Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Konsequenzen aus einer Veränderung der Fluglärmentwicklung bzw. des Siedlungsbeschränkungsbereiches

Vorlagentyp: STMagistrat
41 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängig. Kostenlos. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

E-Mail-Abo einrichten

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 23.10.2017, ST 2081

Betreff: Konsequenzen aus einer Veränderung der Fluglärmentwicklung bzw. des Siedlungsbeschränkungsbereiches Lärmschutzbereiche werden auf der Grundlage des Gesetzes gegen Fluglärm festgesetzt. Im Zuge der Novellierung dieses Gesetzes ist es notwendig über eine Anpassung der Lärmschutzbereiche nachzudenken. Im Fluglärmschutzbericht des Umweltbundesamtes, der im Juli erschienen ist, wird auf eine Verschärfung der Schutzzonengrenzwerte und der damit tendenziellen Vergrößerung der Lärmschutzbereiche hingewiesen. Auch sollten die Maßstäbe für die Berechnung der Lärmschutzbereiche verbessert werden. Der Magistrat, Stabsstelle für Fluglärmschutz, hat sich gemeinsam mit dem Umweltdezernat in Form einer ausführlichen Stellungnahme gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der Fluglärmkommission zur Novellierung geäußert. Zentrale Forderungen bildeten dabei die Absenkung der Grenzwerte, die Vereinfachung der gesetzlichen Grundlagen und der Antragsverfahren sowie eine Harmonisierung mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Zudem wird derzeit die 3. Änderung des Landesentwicklungsplan (LEP) Hessen 2000 diskutiert, der sich u.a. mit der Änderung der Siedlungsbeschränkungsbereiche auseinandersetzt. Auch hier hat der Magistrat, Stabsstelle für Fluglärmschutz, in einer Stellungnahme bereits verdeutlicht, dass eine Verkleinerung der schutzbedürftigen Gebiete nicht unterstützt werden kann, da diese für die Vorsorge beim Lärmschutz unabdingbar sind. Sollte die laut LEP Entwurf vorgeschlagene Verlagerung der Kurzstrecken auf die Schiene tatsächlich realisiert werden und damit die Anzahl der Flugbewegungen deutlich und spürbar zurückgehen, könnte man über einen neuen Siedlungsbeschränkungsbereich nachdenken. Allerdings hat eine Veränderung des Siedlungsbeschränkungsbereiches zunächst keinen Einfluss auf mögliche Erstattungen bzw. Zahlungen für verlärmte Immobilien. Der Siedlungsbeschränkungsbereich, der im Regionalplan Südhessen festgelegt ist, soll dem vorbeugenden Schutz gegen Fluglärm dienen. In diesem Bereich ist die Ausweisung von neuen Wohnbauflächen und Mischbauflächen im Rahmen der Bauleitplanung unzulässig. Der Siedlungsbeschränkungsbereich ist nicht ausschlaggebend für Zahlungen an Besitzer verlärmter Immobilien. Der Siedlungsbeschränkungsbereich umfasst sowohl die Lärmschutzzone 1 als auch die Lärmschutzzone 2, er ist aber nicht identisch mit den Lärmschutzzonen. Ansprüche ergeben sich nur für die Lärmschutzzone 1 sowie die Nachtschutzzone. Diese Zonen werden nach dem Fluglärmschutzgesetz berechnet, welches sich, wie bereits erwähnt, derzeit in der Novellierungsphase befindet Im Interesse der lärmgeplagten Bürger und aufgrund der zahlreichen Gutachten, die die Gesundheitsschädlichkeit von Fluglärm nachweisen, muss daher das Ziel sein, sowohl die Grenzwerte im Fluglärmschutzgesetz herabzusetzen als auch die Anspruchsberechtigung auf die Lärmschutzzone 2 auszudehnen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 11. Januar 2017OFOF 312/5Konsequenzen aus einer Veränderung der Fluglärmentwicklung bzw. des SiedlungsbeschränkungsbereichesOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 20. Januar 2017VV 325Konsequenzen aus einer Veränderung der Fluglärmentwicklung bzw. des SiedlungsbeschränkungsbereichesAnfrage
  3. 21. April 2017STST 750Konsequenzen aus einer Veränderung der Fluglärmentwicklung bzw. des SiedlungsbeschränkungsbereichesStellungnahme
  4. 23. Oktober 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 41 Wochen
    STST 2081Konsequenzen aus einer Veränderung der Fluglärmentwicklung bzw. des Siedlungsbeschränkungsbereiches
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen