4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich…
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4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung
Zusammenfassung
Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main soll die Verwaltungskosten anpassen und die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Gebühren im umsatzsteuerpflichtigen Bereich schaffen. Dies wird erwartet, um die Einnahmesituation der Stadt zu verbessern.
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Thema Wirtschaft und Tourismus verfolgenBeschlussvorschlag
- Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung, wird durch die im Entwurf beigefügte
- Änderungssatzung geändert.
- Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere gemäß § 5 HGO zu veranlassen. Der Magistrat wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung, in der bereinigten Fassung öffentlich bekanntzumachen, die sich aus der beschlossenen
- Änderungssatzung ergibt.
Begründung
A. Zielsetzung
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen oder in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt sind, werden Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung, erhoben.
Die derzeit gültige Verwaltungskostensatzung wurde am 19.12.2002 von der Stadtverordnetenversammlung neu beschlossen (§ 4291; M 185 vom 06.09.2002) und durch Änderungssatzungen vom 02.06.2004 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.05.2004, § 7284; M 60 vom 19.03.2004), vom 22.01.2008 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.12.2007, § 3180; M 243 vom 09.11.2007) und vom 09.09.2019 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2019, § 4261; M 82 vom 27.05.2019) geändert.
Mit der im Entwurf beigefügten 4. Änderungssatzung sollen einzelne Bestimmungen novelliert werden. Im Einzelnen soll § 17 der Verwaltungskostensatzung um eine Regelung zur Umsatz-steuerpflicht bei Amtshandlungen und sonstiger Verwaltungstätigkeit ergänzt werden, die infolge der Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz erforderlich geworden ist. Weiterhin soll die Formulierung der Regelungen der §§ 16 Abs. 1 und 19 präzisiert und mehrere Verweise aktualisiert werden.
Im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung sollen mit der im Entwurf beigefügten
4. Änderungssatzung mehrere Kostensätze erhöht sowie neu eingeführt werden.
B. Alternativen
Keine.
C. Lösung
- Die Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung sollen folgendermaßen geändert werden:
a) In der bisherigen Regelung des § 16 Abs. 1 war die Festsetzungsverjährung als Verjährung des Anspruchs auf Festsetzung der Kosten beschrieben.
Mit der Neufassung wird eine Präzisierung des Regelungstextes vorgenommen, nach der nun die Aufhebung oder Änderung von Gebühren, Zinsen und Auslagen nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig ist. Zusätzlich wurde der in der bisherigen Regelung enthaltene Verweis aktualisiert (vgl. Artikel 1 Buchstabe a) der im Entwurf beigefügten 4. Änderungssatzung).
Mit der Neufassung ist keine Änderung auf der Rechtsfolgenseite verbunden.
b) Die bisherige Regelung der Steuerklausel in § 17 ermöglicht Betrieben gewerblicher Art der Stadt Frankfurt am Main, die Gebühren für umsatzsteuerpflichtige Leistungen um den nach Umsatzsteuergesetz fälligen Betrag zu erhöhen und zu erheben.
Infolge der Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz können auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, einer Besteuerung unterliegen. Abhängig von der Ausgestaltung der Leistung kann die Gebührenerhebung aufgrund einer Satzung hiervon umfasst sein (vgl. Artikel 1 Buchstabe b) der im Entwurf beigefügten 4. Änderungssatzung).
Mit der Änderung der Steuerklausel soll es den Geschäftsbereichen der Kernverwaltung ermöglicht werden, Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungsleistungen um den nach Umsatzsteuergesetz fälligen Betrag zu erhöhen, sofern diese der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
c) Der in der bisherigen Regelung des § 18 Abs. 1 enthaltene Verweis wird aktualisiert (vgl. Artikel 1 Buchstabe c) der im Entwurf beigefügten 4. Änderungssatzung).
d) In der bisherigen Regelung des § 19 wurde bestimmt, dass ein Widerspruchsverfahren in den Fällen kostenfrei ist, in denen die Entscheidung über einen Widerspruch bezüglich der Kosten erneut angefochten wird.
Mit der Neufassung wird präzisiert, dass das Widerspruchsverfahren bei Anfechtung der in einem Widerspruchsbescheid enthaltenen Kostenregelung kostenfrei ist. Weiterhin fällt der in der bisherigen Regelung enthaltene fehlerhafte Verweis weg (vgl. Artikel 1 Buchstabe d) der im Entwurf beigefügten 4. Änderungssatzung).
Mit der Neufassung ist keine Änderung auf der Rechtsfolgenseite verbunden.
e) Die dem Regelungstext des § 20 vorangestellte Absatzbezeichnung 1 fällt weg (vgl. Artikel 1 Buchstabe e) der im Entwurf beigefügten 4. Änderungssatzung).
- Im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung sollen aus den nachfolgend dargestellten Gründen mehrere Kostensätze erhöht sowie einzelne Kostentatbestände neu eingeführt werden.
Die Erforderlichkeit der Erhöhung folgt aus dem in § 9 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) verankerten Kostendeckungsprinzips. Danach sind die Kostensätze nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen, wobei das Interesse der Kostenpflichtigen berücksichtigt werden kann.
Für die Anhebung der Kostensätze wurde derjenige Verwaltungsaufwand, der gegenwärtig mit den jeweiligen Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten verbunden ist, nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben ermittelt, welche bereits bei zurückliegenden Erhöhungen bzw. der Einführung der betreffenden Kostensätze in das Kostenverzeichnis zu beachten waren. Zugrunde gelegt wurden die persönlichen und sachlichen Gesamtaufwendungen. Dieser aktuell ermittelte Verwaltungsaufwand wurde sodann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den privaten oder beruflichen Interessen der Kostenpflichtigen an der betreffenden Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gegenübergestellt und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abgewogen.
Bei Kostentatbeständen, die neu in das Kostenverzeichnis eingeführt werden sollen, wurden die entsprechenden Kostensätze nach denselben, zuvor beschriebenen Kriterien bemessen.
a) Mit der im Entwurf beigefügten 4. Änderungssatzung soll in Abschnitt I. "Allgemeine Verwaltungskosten" als neue Nr. 1.10 ein Kostentatbestand für die "Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind" in das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung aufgenommen werden (vgl. Artikel 1 Buchstabe f) der im Entwurf beigefügten 4. Änderungssatzung).
Das Straßenverkehrsamt macht bislang Kosten für die Gewährung von Akteneinsicht auch in Selbstverwaltungsangelegenheiten auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen (AllgVwKostO), Nr. 113, geltend. Die Verwaltungskostensatzung der Stadt Frankfurt am Main enthält derzeit keinen entsprechenden Gebührentatbestand.
Durch die Aufnahme des Kostentatbestandes wird eine rechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung in Selbstverwaltungsangelegenheiten geschaffen und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt.
b) In Abschnitt I. "Allgemeine Verwaltungskosten" des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung sollen die Kostensätze der Nrn. 3.1 bis 3.2.2 "Beglaubigungen" erhöht werden (vgl. Artikel 1 Buchstabe g) der im Entwurf beigefügten 4. Änderungssatzung).
Die Kostensätze für Beglaubigungen sind zuletzt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2019, § 4261 (M 82 vom 27.05.2019), erhöht worden (Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 40 vom 01.10.2019 S. 1244 f.).
Durch die Anhebung dieser Kostensätze erfolgt gleichzeitig eine Angleichung an die jeweils entsprechenden Kostensätze des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen (AllgVwKostO). Kosten für Beglaubigungen sind sowohl im Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Frankfurt am Main als auch im Verwaltungskostenverzeichnis zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen geregelt. In Abhängigkeit davon, ob die Behörde in einer Selbstverwaltungsangelegenheit oder einer Weisungs- bzw. Auftragsangelegenheit tätig wird, kommen die Kostensätze der städtischen Verwaltungskostensatzung oder die Kostensätze des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen zwingend zur Anwendung. Die entsprechenden Kostensätze weichen derzeit voneinander ab. Auch aus diesem Grund ist eine Anhebung der städtischen Kostensätze geboten.
c) Mit der im Entwurf beigefügten 4. Änderungssatzung sollen in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" als neue Nr. 12 "Fundsachen" und hierunter Kostentatbestände für die Aufbewahrung einschließlich Aushändigung einer Fundsache und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Fundsachen in das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung aufgenommen werden (vgl. Artikel 1 Buchstabe h) der im Entwurf beigefügten 4. Änderungssatzung).
Durch das Ordnungsamt wurden in der Vergangenheit bereits Verwaltungskosten für die entsprechenden Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten erhoben. Mit der beigefügten 4. Änderungssatzung wird nun die formale Aufnahme dieser Kostentatbestände in die Verwaltungskostensatzung vollzogen. Durch die Aufnahme der Kostentatbestände in das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung wird Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
Durch die Ergänzung des § 17 der Verwaltungskostensatzung soll es den Fachbereichen ermöglicht werden, Gebühren im umsatzsteuerpflichtigen Bereich zuzüglich der Umsatzsteuer zu erheben. Aufgrund der unbestimmten Anzahl von Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten mit Umsatzsteuerpflicht ist jedoch eine Bezifferung von entsprechenden Mehreinnahmen nicht möglich.
Der in Abschnitt I. "Allgemeine Verwaltungskosten" Nr. 1.10 "Gewährung von Einsicht in amtliche Akten" neu aufgenommene Kostentatbestand hat keine Auswirkungen auf die Einnahmesituation, da eine bestehende Entgeltpraxis nun durch Aufnahme eines Gebührentatbestands abgesichert wird.
Infolge der Erhöhung der Kostensätze in Abschnitt I. "Allgemeine Verwaltungskosten" Nrn. 3.1 bis 3.2.2 "Beglaubigungen" sind bei gleichbleibenden Umfang der Inanspruchnahme Mehreinnahmen in Höhe von ca. 69 T€ pro Jahr zu erwarten.
Die in Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" unter Nr. 12 neu aufgenommenen Kostentatbestände für die Aufbewahrung von Fundsachen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Fundsachen hatten in 2021 ein Volumen von rund 7 T€. Durch Neuaufnahme und gleichzeitige Anpassung der Kostensätze sind bei gleichbleibender Fallzahl Mehreinnahmen von rund 3 T€ pro Jahr zu erwarten.
Anlage _4_Aenderungss_Verwaltungskostensatzung (ca. 77 KB) Anlage _Kostenverz_Entw (ca. 92 KB) Anlage _Verwaltungskostensatzung_Entw (ca. 114 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 11. November 2022 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 15.12.2022 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf2 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen LINKE. und AfD (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, Volt und FRAKTION gegen LINKE., AfD, ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung); BFF-BIG (= Enthaltung)