Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung)
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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgenInhalt
Vortrag des Magistrats vom 06.09.2002, M 185
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung) Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 13.12.2001, § 1544 (M 219)
- Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main Verwaltungskostensatzung) vom 18.12.2001 (Amtsblatt vom 24.12.2001, S. 1242) und das Kostenverzeichnis werden in der beigefügten Fassung beschlossen.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere gemäß § 5 HGO zu veranlassen. Begründung:
- Zielsetzung Die derzeit gültige Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung) einschließlich Kostenverzeichnis (Amtsblatt Nr. 52 vom 24.12.2001, Seite 1242) wurde am 13.12.2001 von der Stadtverordnetenversammlung, § 1544, beschlossen und trat am 01.01.2002 in Kraft. Mit der o. g. Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung, verbunden mit der Neufassung des Kostenverzeichnisses, wurden seinerzeit , zwecks Vermeidung des Vorwurfs gelegentlich mit der Umstellung auf den Euro z. B. auch neue Kostentatbestände einzuführen, lediglich die Gebührensätze auf die neue Währungseinheit Euro umgestellt. Durch den jetzt vorliegenden Vortrag soll die erforderliche Anpassung der Verwaltungskostensatzung an Veränderungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und hier insbesondere der Wegfall der persönlichen Gebührenfreiheit sowohl des Bundes, der Länder und der Kommunen als auch des Hochschulwesens, der Kirchen und Wohlfahrtsverbände usw., die Änderungen bei der Gebührenbemessung in besonderen Fällen und die Aufnahme neuer Kostentatbestände in das Kostenverzeichnis erfolgen.
- Alternativen keine.
- Lösung Mit der hier vorgelegten Fassung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Frankfurt am Main wird zum einen im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns die derzeit gültige Verwaltungskostensatzung den obengenannten landesgesetzlichen Vorschriften angepasst und zum anderen sollen mit der Änderung des Kostenverzeichnisses der Verwaltungskostensatzung bisher noch nicht im Kostenverzeichnis enthaltene Kostentatbestände, die in der Anlage gekennzeichnet sind, neu aufgenommen werden.
- a)Wegfall der persönlichen Gebührenfreiheit Die in § 3 genannten Institutionen sind s. Zt. von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren gemäß Kostenverzeichnis ohne Einschränkung befreit worden, nicht zuletzt aus dem Grund der Verwaltungsvereinfachung, um Übertragungen von Verwaltungsgebühren von einer öffentlichen Kasse in eine andere zu vermeiden. Im Zuge der Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens, der Budgetierung und von Kosten- und Leistungsrechnung lässt sich die pauschal vorgenommene persönliche Gebührenbefreiung nicht mehr rechtfertigen. Gleichzeitig werden damit sachlich nicht berechtigte Subventionen gestrichen, um den Grundsätzen der Haushaltswahrheit und -klarheit und der viel geforderten Konnexität, wonach jede Verwaltungsebene die Ausgabenverantwortung für die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben zu tragen hat, besser Rechnung zu tragen.
- b)Neue Kostentatbestände Die nach der städtischen Baumschutzsatzung vorgenommenen Amtshandlungen wurden bisher hilfsweise unter der Ziffer 5.1 -Genehmigungen, Erlaubniserteilungen usw. in Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung- eingeordnet. Die Neuaufnahme dieser Kostentatbestände soll eine größere Rechtssicherheit gewährleisten. Im Zuge der Erteilung von straßenrechtlichen Genehmigungen nach dem Hessischen Straßengesetz fallen auch Verwaltungskosten an. Während die Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Frankfurt am Main bemessen werden, gab es für die an die Sondernutzungs- und Gestattungstatbestände gekoppelten Verwaltungsgebühren keine Vorgaben. Dies führte u.U. zu einer Ungleichbehandlung der Antragsteller und gab Anlass zu Widersprüchen gegen Verwaltungsakte. Mit der vorliegenden Aufstellung werden die wesentlichen Tatbestände der straßenrechtlichen Genehmigungen erfasst und somit Rechtssicherheit für Bürger und Mitarbeiter hergestellt. Eine Kalkulation für einzelne Ansätze wurde vorgenommen. Der Gebührenrahmen für Kopien unter Ziffer 1.8 wurde aufgrund der unterschiedlichen Kosten, die bei den städtischen Ämtern und Betrieben entstehen, neu definiert. Auf eine Unterscheidung der DIN-Größen wurde verzichtet, da hier keine nennenswerten Unterschiede der Kosten bestehen.
