Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main (Grünanlagensatzung)
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Vortrag des Magistrats vom 06.04.2001, M 81
Betreff:
Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main (Grünanlagensatzung)
Begründung:
A. Zielsetzung
Mit der Grünanlagensatzung soll ein nachhaltiger Schutz der öffentlichen Grünflächen und Parks sichergestellt werden. Sie sind zunehmend einer erhöhten Inanspruchnahme ausgesetzt, weshalb es erforderlich ist, Regeln zur Nutzung von öffentlichen Grünanlagen und Parks aufzustellen.
Es hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünanlagen ohne entsprechende Regeln für ein faires Miteinander und einem respektvollen Umgang mit dem Allgemeingut nicht mehr gewährleistet werden kann. Dabei sollen sowohl die ökologischen Erfordernisse als auch die sich entwickelte kulturelle Vielfalt in Frankfurter Park- und Grünanlagen berücksichtigt werden.
Bereits mit der von der Stadtverordnetenversammlung am 28. l. 99, § 3456, beschl. Änderung der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main sind u. a. auch eine Vielzahl von Regelungen für die Grün- und Spielanlagen in Kraft getreten, welche sie besser schützen sollen.
Beispielhaft zu erwähnen sind hierbei das unbefugte Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen in Grünanlagen, die Sicherung von Kinderspielplätzen durch das Verbot des Verzehrs von alkoholischen Getränken und des Konsums von Betäubungsmitteln. Des weiteren sollen erhebliche Vermögensschäden, die durch das Bemalen, Besprühen, Beschriften von baulichen Anlagen in Grünanlagen entstehen, verhindert werden. Das Fernhalten von Tieren von Kinderspielplätzen und Spielparks ist damit auch geregelt worden.
In Ergänzung der bereits in der genannten Polizeiverordnung für Grün- und Kinderspielflächen enthaltenen Vorschriften sollen mit der vorgelegten Grünanlagensatzung weitere notwendige Regelungstatbestände mit aufgenommen werden, damit für die Grünflächen insgesamt eine öffentlich-rechtliche Wirkung entfaltet wird.
Die ökologische Funktion öffentlicher Grün- und Spielanlagen als Ruhezonen innerhalb der Stadt zur Erholung und Entspannung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie zum Teil darüber hinaus der aktiven Freizeitgestaltung steht hierbei im Vordergrund.
B. Alternative
Keine
C. Lösung Durch die vorgesehene Grünanlagensatzung soll der bestimmungsmäßige Gebrauch öffentlicher Grün- und Spielflächen festgelegt und damit eine allgemeinverträgliche Nutzung gesichert werden. Es besteht dann die Möglichkeit präventiv zu reagieren und Verstöße im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren schneller zu ahnden.
Es wird daher empfohlen, der vorgelegten Grünanlagensatzung zuzustimmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die in Artikel 2 vorgeschlagene Änderung der o. a. Polizeiverordnung erforderlich, weil ansonsten eine geordnete Praxis hinsichtlich von Ausnahmebewilligungen nicht möglich wäre.
D. Kosten
Keine
Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main (Grünanlagensatzung)
Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I 2000, S. 2) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main am , § , die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich, Begriffs- und Zweckbestimmungen
(1) Diese Satzung gilt für die öffentlichen städtischen Grünanlagen (im folgenden:
"Grünanlagen"), ausgenommen Friedhöfe im Sinne von § l der Friedhofsordnung. Ihre Regelungen haben nur hinweisende Bedeutung, soweit bundes- oder landesrechtliche Vorschriften abschließende Regelungen gleichen Inhalts enthalten. Sie treten hinter der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main zurück, soweit diese inhaltsgleiche Regelungen enthält.
(2) Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind die im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main stehenden Grünflächen, welche die Stadt dem im folgenden Abs. 3 aufgeführten Benutzungszweck gewidmet und den Benutzern kostenfrei zugänglich gemacht hat (insbesondere Parks, Uferanlagen, Kinderspiel- und Bolzplätze, jeweils nebst etwa zugehöriger Wasseranlagen und Anpflanzungen, wie z. B. Gärten und Bäumen). Keine Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Grünflächen, die Bestandteil öffentlicher Straßen im Sinne von § 2 Hessisches Straßengesetz sind, Sportanlagen im Sinne von § l der Satzung über die Benutzung von Sportanlagen der Stadt FrankfurtINDEX am Main sowie Flächen, die von § l der Satzung über die Benutzung des Geländes des Waldstadions Frankfurt a. M. erfasst sind.
(3) Die öffentlichen Grünanlagen dienen als Ruhezonen innerhalb der Stadt der Erholung und Entspannung der Einwohner/innen, zum Teil darüber hinaus (z. B. Kinderspielplätze, Bolzplätze, Spielparks) der aktiven Freizeitgestaltung.
(4) Die Grünanlagen dienen zugleich dem Ausgleich der vielfältigen Umweltbelastungen der Großstadt. Die in ihnen vorhandenen Pflanzen und Tiere verdienen daher besonderen Schutz vor Störungen und sonstigen schädlichen Einwirkungen aller Art.
