Angemessene Bußgelder für Müllsünder: Änderung des § 24 Absatz 2 der Abfallsatzung - AbfS
Zusammenfassung
Der Antrag sieht die Erhöhung des Bußgeldrahmens für Müllsünder vor, um eine spürbare Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu ermöglichen und dadurch Umweltverschmutzungen zu verhindern. Die vorgeschlagene Regelung soll sicherstellen, dass die Bußgelder gegen das Wegwerfen von Abfällen im öffentlichen Raum signifikant erhöht werden, um eine gesellschaftliche Präventionswirkung zu erzielen.
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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgenAntrag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird damit beauftragt, die Satzung der Stadt Frankfurt am Main über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallsatzung - AbfS) in § 24 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
"Verwaltungsbehörde ist der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main. Ordnungswidrigkeiten nach dieser Bestimmung können mit Geldbuße von 5,00 € bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der/die Täter/-in aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4 S. 1 OWiG). Zu diesem Zwecke kann der Rahmen von 5.000,00 € überschritten werden."
Begründung
Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 1 der Abfallsatzung durch Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen im öffentlichen Raum stellt kein Kavaliersdelikt dar. Durch solche Verstöße kommt es nicht nur zu einer allgemeinen Verschmutzung des Stadtbildes, sondern regelmäßig auch zu einer Gefährdung von Umwelt und Tierwelt. Auf solche Ordnungswidrigkeiten ist daher durch spürbare Bußgelder zu reagieren. Das bislang verhängte Bußgeld für Ersttäter, die gegen die Abfallsatzung verstoßen, beläuft sich auf 55,00 €. Der Bußgeldrahmen ist seit Jahrzehnten unverändert von 5,00 € bis 1.000,00 € Bußgeld festgesetzt. Hiervon kann keine spezial- und generalpräventive Wirkung mehr ausgehen. Ein Bußgeld von 55,00 € hat - im Hinblick auf die Inflation - heute für den Betroffenen bei weitem nicht mehr die Bedeutung, die es noch vor über zwanzig Jahren hatte. Eine Erweiterung des Bußgeldrahmens von 5,00 € bis 5.000,00 € gibt der Ordnungsbehörde die Möglichkeit, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ein angemessenes Bußgeld festzusetzen. Bei diesem erweiterten Bußgeldrahmen wäre die Verhängung eines Bußgeldes für Ersttäter von 200,00 € bis 300,00 € möglich, von welcher dann auch eine entsprechende Wirkung ausginge. Dies würde zudem zu einer Harmonisierung mit dem bereits bestehenden Bußgeldrahmen der Gefahrenabwehrverordnung führen. Jedem, der Abfall wegwirft und liegenlässt, obwohl er ohne Weiteres einen Müllbehälter benutzen könnte, muss klar sein, dass dies für ihn auch spürbare finanzielle Konsequenzen in Form eines Bußgeldes nach sich ziehen kann. Der individuellen wirtschaftlichen Situation des Betroffenen wird durch die Anwendung des § 17 Abs. 2 S. 2 OWiG Rechnung getragen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 6. Juni 2024FF 2525Die Vermüllung des öffentlichen Raums stellt in Frankfurt ein erhebliches Problem dar. Nach § 9 AbfS sind für Abfälle diFragestunde-Frage
- 13. Mai 2025Sie sind hierNRNR 1245Angemessene Bußgelder für Müllsünder: Änderung des § 24 Absatz 2 der Abfallsatzung - AbfSSTVV-Antrag · CDU
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 91/21) und BFF-BIG (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: AfD und Gartenpartei (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt und FRAKTION gegen CDU (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 91/21) sowie BFF-BIG und AfD (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Gartenpartei und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, FRAKTION und Gartenpartei
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, Linke, FDP, Volt, ÖkoLinX-ELF und FRAKTION gegen CDU (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 91/21) sowie BFF-BIG, AfD, Gartenpartei und Stadtv. Bäppler-Wolf (= Annahme)