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5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich…

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5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung

Vorlagentyp: M
2 SitzungenAngenommen

Zusammenfassung

Der Magistrat schlägt vor, die Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten zu ändern, um eine detaillierte Aufschlüsselung von Gebühren für Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten zu schaffen. Dies soll der Transparenz dienen und Mehreinnahmen von rund 7 T€ jährlich sichern.

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung wird zugestimmt. Der Magistrat wird beauftragt, das Weitere gemäß § 5 HGO zu veranlassen. Der Magistrat wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung, in der bereinigten Fassung öffentlich bekanntzumachen, die sich aus der beschlossenen 5. Änderungssatzung ergibt.

Begründung

A. Zielsetzung

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt sind, werden Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten der Stadt Frankfurt am Main (Verwaltungskostensatzung), einschließlich Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung, erhoben. Die derzeit gültige Verwaltungskostensatzung wurde am 19.12.2002 von der Stadtverordnetenversammlung neu beschlossen (§ 4291; M 185 vom 06.09.2002) und durch Änderungssatzungen vom 02.06.2004 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.05.2004 § 7284; M 60 vom 19.03.2004), vom 22.01.2008 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.12.2007 § 3180; M 243 vom 09.11.2007), vom 09.09.2019 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2019 § 4261; M 82 vom 27.05.2019) und vom 21.12.2022 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2022 § 2662; M 188 vom 11.11.2022) geändert. Das Amt für Informations- und Kommunikationstechnik erhebt regelmäßig Verwaltungskosten für Planauskünfte. In der Vergangenheit ist dies teilweise analog auf Grundlage des Abschnitts

  1. Allgemeine Verwaltungskosten, Lfd. Nr. 1.4 (schriftliche Auskünfte über die Lage städtischer Versorgungsleitungen u. ä. (z. B. Planauskünfte) erfolgt. Hierbei werden Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Zur Sicherung einer einheitlichen Verwaltungspraxis sowie Herstellung einer Transparenz, insbesondere für die Kostenpflichtigen, ist es erforderlich die Leistung und die dafür entstehenden Kosten detailliert aufzuschlüsseln. Es soll demzufolge eine rechtliche Grundlage für eine einheitliche Gebührenerhebung geschaffen und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten hergestellt werden. Die Aufnahme der Gebührensätze ermöglicht zudem eine Kalkulation für Einnahmen der Folgejahre. Mit der im Entwurf beigefügten 5. Änderungssatzung soll daher das Kostenverzeichnis als Bestandteil der Satzung geändert werden. Der Abschnitt
  2. Besondere Verwaltungskosten des Kostenverzeichnisses soll um den oben beschriebenen Gebührentatbestand ergänzt werden. Rechtliche bzw. inhaltliche Änderungen des eigentlichen Satzungstextes sind nicht erforderlich.

B. Alternativen

B. Alternativen: - Zugang zu bisherigen Abrechnungspraxen. Es wurden keine Alternativen in der Diskussion benannt.

C. Lösung

Im Abschnitt II. "Besondere Verwaltungskosten" des Kostenverzeichnisses wird unter der neuen Lfd. Nummer 13 ein Abschnitt für Erhebung von Kosten für Planauskünfte durch das Amt für Informations- und Kommunikationstechnik aufgenommen (vgl. Artikel 1 a der im Entwurf beigefügten

5. Änderungssatzung).

Die Kosten für die jeweiligen Amtshandlungen bei den neu einzuführenden Kostentatbeständen wurden nach dem Kostendeckungsprinzip bemessen. Das Kostendeckungsprinzip ergibt sich aus § 9 (2) Gesetz über kommunale Abgaben (KAG). Zur Bemessung der Kostensätze ist der Verwaltungsaufwand zugrunde zu legen. Die Interessen des Kostenpflichtigen können Berücksichtigung finden.

Der Verwaltungsaufwand für die jeweilige Amtshandlung und den damit verbundenen sonstigen Tätigkeiten wurde nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben ermittelt. Basis hierfür sind die persönlichen und sachlichen Gesamtaufwendungen. Der damit ermittelte aktuelle Verwaltungsaufwand wurde im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung den privaten und/oder beruflichen Interessen der Kostenpflichtigen an der betreffenden Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gegenübergestellt. Die Interessensabwägung erfolgte im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Die nun festgelegten Gebührensätze sind unter Zugrundelegung der Personalkosten sowie des Zeitaufwandes kostendeckend kalkuliert worden.

Die Bestimmungen der Verwaltungskostensatzung bleiben von der Änderung unberührt. Eine rechtliche bzw. inhaltliche Anpassung ist nicht erforderlich. Folglich ergeben sich keine Änderungen auf der Rechtsfolgenseite.

D. Öffentlichkeitsbeteiligung

Das Amt für Informations- und Kommunikationstechnik hat mit der bisherigen Abrechnungspraxis für Planauskünfte mit Einnahmen von ca. 16 T€ pro Jahr kalkuliert. Durch die Neuaufnahme und gleichzeitige Anpassung der Gebührensätze sind Mehreinnahmen von rund 7 T€ pro Jahr zu erwarten.

Der Gesamtverwaltung entstehen durch die Änderungssatzung keine Kosten.

Anlage 1_5_Aenderungssatzung_VerwKostS (ca. 8 KB) Anlage 2_berein_Fassung_VerwKostS_Entwurf (ca. 28 KB) Anlage 3_aktual_Kostenverzeichnis (ca. 40 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 21. März 2025 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 2 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 08.05.2025 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 38 · 06.05.2025
TO I, TOP 12
Angenommen
Der Vorlage M 54 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPBFF-BIGAfDVoltFRAKTIONStadtv. Yilmaz
Ablehnung:
ÖkoLinX-ELFGartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt und FRAKTION gegen ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (= Ablehnung) Stadtv. Yilmaz (= Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 40 · 08.05.2025
TO II, TOP 39
Angenommen
Der Vorlage M 54 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneCDUSPDLinkeFDPBFF-BIGAfDVoltFRAKTIONStadtv. Yilmaz
Ablehnung:
ÖkoLinX-ELFGartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, Linke, FDP, BFF-BIG, AfD, Volt, FRAKTION und Stadtv. Yilmaz gegen ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Ablehnung)

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