenzen eine mögliche Veränderung der Lärmschutzzonen mit sich bringt. [1] Abrufbar unter: http://www.flk-frankfurt.de/eigene_dateien/sitzungen/236._sitzung_am_6.7.2016/to p_3_-_antrag_offenbach_zu_verbindlichen_navigationsanforderungen__23.5.2016.pdf . [1] Siehe Seite 11 f. der Studie. Abrufbar unter: http://www.flk-frankfurt.de/eigene_dateien/sitzungen/236._sitzung_am_6.7.2016/to p_3_-_antrag_offenbach_zu_verbindlichen_navigationsanforderungen__23.5.2016.pdf Anlage Anlage 1 (ca. 76 KB)
Inhalt
Antrag vom 11.01.2017, OF 312/5
Betreff: Konsequenzen aus einer Veränderung der Fluglärmentwicklung bzw. des Siedlungsbeschränkungsbereiches Der Ortsbeirat 5 fragt den Magistrat:
- Welche Konsequenzen aus der Studie der fdc Airport Consulting zur Entwicklung des Fluglärms seit Eröffnung der Nordwestlandebahn 2011[1] zieht der Magistrat und ist geplant die Lärmschutzzonen entsprechend anzupassen?
- Welchen Einfluss hat eine Veränderung des Siedlungsbeschränkungsbereiches auf Zahlungen, die Fraport für verlärmte Immobilien in dem bestehenden Siedlungsbeschränkungsbereich zu leisten hat? Begründung: Eine Anpassung der Lärmschutzbereiche ist vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm möglich. Demnach ist alle 10 Jahre zu überprüfen, ob die Lärmbelastung sich in den festgesetzten Lärmschutzbereichen wesentlich verändert hat. Die derzeitigen Lärmschutzbereiche wurden aufgrund von Prognosen für die Lärmentwicklung bei jährlich 701.000 Flugbewegungen festgelegt. Eine Studie der fdc Airport Consulting für die Stadt Offenbach [2] zeigt auf, dass der bei 701.000 Flugbewegungen angenommene Lärm bereits jetzt bei ca. 470.000 Flugbewegungen im Jahr 2015 an Messpunkten in Offenbach erreicht wurde. Eine Veränderung i.S.d. § 4 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist daher vor dem Hintergrund der Studie der fdc Airport Consulting anzunehmen. Insoweit besteht Interesse zu erfahren welche Konsequenzen eine mögliche Veränderung der Lärmschutzzonen mit sich bringt. [1] Abrufbar unter: http://www.flk-frankfurt.de/eigene_dateien/sitzungen/236._sitzung_am_6.7.2016/to p_3_-_antrag_offenbach_zu_verbindlichen_navigationsanforderungen__23.5.2016.pdf . [1] Siehe Seite 11 f. der Studie. Abrufbar unter: http://www.flk-frankfurt.de/eigene_dateien/sitzungen/236._sitzung_am_6.7.2016/to p_3_-_antrag_offenbach_zu_verbindlichen_navigationsanforderungen__23.5.2016.pdf Anlage Anlage 1 (ca. 76 KB)Hauptvorlage: Antrag vom 03.01.2017, OF 304/5 Beratung im Ortsbeirat: 5
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 11. Januar 2017Sie sind hierOFOF 312/5Konsequenzen aus einer Veränderung der Fluglärmentwicklung bzw. des SiedlungsbeschränkungsbereichesOrtsbeiratsantrag · SPD
- 20. Januar 2017VV 325Konsequenzen aus einer Veränderung der Fluglärmentwicklung bzw. des SiedlungsbeschränkungsbereichesAnfrage
- 21. April 2017STST 750Konsequenzen aus einer Veränderung der Fluglärmentwicklung bzw. des SiedlungsbeschränkungsbereichesStellungnahme
- 23. Oktober 2017Antwort des Magistrats · nach 41 WochenSTST 2081Konsequenzen aus einer Veränderung der Fluglärmentwicklung bzw. des SiedlungsbeschränkungsbereichesStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Annahme bei Enthaltung SPD zu 2. Einstimmige Annahme