§ 2 Benutzung der Grünanlagen
(1) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass diese nicht in ihren Funktionen nach § l Abs. 3 und 4 beeinträchtigt werden. Sie haben sich darüber hinaus so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Ihnen ist es untersagt,
- Gebäude, Grillplätze, Brunnen, Wasserbecken, Rasenflächen, Beete, Pflanzen, Bänke, Stühle, Spielgeräte sowie sonstige auf oder in den Grünanlagen befindliche bauliche Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen fahrlässig zu beschädigen oder vorsätzlich oder fahrlässig zu verunreinigen, wobei auch verunreinigt, wer diese Sachen bemalt, besprüht, beschriftet, beschmiert, mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder sonst versieht, 2. freilebende Wirbeltiere, etwa Wasservögel oder Fische, zu jagen, zu fangen, durch Bewerfen, Nachstellen oder in ähnlicher Art und Weise nicht nur unerheblich zu stören sowie Wasservögel oder Fische zu füttern,
- Hunde auf als Liegewiesen gekennzeichnete Flächen mitzubringen oder Hunde in den Grünanlagen, außer auf den hierfür gekennzeichneten Flächen, unangeleint laufen zu lassen oder an mehr als zwei Meter langen Leinen zu fuhren - von den Regelungen dieser Nummer sind Diensttiere und Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung ausgenommen -, 4. auf als Liegewiesen gekennzeichneten Flächen Ballspiele oder ähnliche Bewegungsspiele durchzuführen, 5. außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Zelte oder ähnliche transportable Unterkünfte aufzustellen, 6. außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen (Grillplätze) offenes Feuer zu entzünden oder zu unterhalten oder Grillgeräte zu benutzen,
- Veranstaltungen, d. h. organisatorische Maßnahmen jeglicher Art von nicht nur unerheblichem Aufwand und Umfang, welche die Anlagenzwecke nach § l Abs. 3 und 4 zu beeinträchtigen geeignet sind, durchzurühren, Waren oder Dienstleistungen jeglicher Art anzubieten, Sammlungen durchzuführen oder zu gewerblichen Zwecken zu filmen, 8. sich - sofern die Befugnis zum Aufenthalt auf Kinderspiel- oder Bolzplätzen auf bestimmte Personengruppen und/oder bestimmte Tageszeiten beschränkt ist - entgegen den Beschränkungen auf diesen Plätzen aufzuhalten. § 3 Bewilligung von Ausnahmen (1) Der Magistrat kann Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 2 schriftlich bewilligen. (2) Wem eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, hat diese während der Sonderbenutzung mitzuführen und dem Magistrat sowie den Polizeibehörden auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen. (3) Der durch eine Ausnahmebewilligung begründete Sonderbenutzungsanspruch ist weder vererblich noch übertragbar. § 4 Benutzungssperre Der Magistrat kann die Grünanlagen, einzelne Teile oder Einrichtungen derselben während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung oder für bestimmte Nutzungsformen sperren; in diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt. § 5 Beseitigungspflicht, Anlagenverweis (1) Wer eine in § 2 Abs. 2 Nr. l genannte Verunreinigung vorsätzlich verursacht, hat sie auf Aufforderung des Magistrats unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen, wer sie fahrlässig verursacht, hat dies auch ohne eine solche Aufforderung zu tun. (2) Wer trotz Ermahnung durch den Magistrat wiederholt oder in schwerwiegender Art und Weise gegen Regelungen dieser Satzung verstößt oder unmittelbar zu einem solchen Satzungsverstoß ansetzt oder wer in einer Grünanlage eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht oder zu einer solchen unmittelbar ansetzt, kann unbeschadet sonstiger Rechtsfolgen vom Magistrat für einen bestimmten Zeitraum aus der Grünanlage oder aus Anlageteilen verwiesen werden. Wer aus einer Grünanlage oder aus Anlageteilen verwiesen wird, darf sie während des Verweisungszeitraums nicht wieder betreten. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 1. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. l von dieser Vorschrift erfasste Sachen verunreinigt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 freilebende Wirbeltiere jagt oder fängt oder Wasservögel oder Fische füttert, 3. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 7 Veranstaltungen durchführt, Waren oder Dienstleistungen anbietet, Sammlungen durchführt oder zu gewerblichen Zwecken filmt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 freilebende Wirbeltiere durch Bewerfen, Nachstellen oder in ähnlicher Art und Weise nicht nur unerheblich stört, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Hunde, die keine Diensttiere oder Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung sind, auf als Liegewiesen gekennzeichnete Flächen mitbringt oder sie in den Grünanlagen, außer auf den hierfür gekennzeichneten Flächen, unangeleint laufen lässt oder an mehr als zwei Meter langen Leinen führt, 3. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 auf als Liegewiesen gekennzeichneten Flächen Ball spielt oder ähnliche Bewegungsspiele durchführt, 4. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 5 außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Zelte oder ähnliche transportable Unterkünfte aufstellt, 5. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 6 außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen (Grillplätze) offenes Feuer entzündet oder unterhält oder Grillgeräte benutzt, 6. entgegen § 3 Abs. 2 eine nach § 3 Abs. l erteilte Ausnahmebewilligung während der Sonderbenutzung dem Magistrat sowie den Polizeibehörden auf Verlangen nicht unverzüglich vorzeigt, 7. sich entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 trotz Beschränkung der Befugnis zum Aufenthalt auf Kinderspiel- oder Bolzplätzen aufhält, 8. einer Benutzungssperre nach § 4 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 5 Abs. l eine Verunreinigung nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich beseitigt, 10. einem Anlagenverweis nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Gefahrenabwehrverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 6. April 2001 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor.