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Satzung zur 6. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002

Vorlagentyp: M
108 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren3 SitzungenAngenommen

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Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 09.01.2012, M 7

Betreff: Satzung zur 6. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002 Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 28.01.2010, § 7522 (M 242)

  1. Dem vorgelegten Entwurf der Satzung zur
  2. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main wird zugestimmt.
  3. Der Magistrat wird beauftragt, die für die Satzungsänderung erforderliche Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung einzuholen sowie hinsichtlich des § 5 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) das Weitere zu veranlassen. Begründung: Im Mittelpunkt der
  4. Änderung der ZVK-Satzung steht die Einigung der Tarifvertragsparteien über die Neuregelung der Startgutschriften für die so genannten rentenfernen Versicherten. Die Neuregelung war aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - notwendig geworden. Gleichzeitig haben die Tarifvertragsparteien Einvernehmen über die Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Mutterschutzzeiten und zu eingetragenen Lebenspartnerschaften erzielt. Die
  5. Änderung der ZVK-Satzung beruht im Wesentlichen auf den tarifvertraglichen Vorgaben des Änderungstarifvertrages Nr. 5 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes (ATV-K) und der
  6. Änderung der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA). Der Kassenausschuss der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main hat der Satzungsänderung in seiner Sitzung am 30.11.2011 zugestimmt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen: Zu § 1 Nr. 1 (§ 18 Absatz 3 - Versicherungspflicht) Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15.09.2008, der gleichermaßen für Beschäftigte innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gilt, haben jetzt auch Beschäftigte, die in Großbetrieben außerhalb öffentlicher Schlachthöfe in der Fleischuntersuchung tätig sind, einen Anspruch auf Zusatzversorgung. Zu § 1 Nr. 2 (§ 35 - Soziale Komponenten) Mutterschutzzeiten werden künftig in der Zusatzversorgung als soziale Komponente berücksichtigt. Werdende Mütter unterliegen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz - MuSchG) und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1 MuSchG) einem Beschäftigungsverbot. Sie erhalten in dieser Zeit durch den Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Dieser Zuschuss ist nach dem Einkommensteuerrecht steuerfrei. Daher fällt während der Mutterschutzzeit kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt an. Bereits mit Urteil vom
  7. Juni 2005 (AZ IV ZR 100/02) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
  8. Januar 2005 festgestellt, dass die bisherige Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten gegen Unionsrecht und den dort verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit verstößt und Mutterschutzzeiten nach dem
  9. Mai 1990 "wie Umlagemonate" zu berücksichtigen sind. Dieser in der BGH-Entscheidung genannte Stichtag beruht auf dem In-Kraft-Treten maßgeblicher EU-rechtlicher Regelungen. Diese Rechtsprechung wird mit dem
  10. Änderungstarifvertrag zum ATV-K umgesetzt. ... Zu einer im Weiteren ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  11. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Streitgegenstand waren die Mutterschutzzeiten vor dem
  12. Mai 1990 - werden die Tarifvertragsparteien nach Auswertung der Entscheidungsgründe Gespräche aufnehmen. Nach der aktuellen Tarifeinigung werden ab
  13. Januar 2012 für Mutterschutzzeiten Versorgungspunkte berücksichtigt. Grundlage dafür bildet ein vom Arbeitgeber zu meldendes fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Umlagen und Sanierungsgelder sind insoweit nicht zu zahlen. Die Finanzierung der entstehenden zusätzlichen Aufwendungen erfolgt solidarisch als soziale Komponente. Für die Erfüllung der Wartezeit sind die Mutterschutzzeiten als Umlage-/Beitragsmonate zu berücksichtigen. Soweit bislang im Rahmen der Elternzeit ab Geburt des Kindes ein fiktives Entgelt von 500,00 € monatlich für jedes Kind berücksichtigt wurde, gilt dies künftig nur noch für die tatsächliche Elternzeit. Regelungen für Mutterschutzzeiten zwischen dem
  14. Mai 1990 und dem
  15. Dezember 2011 sowie für Besitzstandsrenten haben die Tarifpartner in den Übergangsvorschriften getroffen (vgl. Nr. 11 der Satzungsänderung). Die weitere Änderung in § 35 beinhaltet eine redaktionelle Klarstellung bezüglich der Anrechnung von Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten. Zu § 1 Nr. 3 (§ 36 Abs. 4 - Betriebsrente für Hinterbliebene) Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften erhalten die überlebenden Lebenspartner eine Hinterbliebenenleistung entsprechend den Regelungen für Witwen/Witwer. Mit dieser Änderung wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom
  16. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - Rechnung getragen. Zu § 1 Nr. 4 (§ 40 - Erlöschen) Die Erlöschensgründe von Witwen-/Witwerrenten gelten nunmehr auch für Leistungen an überlebende Lebenspartner. Der Hinterbliebenenrentenanspruch fällt weg bei einer Wiederheirat bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft. Zu § 1 Nr. 5 (§ 44 - Eheversorgungsausgleich) Es handelt sich ausschließlich um eine redaktionelle Anpassung. Zu § 1 Nr. 6 (§ 47 - Auszahlung) Die Änderung betrifft die Zahlung von Renten ins Ausland. Betriebsrenten sind nicht nur in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sondern in den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und damit auch nach Island, Liechtenstein und Norwegen zu überweisen. Unabhängig davon können - wie bisher - Betriebsrenten auch in alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden. Diese Zahlungen erfolgen allerdings auf Kosten und Gefahr der Berechtigten. ... Zu § 1 Nr. 7 (§ 48 - Pflichten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten) Die Anzeigepflicht für den Bezug von Übergangskrankengeld wird gestrichen; ihr kommt inzwischen keine Bedeutung mehr zu. Ergänzt werden die Anzeigepflichten hinsichtlich der eingetragenen Lebenspartner. Zu § 1 Nr. 8 (§ 72 - Übergangsvorschriften für Anwartschaften der Versicherten - Grundsätze) Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist seit
  17. Januar 2002 als Punktemodell ausgestaltet. Die in dem bis dahin geltenden Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften waren entsprechend den tarifvertraglich vereinbarten Übergangsregelungen als Startgutschrift überzuleiten. Bei den Pflichtversicherten wurde dabei zwischen den so genannten rentennahen und den rentenfernen Jahrgängen (geboren vor dem
  18. Januar 1947 bzw. nach dem
  19. Januar 1947) unterschieden. Der Bundesgerichtshof hatte in einer Grundsatzentscheidung vom
  20. November 2007 die Systemumstellung als rechtmäßig beurteilt, gleichzeitig aber festgestellt, dass es hinsichtlich der Startgutschriften für die Pflichtversicherten rentenferner Jahrgänge in bestimmtem Umfang einer Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien bedarf. Beanstandet worden war die Benachteiligung von Beschäftigten, die erst in höherem Lebensalter in den öffentlichen Dienst eingetreten waren (sog. Späteinsteiger). Die Tarifvertragsparteien haben nunmehr die Vorgaben des BGH vom
