3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich…
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3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung
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Vortrag des Magistrats vom 27.05.2019, M 82
Betreff: 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 13.12.2007, § 3180 (M 243)
- Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung, wird durch die im Entwurf beigefügte
- Änderungssatzung geändert.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere gemäß § 5 HGO zu veranlassen. Der Magistrat wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung, in der bereinigten Fassung öffentlich bekanntzumachen, die sich aus der beschlossenen
- Änderungssatzung ergibt. Begründung: A. Zielsetzung Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt sind, werden Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung, erhoben. Die derzeit gültige Verwaltungskostensatzung wurde am 19.12.2002 von der Stadtverordnetenversammlung neu beschlossen (§ 4291; M 185 vom 06.09.2002) und durch Änderungssatzung vom 02.06.2004 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.05.2004 § 7284; M 60 vom 19.03.2004) sowie durch Änderungssatzung vom 22.01.2008 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.12.2007 § 3180; M 243 vom 09.11.2007) geändert. Mit der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung sollen einzelne Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung novelliert werden. Im Einzelnen soll in § 1 Absatz 4 der Verwaltungskostensatzung die Frist zur Bestimmung neuer Kostentatbestände verlängert und eine Deckungslücke im Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Verwaltungskostensatzung geschlossen werden. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 b) der Verwaltungskostensatzung sollen auch elektronisch erteilte einfache Auskünfte kostenfrei gestellt werden. Im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung sollen mit der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung mehrere Kostensätze erhöht sowie einzelne Kostentatbestände ersatzlos gestrichen, umstrukturiert oder neu eingeführt werden. B. Alternativen Keine. C. Lösung
- Die Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung sollen folgendermaßen geändert werden:
- a)Die bisherige Jahresfrist des § 1 Absatz 4 der Verwaltungskostensatzung reicht nicht in allen Fällen aus, um neue Kostentatbestände rechtzeitig nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, auf der eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit beruht, in das Kostenverzeichnis aufzunehmen. Mit der neuen Frist von drei Jahren sollen auch komplexere Normierungsprozesse abgedeckt und dadurch Einnahmeverluste abgewendet werden können. Der Gebührenrahmen für Gebührenfestsetzungen innerhalb der neuen 3-Jahres-Frist soll hingegen unverändert bleiben (vgl. Artikel 1 Buchstabe
- a)der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung).
- b)Nach der bisherigen Regelung des § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Verwaltungskostensatzung ist eine Überwachungsmaßnahme aufgrund einer Beschwerde kostenfrei, wenn sie nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat. Stellen die Überprüften auf einen Hinweis der Behörde den Mangel ab, so dass eine formelle Auflage oder Anordnung nicht mehr nötig ist, bleibt der entstandene Überprüfungsaufwand der Behörde ungedeckt, obwohl er dem Adressaten der Amtshandlung zuzurechnen ist. Die ungewollte Deckungslücke soll dadurch geschlossen werden, dass künftig auf die Tatsache abgestellt wird, ob die Überwachungsmaßnahme einen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift oder einen Verwaltungsakt festgestellt hat oder nicht (vgl. Artikel 1 Buchstabe
- b)der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung).
- c)Derzeit sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2
- b)der Verwaltungskostensatzung einfache schriftliche Auskünfte kostenfrei. Es ist damit zu rechnen, dass derartige Auskünfte künftig zunehmend auf elektronischem Weg erteilt werden. Die elektronisch erteilten einfachen Auskünfte sollen gleichermaßen kostenfrei erfolgen. Auskünfte aus Registern und Dateien sollen hingegen kostenpflichtig bleiben, unabhängig davon, ob diese einfachen Auskünfte schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilt werden (vgl. Artikel 1 Buchstabe
- c)der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung). Die zuvor unter Ziffer 1 Buchstaben
- a)bis
- c)erläuterten Änderungen der Verwaltungskostensatzung der Stadt Frankfurt am Main entsprechen sinngemäß den am 23.06.2018 vom Landtag beschlossenen Änderungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (GVBl. Nr. 13 vom 03.07.2018 S. 330 f.; vgl. auch Gesetzentwurf der Hessischen Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, Drucks. 19/5611).
- d)In der beigefügten Synopse sind die zuvor unter Ziffer 1 Buchstaben
- a)bis
- c)erläuterten Änderungen den bisherigen Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung gegenübergestellt.
- Im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung sollen aus den nachfolgend dargestellten Gründen mehrere Kostensätze erhöht sowie einzelne Kostentatbestände ersatzlos gestrichen, umstrukturiert oder neu eingeführt werden. Die Erforderlichkeit der Erhöhung folgt aus dem in § 9 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) verankerten Kostendeckungsprinzips. Danach sind die Kostensätze nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen, wobei das Interesse der Kostenpflichtigen berücksichtigt werden kann. Der Verwaltungsaufwand, der mit den jeweiligen Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten verbunden ist, unterliegt bereits aufgrund des nahezu jährlichen Personalkostenanstiegs einer kontinuierlichen Steigerung. Demgegenüber erfolgte für etliche Kostensätze seit ihrer Aufnahme in das Kostenverzeichnis oftmals keine Erhöhung oder diese liegt im Einzelfall bis zu 23 Jahre zurück. Für die nunmehr anstehende Anhebung der nachfolgend aufgeführten Kostensätze wurde derjenige Verwaltungsaufwand, der gegenwärtig mit den jeweiligen Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten verbunden ist, nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben ermittelt, welche bereits bei zurückliegenden Erhöhungen bzw. der Einführung der betreffenden Kostensätze in das Kostenverzeichnis zu beachten waren. Zugrunde gelegt wurden die persönlichen und sachlichen Gesamtaufwendungen. Dieser aktuell ermittelte Verwaltungsaufwand wurde sodann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens dem privaten oder beruflichen Interessen der Kostenpflichtigen an der betreffenden Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gegenübergestellt und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abgewogen. Bei den nachfolgend unter Ziffer 2 Buchstaben
- e)bis
- g)aufgeführten Kostentatbeständen, die neu in das Kostenverzeichnis eingeführt werden sollen, wurden die entsprechenden Kostensätze nach denselben, zuvor beschriebenen Kriterien bemessen.
- a)In Abschnitt I. "Allgemeine Verwaltungskosten" des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung sollen die Kostensätze der Nrn. 3.1 bis 3.2.2 "Beglaubigungen" erhöht werden (vgl. Artikel 1 Buchstabe
- d)der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung). Die Kostensätze für Beglaubigungen sind zuletzt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.01.1995 (§ 3679; M 252 vom 16.12.1994) erhöht worden (Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 8 vom 21.02.1995 S. 135 f.). Im Jahr 2002 erfolgte dann lediglich die Umstellung auf Euro. Durch die Anhebung dieser Kostensätze erfolgt gleichzeitig eine Angleichung an die jeweils entsprechenden Kostensätze des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen (AllgVwKostO). Kosten für Beglaubigungen sind sowohl im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Frankfurt am Main, als auch im Verwaltungskostenverzeichnis zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen geregelt. In Abhängigkeit davon, ob die Behörde in einer Selbstverwaltungsangelegenheit oder einer Weisungs- bzw. Auftragsangelegenheit tätig wird, kommen respektive die Kostensätze der städtischen Verwaltungskostensatzung oder die Kostensätze des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen zwingend zur Anwendung. Die entsprechenden Kostensätze weichen derzeit geringfügig voneinander ab. Auch aus diesem Grund ist eine Anhebung der städtischen Kostensätze geboten.
- b)Der Kostensatz Nr. 2.1 "Anordnungen nach § 5 Baumschutzsatzung" in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung soll erhöht werden (vgl. Artikel 1 Buchstabe
- e)der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung). Der Kostentatbestand der Nr. 2.1 ist durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2002 (§ 4291; M 185 vom 06.09.2002) in das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskosten-satzung neu aufgenommen worden (Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1/2 vom 07.01.2003 S. 17 ff.). Seitdem erfolgte keine Erhöhung. c) Aufgrund von Änderungen gesetzlicher Grundlagen entfallen die bisherigen Kostentatbestände der Nrn. 6.2 "Öffentlich geförderter Wohnraum" und 6.3 "Zweckentfremdung von Wohnraum" in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskosten-satzung. Dadurch werden die bisherigen Nrn. 6.4, 6.5 und 6.6 in der neuen Fassung des Kostenverzeichnisses respektive die Nrn. 6.2, 6.3 und 6.