- c)Wegfall von Kostentatbeständen Die Kostentatbestände unter II. Besondere Verwaltungskosten, Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.3 (Öffentliche Verwahrung) wurden gestrichen, da diese Tatbestände im Verwaltungskostenverzeichnis (lfd. Nr. 48) zu der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 20.08.2001 (GVBl. Nr. 18 S. 342 ff) aufgeführt sind. Finanzielle Auswirkungen Die durch die Aktualisierung des Kostenverzeichnisses zu erwartenden Mehreinnahmen sind zur Zeit nicht quantifizierbar. Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main - Verwaltungskostensatzung - Änderungen sind -fett- hervorgehoben ! Aufgrund der §§ 5, 51 Ziffern 6 und 10, 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 92, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I S. 342 ff), und der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562), hat die Stadtverordnetenversammlung am ,§ folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung) beschlossen; die hiermit bekannt gemacht wird. § 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt sind, werden Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) erhoben. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird. Die einzelnen Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten sowie die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist. (2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderen städtischen Satzungen erhoben werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt. Es finden die §§ 8, 14 und 19 ( vorher §§ 9, 15 und 20 ) dieser Satzung sinngemäß Anwendung. (3) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (4) Für eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, wird längstens bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit beruht, eine Gebühr von zwölf Euro fünfzig Cent bis fünftausend Euro erhoben. § 2 Sachliche Kostenfreiheit (1) Kostenfrei sind:
- Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat. 2.
- a)mündliche Auskünfte,
- b)einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien, 3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
- Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen,
- Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,
- Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,
- Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen; dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fälle Entscheidungen über die Gewährung von Fördermitteln und die Übernahme von Bürgschaften im Wohnungsbau und die Verwaltung dieser Förderungsmittel und Bürgschaften,
- Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe,
- Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
- Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerden,
- Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,
- Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung, 13. die Ablehnung eines Antrags wegen Unzuständigkeit oder aus sonstigen formalen Gründen,
- Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die von der Stadt in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlasst werden, es sei denn, dass ein Dritter die Amtshandlungen oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten veranlasst hat,
- Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, des Jugendwohlfahrtswesens, der Kriegsbeschädigtenfürsorge, der Gesundheitspflege und des Bundesversorgungsgesetzes. (2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 3 bleibt unberührt. § 3 Persönliche Gebührenfreiheit (1) Von der Zahlung von Gebühren sind befreit: 1. die Bundesrepublik Deutschland, das Land und die anderen Bundesländer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes für deren Rechnung verwaltet werden;
- Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,
- Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Zusammenschlüsse in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Wahrnehmung von kommunalen Pflichtaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung,
- Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben; andere Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder Unterrichts- und Erziehungszwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, 5. freie Wohlfahrtsverbände,
- Körperschaften im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) soweit sie nach den Bestimmungen des
- Teils
- Abschnitt der Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Gebühren. 1. für Entscheidungen über die Gewährung von Förderungsmitteln und die Übernahme von Bürgschaften im Wohnungsbau und die Verwaltung dieser Förderungsmittel und Bürgschaften, 2. für die Entscheidung über
- a)die Freistellung von Wohnungen nach § 7 Abs. 1 und 2 und
- b)die Genehmigung der Zweckentfremdung und der baulichen Veränderung nach § 12 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn 1. die in Abs. 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren unmittelbar einem Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen, 2. die Amtshandlungen oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung oder § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung oder ein Sondervermögen mit Sonderrechnung der in Abs. 1 Genannten betrifft, 3. die Amtshandlung auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht wird. § 3 Gebührenarten Die Gebühren werden 1. durch feste Sätze (Festgebühren), 2. nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit bezieht (Wertgebühren), 3. nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit (Zeitgebühren) oder 4 . durch Rahmensätze (Rahmengebühren) bestimmt. § 4 Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren (1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit zugrunde zu legen. (2) Bei der Bemessung der Rahmengebühr sind folgende Grundsätze anzuwenden:
- Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Verwaltungsaufwand sind Personal- und Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen.
- Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.
- Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit stehen. (3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen oder sonstigen Verwaltungstätigkeiten für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen. alt: § 5 Gebührenbemessungen in besonderen Fällen (1) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, sind 75 von Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben, mindestens aber zwölf Euro fünfzig Cent. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, ist keine Gebühr zu erheben. (2) Für die Entscheidung über einen Widerspruch sind, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, 75 von Hundert des für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages zu erheben, höchstens jedoch fünfundzwanzigtausend Euro. Im übrigen gilt:
- Wird mit der angefochtenen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit eine Geldleistung abgelehnt oder gefordert, beträgt die Gebühr 5 von Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages.