  21. November 2007 zu den Startgutschriften der rentenfernen Pflichtversicherten umgesetzt. Für diesen Personenkreis ist eine Vergleichsstartgutschrift zu berechnen. Sofern diese höher ist als die bisherige Startgutschrift, wird ein entsprechender Zuschlag gezahlt. Die Einzelheiten hierzu sind in § 73 Abs. 1 a geregelt (vgl. Nr. 9 der Änderungssatzung). Nach den Berechnungen der Tarifvertragsparteien werden ca. 14% der Pflichtversicherten von der Neuregelung profitieren. Die Information der Pflichtversicherten erfolgt nach den Festlegungen der Tarifvertragsparteien im Rahmen des jährlichen Versicherungsnachweises (Versorgungskontos). Im Bereich der ZVK Frankfurt am Main sind die Startgutschriften für über 24.000 Pflichtversicherte und Leistungsempfänger zu überprüfen. Zu § 1 Nr. 9 (§ 73 - Höhe der Anwartschaften für am
  22. Dezember 2001 schon und am
  23. Januar 2002 noch Pflichtversicherte) Für alle rentenfernen Pflichtversicherten ist eine Vergleichsstartgutschrift zu berechnen. Dazu wird in einem ersten Prüfungsschritt ein Vergleich des bisherigen Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit einem Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend der Berechnungsmethode nach § 2 BetrAVG durchgeführt: ○ Nach § 18 BetrAVG stehen für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25 Prozentpunkte zu. ○ Der Unverfallbarkeitsquotient nach § 2 BetrAVG errechnet sich aus dem Verhältnis der bis zum Umstellungsstichtag (31.12.2001) erreichten Pflichtversicherungszeit zu der bis zum
  24. Lebensjahr erreichbaren Pflichtversicherungszeit. ... Beträgt die Differenz 7,5 Prozentpunkte oder weniger, wird keine Vergleichsstartgutschrift ermittelt. Es verbleibt bei der bisherigen Startgutschrift. Ist der (neue) Unverfallbarkeitsquotient um mehr als 7,5 Prozentpunkte höher als der Versorgungsvomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 BetrAVG wird eine neue Vergleichsstartgutschrift ermittelt. Soweit die Vergleichsstartgutschrift höher ist als die bisherige Startgutschrift, erhält der Versicherte die Differenz als Zuschlag zur Startgutschrift. Dieser Zuschlag ist bei Versicherten, die im Rahmen einer Rentenfestsetzung wegen voller Erwerbsminderung mit einem Versicherungsfall vor dem
  25. Januar 2007 eine Aufstockung auf die rentennahe Startgutschrift erhalten haben (§ 73 Abs. 3 a), entsprechend zu vermindern. Die Berechnung der Vergleichsstartgutschrift erfolgt in enger Anlehnung an das frühere Gesamtversorgungssystem. Im Unterschied zur derzeitigen Startgutschrift wird dabei nicht generell der Höchstversorgungssatz von 91,75 % unterstellt, sondern ein individueller Versorgungssatz ermittelt. Dabei werden berücksichtigt: ○ alle Pflichtversicherungszeiten bis zum
  26. Dezember 2001 in vollem Umfang ○ die Zeit vom
  27. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem der Versicherte das
  28. Lebensjahr vollendet, ebenfalls in vollem Umfang ○ alle Kalendermonate ab Vollendung des
  29. Lebensjahres bis zum
  30. Dezember 2001 - soweit keine Pflichtversicherungszeit - zur Hälfte. Ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel verdeutlicht die Berechnungsmodalitäten sowohl der bisherigen Startgutschrift als auch der neu zu erstellenden Vergleichsberechnung: Geburtsdatum: 04.08.1953 Beginn der Pflichtversicherung: 01.12.1989 Versorgungssatz der derzeitigen Startgutschrift Pflichtversicherung vom 01.12.1989 - 31.12.2001 = 145 Mon. = 12,08 Jahre Versorgungssatz nach § 18 Abs. 2 BetrAVG = 12,08 Jahre x 2,25 = 27,18 % Unverfallbarkeitsquotient nach § 2 BetrAVG) bis 31.12.2001 erreichte Pflichtversicherungszeit x 100 12,08 Jahre x 100 = 42,02 % bis zum
  31. Lebensjahr erreichbare Pflichtversicherungszeit 28,75 Jahre Vergleichsversorgungssatz Unverfallbarkeitsquotient ./. 7,5 Prozentpunkte 42,02 % - 7,5 = 34,52 % Zwischenergebnis: Der Unverfallbarkeitsquotient ist günstiger. ... Startgutschrift bisher Vergleichsstartgutschrift gesamtversorgungsfähiges Entgelt (netto) 1.648,99 € 1.648,99 € Versorgungssatz für Voll-Leistung Höchstsatz aus Gesamtversorgungssystem individuelle gesamtversorgungsfähige Zeit 38,42 Jahre x 2,294 91,75 % 88,13 % Gesamtversorgung 1.512,95 € 1.453,25 € gesetzliche Rente 1.014,07 € 1.014,07 € Voll-Leistung 498,88 € 439,18 € Versorgungssatz 27,18 % 34,52 % Startgutschrift 135,60 € 151,61 € Was die Anrechnung der gesetzlichen Rente bei der Ermittlung der Startgutschrift anbelangt, verbleibt es bei der Anwendung des Näherungswertverfahrens. Der BGH hatte hierzu in dem oben erwähnten Grundsatzurteil eine Prüfung angeraten. In ihrer Niederschriftserklärung vom
  32. Mai 2011 haben die Tarifvertragsparteien nach Prüfung anhand konkreter Versicherungsbestandsdaten festgestellt, dass sich durch die ausschließliche Verwendung des Näherungsverfahrens keine unangemessene Benachteiligung der Versicherten ergibt. Die Tarifvertragsparteien sind deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass es insoweit weder einen Nachbesserungsbedarf noch eine Notwendigkeit für eine Härtefallregelung gibt. Zu § 1 Nr. 10 (§ 74 - Höhe der Anwartschaften für am
  33. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte) Am
  34. Dezember 2001 beitragsfrei Versicherten steht, wenn sie bis dahin die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz (insbesondere zehnjährige Betriebszugehörigkeit) erfüllt haben, neben der satzungsrechtlichen Anwartschaft eine gesetzliche Anwartschaft nach § 18 BetrAVG zu. Diese gesetzliche Anwartschaft ist nicht Bestandteil der satzungsrechtlichen Startgutschrift. Vielmehr wird im Leistungsfall geprüft, ob der satzungsrechtliche Anspruch höher ist als der gesetzliche. Die höhere Rente wird gezahlt. Nach der neuen tarifvertraglichen Regelung ist auch für diesen Personenkreis eine Vergleichsstartgutschrift nach § 73 Abs. 1 a - also analog der rentenfernen Versicherten - durchzuführen. Ein sich danach ergebender höherer Anspruch ist als Betriebsrente zu zahlen. ... Zu § 1 Nr. 11 (§ 78 - Übergangsregelungen) Die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Mutterschutzzeiten für die Zeit ab
  35. Januar 2012 erfolgt - wie bereits oben dargestellt - in §
  36. Regelungen für Mutterschutzzeiten vom
  37. Mai 1990 -
  38. Dezember 2011 sowie für Besitzstandsrenten werden in die Übergangsvorschriften aufgenommen. Für die Mutterschutzzeiten zwischen dem
  39. Januar 2002 und dem
  40. Dezember 2011 ist danach die in § 35 Abs. 1 als soziale Komponente getroffene Regelung mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Die Berücksichtigung erfolgt auf Antrag der Versicherten unter Beifügung geeigneter Nachweise über Beginn und Ende der Mutterschutzzeit. Die Zusatzversorgungskassen verfügen derzeit über keine Informationen zu Beginn und Ende der Mutterschutzzeiten. Auch bei vielen Arbeitgebern liegen keine entsprechenden Daten mehr vor, insbesondere dann, wenn die Frauen bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Sofern die Pflichtversicherung zwischenzeitlich übergeleitet wurde, ist der Antrag bei der Kasse einzureichen, bei der seinerzeit das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Das für die Mutterschutzzeit anzurechnende fiktive Entgelt errechnet sich aus dem gespeicherten durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des vorangegangenen Kalenderjahres. Ist für das Vorjahr kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist ein fiktives Entgelt vom Arbeitgeber anzufordern. Soweit sich die Versorgungspunkte für Mutterschutzzeiten zeitweise mit der schon vorhandenen sozialen Komponente "Elternzeiten" überschneiden, erfolgt eine entsprechende Verrechnung. Für Mutterschutzzeiten vom
  41. Mai 1990 bis
  42. Dezember 2001 ist ebenfalls die Anrechnung eines fiktiven Entgelts auf Antrag vorgesehen. In diesem Fall ist die Startgutschrift unter Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten neu zu errechnen. Ergibt sich ein höherer Wert, ist dieser zu verwenden. Entsprechendes gilt auch für die Vergleichsstartgutschrift nach § 73 Abs. 1a. Sie ist ebenfalls unter Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten zu berechnen. Ist die ursprüngliche Startgutschrift bzw. die Vergleichsstartgutschrift niedriger als zuvor, ist die bisherige Startgutschrift ohne Mutterschutzzeiten maßgebend. Der Antrag auf Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten ist insoweit als nicht gestellt zu betrachten. Auch die Mutterschutzzeiten vom
  43. Mai 1990 bis zum
  44. Dezember 2011 gelten als Umlage-/ Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit. Bei Besitzstandsrenten (Rentenbeginn vor dem
  45. Januar 2002) haben sich die Tarifpartner auf einen Zuschlag zur Rente verständigt. Dazu sind aus einem fiktiven Entgelt Versorgungspunkte zu ermitteln und mit dem Messbetrag von 4 Euro in einen Rentenwert umzurechnen. Dieser Rentenwert ist als Zuschlag zur Besitzstandsrente zu zahlen. ... Zu § 2 (In-Kraft-Treten) Die Änderungssatzung tritt am
  46. Januar 2002 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war die grundlegende Reform der Zusatzversorgung - Ablösung des Gesamtversorgungssystems und Einführung des Punktemodells - in Kraft getreten. Die rentenfernen Startgutschriften sind bezogen auf diesen Stichtag zu prüfen und ggf. neu festzusetzen. Abweichend gilt: Zum 01.01.2005 (§ 1 Nrn. 3, 4, 7 Buchst. b) Analog den Bestimmungen in der gesetzlichen Rentenversicherung treten die Änderungen zu den eingetragenen Lebenspartnern zum
  47. Januar 2005 in Kraft. Zum 01.09.2008 (§ 1 Nr. 1) Der der Satzungsänderung zugrunde liegende TV-Fleischuntersuchung gilt seit
  48. September
  49. Zum 01.09.2009 (§ 1 Nr. 5) Das Versorgungsausgleichsgesetz und die satzungsrechtliche Umsetzung waren zum
  50. September 2009 in Kraft getreten. Dem folgt die redaktionelle Anpassung. Zum 01.11.2009 (§ 1 Nr. 6) Die Änderungen zu den Auslandsüberweisungen treten entsprechend gesetzlicher Bestimmungen zum
  51. November 2009 in Kraft. Zum 01.01.2012 (§ 1 Nrn. 2 Buchst. a und 11) Die Regelungen zu den Mutterschutzzeiten treten nach den Vorgaben des
  52. Änderungstarifvertrages zum ATV-K am
  53. Januar 2012 in Kraft. Anlage 1 (ca. 161 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.

  1. 9. Januar 2012Sie sind hier
    MM 7Satzung zur 6. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002
    Magistratsvortrag
  2. 22. November 2013AA 449Satzung zur 7. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002STVV-Anfrage
  3. 3. Februar 2014Antwort des Magistrats · nach 108 WochenBB 25Umsetzung des Tariftreuebeschlusses bei städtischen AuftragnehmernMagistratsbericht
  4. 21. Februar 2020MM 38Satzung zur 8. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002Magistratsvortrag

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 7 · 27.02.2012
TO I, TOP 12
Angenommen
Der Vorlage M 7 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDFDP
Sonstige:
Linke (Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Enthaltung:
Freie WählerPiraten
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD und FDP; LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) und FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten (= Enthaltung)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 8 · 28.02.2012
TO I, TOP 41
Angenommen
Der Vorlage M 7 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeFDP
Enthaltung:
Freie WählerPiratenÖkoLinX-ARLNPD
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und FDP; FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten, ÖkoLinX-ARL und NPD (= Enthaltung)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 9 · 01.03.2012
TO II, TOP 32
Angenommen
Der Vorlage M 7 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeFDP
Enthaltung:
Freie WählerPiratenÖkoLinX-ARLNPD
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und FDP; FREIE WÄHLER, Piraten, ÖkoLinX-ARL und NPD (= Enthaltung)

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