- Weiterhin sollen durch die im Entwurf beigefügte
- Änderungssatzung die Kostentatbestände der Nrn. 6.1.1, 6.1.2 sowie 6.2 bis 6.4 geringfügig redaktionell überarbeitet bzw. präzisiert werden (vgl. Artikel 1 Buchstabe f) der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung). Alle Kostensätze in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" Nrn. 6.1 bis 6.4 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung bleiben in der Höhe unverändert. d) In Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung sollen die Kostensätze Nr. 7.1 ff. "Straßenrechtliche Genehmigungen" mit der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung erhöht werden. Die Kostentatbestände in Abschnitt II. Nrn. 7.1 ff. sind durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.12.2002 (§ 4291; M 185 vom 06.09.2002) in das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung neu aufgenommen worden (Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1/2 vom 07.01.2003 S. 17 ff.). Seitdem erfolgte keine Erhöhung. Anlässlich der jetzigen Erhöhungen sollen die Kostentatbestände in Abschnitt II. Nrn. 7.1 bis 7.4 zum Teil neu strukturiert werden. Der bisher in Nr. 7.2.13 geregelte Kostentatbestand soll entfallen, da in der Vergangenheit für erteilte Gestattungen keine Fristen verlängert und Gestattungen auch nicht nachträglich erteilt wurden. Dementsprechend wurden auch keine Kosten nach der bisherigen Nr. 7.2.13 erhoben, so dass diesbezüglich eine Bereinigung des Kostenverzeichnisses erfolgen kann. Auch die bisher in den Nrn. 7.3.1 und 7.3.2 beschriebenen Kostentatbestände sollen ersatzlos gestrichen werden. Schließlich sollen Kostentatbestände neu in das Kostenverzeichnis eingeführt werden (vgl. Artikel 1 Buchstabe g) der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung). e) Mit der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung sollen in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" als neue Nr. 9 Kostentatbestände für die "Auskunft zur Beratung für eine geologische Untersuchung" in das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung aufgenommen werden (vgl. Artikel 1 Buchstabe h) der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung). Durch das Amt für Bau und Immobilien (bzw. vormals das Hochbauamt) wurden in der Vergangenheit bereits Verwaltungskosten für die entsprechenden Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten erhoben. Mit der beigefügten
- Änderungssatzung wird nun die formale Aufnahme dieser Kostentatbestände in die Verwaltungskostensatzung vollzogen und gleichzeitig eine geringfügige Anhebung durchgeführt. Durch die Aufnahme der Kostentatbestände in das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung wird Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt. f) Ferner soll mit der beigefügten
- Änderungssatzung in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" als neue Nr. 10 "Gebühren aus dem Bereich der Liegenschaftsverwaltung" ein Kostentatbestand für die Erteilung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen nach den §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in das Kostenverzeichnis der Verwaltungskostensatzung aufgenommen werden (vgl. Artikel 1 Buchstabe i) der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung). In der Vergangenheit wurden keine Gebühren für die Erteilung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen erhoben. g) Die Stadtverordnetenversammlung hat am 01.03.2018 die Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung und zu ähnlichen Zwecken (Ferienwohnungssatzung) beschlossen (§ 2369; M 12 vom 19.01.2018), die im Amtsblatt Nr. 13 vom 27.03.2018 S. 488 ff. bekanntgemacht worden ist. Das Inkrafttreten dieser Ferienwohnungssatzung am 28.03.2018 und deren Vollzug machen neue Kostentatbestände erforderlich, die mit der beigefügten
- Änderungssatzung in den Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" als Nr. 11 "Ferienwohnungssatzung" neu in das Kostenverzeichnis eingefügt werden sollen (vgl. Artikel 1 Buchstabe j) der im Entwurf beigefügten
- Änderungssatzung).
- h)In der beigefügten Synopse sind die zuvor unter Ziffer 2 Buchstaben
- a)bis
- g)erläuterten Änderungen den bisherigen Bestimmungen im Kostenverzeichnis gegenübergestellt. Diese Gegenüberstellung dient insbesondere auch zur Veranschaulichung der neu strukturierten Nrn. 6 und 7 in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" des Kostenverzeichnisses (vgl. oben Ziffer 2 Buchstaben
- c)und
- d)). D. Finanzielle Auswirkungen Durch die Änderung der §§ 1 Absatz 4 und 2 Absatz 1 Nr. 1 der Verwaltungskostensatzung sollen bisherige Einnahmeverluste abgewendet werden. Aufgrund der unbestimmten Anzahl von Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten ist jedoch eine Bezifferung der entsprechenden Mehreinnahmen nicht möglich. Durch die Änderung des § 2 Absatz 1 Nr. 2
- b)der Verwaltungskostensatzung werden im Verhältnis zum Status Quo keine Mindereinnahmen verursacht, weil für elektronisch erteilte einfache Auskünfte derzeit keine Verwaltungskosten erhoben werden. Infolge der Erhöhung der Kostensätze in Abschnitt I. "Allgemeine Verwaltungskosten" Nrn. 3.1 bis 3.2.2 "Beglaubigungen" sind bei gleichbleibender Nachfrage Mehreinnahmen in Höhe von ca. 53 T€ pro Jahr zu erwarten. Mehreinnahmen in Höhe von ca. 3,5 T€ pro Jahr sind hingegen aufgrund der Erhöhung des Kostensatzes in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" Nr. 2.1 "Anordnungen nach § 5 Baumschutzsatzung" zu erwarten. Die Änderung gesetzlicher Grundlagen, die zum Wegfall der bisherigen Nrn. 6.2 und 6.3 in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" des Kostenverzeichnisses geführt haben, sind bereits vor mehreren Jahren erfolgt. Dementsprechend sind seit längerer Zeit keine Verwaltungskosten nach diesen Kostentatbeständen erhoben worden, so dass sich im Verhältnis zu den vergangenen drei bis vier Haushaltsjahren keine Veränderungen ergeben. Alle übrigen Kostensätze der Nrn. 6.1 bis 6.4 bleiben unverändert, weshalb hier weder Mehr-, noch Mindereinnahmen zu erwarten sind. Mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 215 T€ pro Jahr kann aufgrund der Anhebung der Kostensätze in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" Nr. 7.1 ff. "Straßenrechtliche Genehmigungen" gerechnet werden. Die in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" als neue Nr. 9 "Auskunft zur Beratung für eine geologische Untersuchung" aufgenommenen Kostentatbestände hatten in 2015 ein Volumen von rund 2,86 T€. Durch die Erhöhung der Kostensätze sind Mehreinnahmen von rund 1,8 T€ pro Jahr zu erwarten. Durch die Einführung des neuen Kostentatbestands für die Erteilung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" Nr. 10 "Gebühren aus dem Bereich der Liegenschaftsverwaltung" sind Einnahmen in Höhe von rund 112,5 T€ pro Jahr zu erwarten. Mit Einnahmen von bis zu 290 T€ im ersten Jahr ist durch die Einführung der neuen Kostentatbestände für den Vollzug der Ferienwohnungssatzung in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" Nr. 11 des Kostenverzeichnisses zu rechnen. Danach dürften sich die Einnahmen auf einem niedrigeren Niveau einpendeln; verlässliche Schätzungen sind derzeit aber nicht möglich. Anlage 1_3_Aenderungssatzung_Verwaltungskostensatzung (ca. 34 KB) Anlage 2_Synopse_Aenderungen_Verwaltungskostensatzung (ca. 7 KB) Anlage 3_Synopse_Aenderungen_im_Kostenverzeichnis (ca. 48 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 27. Mai 2019 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 27.06.2019 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. FDP und FRANKFURTER; BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FRAKTION (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE. FDP, FRAKTION und FRANKFURTER gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)