- War für die angefochtene Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit keine Gebühr vorgesehen, war sie gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr bis zu zweitausendfünfhundert Euro zu erheben; Nr. 1 bleibt unberührt.
- In den Fällen des Satz 1 und der Nr. 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens fünfundzwanzig Euro.
- Ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr nur zu erheben, wenn er wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wird.
- Bei einem allein gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 20 von Hundert des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens aber zwölf Euro fünfzig Cent. (3) Hat die Behörde eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, sind 75 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben. War für die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs eine Gebühr nicht vorgesehen oder war die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro zu erheben. In den Fällen des Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens zwölf Euro fünfzig Cent. (4) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit vollständig erbracht ist, sind 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben, im Falle der Rücknahme des Widerspruchs jedoch höchstens zwölftausendfünfhundert Euro. Im übrigen gilt:
- In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 beträgt die Gebühr 2,5 vom Hundert des angefochtenen Betrages,
- In den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 ist eine Gebühr bis zu eintausendzweihundertfünfzig Euro zu erheben; Abs. 2 Nr. 4 gilt entsprechend.
- In den Fällen des Satz 1 und der Nr. 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens zwölf Euro fünfzig Cent.
- Richtete sich der Widerspruch allein gegen die Kostenentscheidung, sind zwölf Euro fünfzig Cent zu erheben.
- Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. (5) War in den Fällen des Abs. 1 bis 4 der Verwaltungsaufwand erheblich geringer oder erheblich höher, als er in der Höhe der dort ausgewiesenen Gebühr berücksichtigt ist, kann diese Gebühr um bis zu 25 vom Hundert der vollen Gebühr ermäßigt oder erhöht werden. Die Mindestbeträge bleiben unberührt. (6) Kosten für das Widerspruchsverfahren werden nicht erhoben, wenn 1. der Rechtsweg zu anderen Gerichten als den Verwaltungsgerichten gegeben ist, 2. der widerspruchsführenden Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre und die Person diesen Sachverhalt gegenüber der Behörde (§ 70 der Verwaltungsgerichtsordnung) innerhalb der für die Erhebung des Widerspruchs geltenden Frist glaubhaft gemacht hat. neu: § 5 Gebührenbemessungen in besonderen Fällen (1) Im Falle 1. der Ablehnung eines Antrags oder der Zurückweisung eines Widerspruchs, 2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung, 3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs, sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bemessen. Bemessungsgrundlage ist der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand. (2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. (3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch beträgt die Gebühr, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, bis zu 75 vom Hundert des für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages. War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, beträgt die Gebühr bis zu zweitausendfünfhundert Euro. (4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der für eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendfünfhundert Euro. (5) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis für die Entscheidung vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu eintausendzweihundertfünfzig Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. § 6 Auslagen (1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 entstehen, werden als Auslagen erhoben. Auslagen sind:
- Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer,
- Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,
- Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,
- Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
- Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen,
- Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden. (2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen werden im Kostenverzeichnis bestimmt. (3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet. (5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit gebührenfrei ist. Soweit die Stadt von der Zahlung von Gebühren befreit ist, sind keine Auslagen zu erheben. Sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Körperschaften von der Zahlung der Gebühren befreit, sind Auslagen bis zu fünfundzwanzig Euro nicht zu erheben. (6) Bei Kleinbeträgen kann, wenn der Betrag niedriger ist als 2,50 Euro ist, von einer Erhebung abgesehen werden, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. § 7 Kostengläubiger Kostengläubiger ist die Stadt Frankfurt am Main § 8 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 9 Entstehen der Kostenschuld (1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht zeitgleich mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. § 10 Fälligkeit und Beitreibung Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Kostenentscheidung (1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen 1. die kostenerhebende Behörde, 2. der Kostenschuldner, 3. die kostenpflichtige Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. (2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. § 12 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. § 13 Säumniszuschläge (1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser fünfzig Euro übersteigt. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Säumniszuschläge nicht rechtzeitig entrichtet werden. (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundet. (4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt 1. bei Übergabe der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Kassen- und Steueramt der Tag des Eingangs, 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Kassen- und Steueramtes und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag dem Kassen- und Steueramt gutgeschrieben wird. § 14 Billigkeitsregelungen Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. § 15 Stundung, Niederschlagung und Erlass Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der AO in der jeweils geltenden Fassung. § 16 Festsetzungsverjährung (1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gem. § 11 10 Abs. 1 entstanden ist. (2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO). §17 Umsatzsteuer Soweit umsatzsteuerpflichtige Leistungen von Betrieben gewerblicher Art der Stadt Frankfurt am Main erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist . Die Erhöhung ist Teil der Gebühr. § 18 Zahlungsverjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 12 11 fällig geworden ist. (2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO). § 19 Erneute Anfechtung der Kostenentscheidung Wird die Entscheidung über einen Widerspruch nach § 6 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezüglich der Kosten erneut angefochten, so ist dieses Widerspruchsverfahren kostenfrei. § 20 Rechtsmittel (1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Verwaltungsgebühren oder Auslagen stehen den Zahlungspflichtigen die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21 . Januar 1960 (BGBl. I S.17) in der Neufassung vom
- März 1991 (BGBl. I S. 686), in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom
- Oktober 1997 (GVBl. I S.381) in der jeweils geltenden Fassung zu. § 21 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Stadt Frankfurt am Main vom 18.12.2001 (Amtsblatt Nr. 52 S. 1242) außer Kraft. Frankfurt am Main , Der Magistrat Anlage zur Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Frankfurt am Main vom Kostenverzeichnis Änderungen in "fett" Lfd. Nr. Gegenstand EURO I. Allgemeine Verwaltungskosten 1 Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen, Auskünfte, Duplikate und Ersatzurkunden 1.1 Abschriften oder Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen u.ä., für jede angefangene Seite 2,- Bei schwierigen Abschriften und Auszügen, beispielsweise bei fremdsprachlichem oder wissenschaftlichem Inhalt, tabellarischen Aufstellungen und schwer lesbaren Texten kann die Gebühr für jede angefangene Seite erhöht werden bis auf 8,- 1.2 Für Ausfertigungen und Nebenausfertigungen von Schriftstücken, soweit nicht eine besondere Gebühr zu entrichten oder Gebührenfreiheit angeordnet ist, wird neben der Gebühr für die Abschrift oder den Auszug eine Beglaubigungsgebühr (Nr. 3) erhoben. 1.3 Schriftliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen 10,- bis 1000,- 1.4 Schriftliche Auskünfte über die Lage städtischer Ver- und Entsorgungsleitungen u. ä. (z. B. Planauskünfte) nach Zeitaufwand 1.5 Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden über gebührenpflichtige Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Ausweis u.ä.), soweit nichts anderes bestimmt ist, 1/4 der für die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit erhobenen Gebühr, mindestens jedoch 2,50,- 1.6 Durchschriften, je angefangene Seite 0,25 1.7 Bei Vervielfältigungsarbeiten mit Druck- und ähnlichen Maschinen wird die Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Leistung sowie nach Sachaufwand berechnet. 1.8 1.8.1 1.8.2 1.8 Fotokopien Format DIN A4 je Seite Format DIN A3 je Seite Anfertigung von Kopien bis DIN A3, je Seite 0,25 0,50 von 0,25 bis 0,50 1.9 Für die auf besonderen Antrag erteilten Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen usw. werden in den Fällen der Gebührenfreiheit der Amtshandlung Auslagen in Höhe der Gebührensätze erhoben. EURO 2 Ausweise 2.1 einfacher Art 1,50 2.2 bei besonderer Mühewaltung 3,- 3 Beglaubigungen 3.1 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 5,- 3.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw. 3.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 2,- 3.2.2 in anderen Fällen je Seite mindestens 0,5 5 4 Bescheinigungen 4.1 einfacher Art 2,50 4.2 bei besonderer Mühewaltung 5,- bis 150,- 5 Genehmigungen, Erlaubniserteilungen, Ausnahmebewilligungen und andere auf Veranlassung oder im überwiegenden Interesse der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist 5.1 in Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung 50,- bis 2.500,- 5.2 in sonstigen Fällen 2,50 bis 50,- 5.3 Bei Verlängerung von Fristen, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde, der jeweiligen Gebühr 25% 6 Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben, - wenn für eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist, - wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten unter Zugrundelegung der Personalkostentabelle des Landes Hessen mit Arbeitsplatzkosten abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt sind; die Tätigkeit von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird auf die Fahrt entfallene Zeit nicht berücksichtigt. II. Besondere Verwaltungskosten 1 Öffentliche Verwahrung 1.1 Öffentliche Verwahrung von Fundgegenständen (außer Fahr- und Krafträdern 2,50 EURO 1.2 Öffentliche Verwahrung von Fahrrädern 5,- 1.3 Öffentliche Verwahrung von Krafträdern 10,- 1 Auskünfte zu Umweltbelastungen und Beratungen für umwelttechnische Untersuchungen 25,- bis 250,- 2 Genehmigung für die Fällung eines nach der Baumschutzsatzung geschützten Baumes je Baum jeder weitere Baum 75,- 25,- 2.1 Anordnungen nach § 5 Baumschutzsatzung 150,- 3 Ausfertigung von Ersatzhundemarken 5,- 4 Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte 5,- 5 Eintragung und Beglaubigung des Ortsbaurechts in Lageplänen zu Bauanträgen, Abzeichnungen und dgl. 5.1 Erstausfertigung 15,- bis 120,- 5.2 je Mehrausfertigung 50% der jeweiligen Gebühr 6 Wohnungswesen 6.1 Mietwertgutachten und sonstige amtliche Stellungnahmen zur Frage des Mietpreiswertes von Wohnraum 6.1.1 Mietwertgutachten Bei der Erstellung eines Mietwertgutachtens für Dritte werden die Kosten auf der Grundlage des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils gültigen Fassung berechnet. 6.1.2 Sonstige amtliche Stellungnahmen zur Frage des Mietpreiswertes von Wohnraum Bei der Anfertigung solcher Stellungnahmen für Dritte werden die Kosten nach dem Zeitaufwand der Beschäftigten unter Zugrundelegung der Personalkostentabelle des Landes Hessen mit Arbeitsplatzkosten abgegolten, die an der Anfertigung der Stellungnahme direkt beteiligt sind. Die Tätigkeiten von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) werden nicht gesondert berechnet. Bei erforderlichen Dienstreisen oder Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallene Zeit nicht berücksichtigt. 6.1.3 Sonstige EURO 6.1.3.1 Für die Erstellung des schriftlichen Mietwertgutachtens oder der schriftlichen Stellungnahme je angefangene Seite 2,- 6.1.3.2 Für die Anfertigung von im Mietwertgutachten oder der Stellungnahme verwendeten Lichtbildern je ersten Abzug 2,- je weiteren Abzug 0,50 6.1.4 Lageauskünfte zu Wohnlagenbewertungen nach der Bodenrichtwertkarte 15,- 6.2 Öffentlich-geförderter Wohnraum 6.2.1 Erteilung einer Bescheinigung zur Erlangung von Fördermitteln nach dem II. Förderweg, soweit der Wohnraum ausschließlich mit Mitteln der Stadt Frankfurt am Main gefördert worden ist 25,- 6.3 Zweckentfremdung von Wohnraum 6.3.1 Für das wohnungswirtschaftliche Verfahren wegen eines Antrags auf Erteilung eines Negativtestes bzw. der Genehmigung zum Abbruch oder der Nutzungsänderung von Wohnräumen je qm antragsbetroffenen Wohnraums 3,- mindestens jedoch 150,- 6.3.2 Für Anordnungen nach §§ 1-4 HWoZBG bzw. nach dem HSOG 6.3.2.1 pro Wohnraum 50,- pro Wohnung 200,- 6.3.2.2 in Fällen mit besonderem Aufwand pro Wohnraum 125,- pro Wohnung 300,- 6.4 Maßnahmen nach dem HessWoAufG 6.4.1 Für Anordnungen nach §§ 3, 4 HessWoAufG 6.4.1.1 pro Wohnraum 50,- pro Wohnung 200,- 6.4.1.2 in Fällen mit besonderem Aufwand pro Wohnung 125,- pro Wohnung 300,- 6.4.2 Für Anordnungen nach § 9 HessWoAufG 6.4.2.1 pro Gebäude/Außenanlage 200,- 6.4.2.2 in Fällen mit besonderem Aufwand 300,- EURO 6.5 Ortsbesichtigungen zu Handlungen nach Ziffern 6.3 und 6.4 6.5.1 Für jede erforderliche Ortsbesichtigung einer Wohnung einer Liegenschaft 50,- 6.5.2 Für Ortsbesichtigungen, die unmittelbar anschließend durchgeführt werden, je weitere angefangene Wohnung einer Liegenschaft 17,50 6.6 Sonstige Leistungen für Dritte Für Leistungen auf Anforderung Dritter (z.B. Erstellung von Wohnraummaßnahmen) werden die Kosten nach den der Stadt Frankfurt am Main entstandenen Kosten berechnet. Mit diesen Kosten wird der Zeitaufwand der Beschäftigten abgegolten, die diese Leistung erbracht haben. Dabei wird die Personalkosten- tabelle des Landes Hessen mit Arbeitsplatzkosten in der jeweils gültigen Fassung zugrundegelegt. 7 Straßenrechtliche Genehmigungen 7.1 Verwaltungsgebühren für Sondernutzungen Erstantrag Verlängerung Unerlaubt 7.1.1 Baustelleneinrichtung 280,- 50,- 335,- 7.1.2 Lagern von Baustoffen > 10 qm, Überfahren des Gehweges in Querrichtung (Baustellenzufahrt) 125,- 25,- 180,- 7.1.3 Gerüste (ohne Ämterbeteiligung), Aufstellung von Maschinen (Werkstattwagen, Schrägaufzüge), Lagerung von Material < 10 qm 30,- 15,- 85,- 7.1.4 Gerüste (mit Ämterbeteiligung) 45,- 15,- 100,- 7.1.5 Büro- und Baucontainer (soweit nicht in Baustelleneinrichtung integriert) 155,- 25,- 210,- 7.1.6 Schuttcontainer (Jahresplakette) 30,- 30,- 115,- 7.1.7 Verkaufsstände und Sommergärten 95,- 20,- 145,- 7.1.8 Verkaufsstände, (kurzzeitig auf den dafür vorgesehenen Flächen), Warenauslagen, Kunst (sofern nicht genehmigungsfrei) 10,- 10,- 70,- 7.1.9 Blumenkübel und Fahrradständer 30,- − 115,- 7.1.10 Veranstaltungen 210,- 210,- 425,- 7.1.11 Aktionen der Geschäftsanlieger 45,- 45,- 90,- 7.1.12 Sonstige Sondernutzungen mit nur geringem Prüfungsaufwand 15,- 15,- 95,- EURO 7.2 Verwaltungsgebühren für Gestattungen 7.2.1 Baugrubensicherung mit Ämterbeteiligung 220,- 7.2.2 Baugrubensicherung ohne Ämterbeteiligung 195,- 7.2.3 Kabel- und Leitungsführungen 365,- 7.2.4 Schachtbauwerke 365,- 7.2.5 Pflanzlöcher i. Gehweg 115,- 7.2.6 Unterbauungen 50,- 7.2.7 Ausragende Bauteile im Luftraum ü. der Straße 300,- 7.2.8 Überbauungen - Balkone, Erker, Vordächer 275,- 7.2.9 Aufbruchgenehmigung für Kellerisolierung
- a)bis 10 m Baulänge pauschal 50,-
- b)über 10 m Baulänge qm = 5,- 7.2.10 Aufbruchgenehmigung für Punktaufbrüche (Aufgrabungsgröße ≤1,2 qm) und Bohrungen 50,- 7.2.11 Kanalanschluss (nur Firmen bzw. Eigentümer) 50,- 7.2.12 Trassen- und Aufbruchgenehmigung für die Verlegung, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien gemäß § 50 Abs. 3 TKG 50,- - 2500,- 7.2.13 Bei Verlängerung von Fristen für 7.2.1 - 7.2.12 25 % der jeweiligen Gebühr Bei nachträglicher Gestattung für 7.2.1 - 7.2.12 125 % der jeweiligen Gebühr 7.3 Auskünfte aus der Straßendatenbank 7.3.1 Auskunft aus der Straßendatenbank, je Netzknotenabschnitt 5,- 7.3.2 Bereitstellung von Unterlagen, Originaldatensätze je Merkmal und Netzknotenabschnitt einschl. evtl. Rechenläufe als Druck oder Datei (Map-Info) 10,- Sofern für die Ermittlung von Daten Leistungen von Dritten erforderlich werden, werden die tatsächlich entstandenen Kosten zur Abrechnung gebracht. Auslagen für Lichtpausen, Postversand und Telefax richten sich nach dem aktuellen Preisverzeichnis des Stadtvermessungsamtes.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 6. September 2002 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 4 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 19.12.2002 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf4 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP, PDS und E.L. (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, REP, PDS und E.L. gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)