Satzung zur 7. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002
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Vortrag des Magistrats vom 22.11.2013, M 228
Betreff: Satzung zur 7. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002 Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 01.03.2012, § 1315 (M 7)
- Dem vorgelegten Entwurf der Satzung zur
- Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main wird zugestimmt.
- Der Magistrat wird beauftragt, die für die Satzungsänderung erforderliche Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung einzuholen sowie hinsichtlich des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) das Weitere zu veranlassen. Begründung: Anlass für die
- Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main bildet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Ausgleichsbetrag beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der ZVK-Mitgliedschaft. Nach § 15 ZVK-Satzung hat ein Arbeitgeber anlässlich der Beendigung seiner Mitgliedschaft einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Mit diesem Ausgleichsbetrag wird eine vollständige Ausfinanzierung der von der ZVK für die früheren Beschäftigten dieses Arbeitgebers zu erbringenden Leistungsverpflichtungen sichergestellt. Ansonsten würden diese Lasten in unzumutbarer Weise auf die anderen an der ZVK beteiligten Arbeitgeber verteilt. Wegen der Erhebung des Ausgleichsbetrags waren verschiedene Rechtsstreite insbesondere gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) anhängig. In den am 10.10.2012 ergangenen Urteilen (IV ZR 10/11 sowie IV ZR 12/11) befasste sich der BGH umfassend mit den Regelungen der VBL zur Zahlung des Gegenwerts (Begriff der VBL für den Ausgleichsbetrag). Im Ergebnis hält der BGH die zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen für rechtswidrig. In einer weiteren Entscheidung vom 13.02.2013 (Az.: IV ZR 131/12) übertrug der BGH die genannten Entscheidungen auch auf den Bereich einer kommunalen Zusatzversorgungskasse. Nach Auffassung des BGH verstoßen die Satzungsregelungen gegen AGB-Recht und sind deshalb unwirksam. Folgende Gründe werden angeführt: Das ausgeschiedene Mitglied werde durch die Einbeziehung der verfallbaren Anwartschaften in die Ausgleichsberechnung sowie die fehlende Einräumung eines alternativen Zahlungsmodells zu der versicherungsmathematisch berechneten Einmalzahlung unangemessen benachteiligt. Zudem seien die Satzungsregelungen intransparent, weil nicht alle relevanten Rechnungsgrundlagen offengelegt werden. Mit seiner Feststellung, dass die Satzungsbestimmungen über die Zahlung eines Ausgleichsbetrages unwirksam sind, bestätigte der BGH gleichzeitig aber auch die grundsätzliche Zulässigkeit der Forderung eines Ausgleichs beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Zusatzversorgung. Der ersatzlose Wegfall des Ausgleichsbetrages wäre für die Zusatzversorgungseinrichtungen eine unzumutbare Härte. Die ansonsten eröffnete Möglichkeit der ausgleichslosen Abwälzung von Rentenlasten durch das ausgeschiedene Mitglied auf die verbliebenen Arbeitgeber würde eine gravierende Belastung der Solidargemeinschaft darstellen. Die entstandene Satzungslücke sei - so der BGH - durch den Satzungsgeber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit einer rückwirkenden Neuregelung auch für bereits beendete Mitgliedschaften zu schließen. In den Gremien der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen ist eine den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung Rechnung tragende Neuregelung erarbeitet und im Rahmen der
- Änderung der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) verabschiedet worden. Der jetzt vorliegende Entwurf einer
- Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main beruht im Wesentlichen auf der Änderung der AKA-Mustersatzung. Er berücksichtigt darüber hinaus zwischen den kommunalen hessischen Zusatzversorgungskassen abgestimmte redaktionelle Klarstellungen sowie eine konkretisierende Regelung bezüglich der Verzinsung bei dem als Alternative zur Einmalzahlung neu vorgesehenen Erstattungs- und Amortisationsmodell. Die Regelungen zum Ausgleichsbetrag sind nunmehr in § 15 (Grundsatzregelung) § 15 a (Einmalzahlung) und § 15 b (Erstattungs- und Amortisationsmodell) verankert. Für seit dem 01.01.2002 beendete Mitgliedschaften werden in § 79 Übergangsregelungen geschaffen. Die übrigen Satzungsänderungen betreffen: § 6 Aufgaben des Kassenausschusses Der Erlass von Vermögensrichtlinien wird ausdrücklich in den Aufgabenkatalog aufgenommen. Zugleich wird festgelegt, dass die Richtlinien der Genehmigung der Versicherungsaufsicht bedürfen. § 13 Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft Die Anzeigepflichten der Mitglieder werden erweitert. § 14 Beendigung der Mitgliedschaft Ergänzt wird, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, wenn ein Arbeitgeber nicht alle der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigten anmeldet. § 43 Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind: Klargestellt wird, dass die Antragstellung bei der ZVK maßgebend für den Rentenbeginn ist. § 44 Versorgungsausgleich Der Hinweis auf § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) wird gestrichen. Die gesetzliche Regelung ist als höherrangiges Recht ohnehin zu beachten. § 45 Leistungsantrag Es handelt sich um eine Klarstellung: Der Antrag auf Betriebsrente muss schriftlich erfolgen. Der Kassenausschuss der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main hat der Satzungsänderung auf seiner Sitzung am 28.08.2013 zugestimmt. Zu den einzelnen Satzungsänderungen ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen: Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Neuregelung zum Ausgleichsbetrag. Zu Nr. 2 (§ 6 - Aufgaben des Kassenausschusses) Der Aufgabenkatalog wird um den Erlass von Vermögensrichtlinien ergänzt. Zugleich wird in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung festgelegt, dass die Richtlinien der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen. Zu Nr. 3 (§ 12 - Fortsetzung von Mitgliedschaften) Die Änderung steht im Zusammenhang mit den Neuregelungen zum Ausgleichsbetrag. Nach § 12 kann die ZVK mit einem Arbeitgeber, bei dem die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen sind, die Fortsetzung der Mitgliedschaft vereinbaren. Soweit dabei die Mitgliedschaft auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversicherten Beschäftigten beschränkt wird, hat der Arbeitgeber einen Abgeltungsbetrag zu zahlen. Soweit wegen seiner Berechnung bisher auf § 15 Bezug genommen wurde, erfolgt nunmehr ein Verweis auf die entsprechende neue Regelung in § 15a Abs.
- Im Unterschied zum Ausgleichsbetrag werden bei der Berechnung des Abgeltungsbetrags die verfallbaren Anwartschaften nicht ausklammert. Die Einbeziehung ist gerechtfertigt, da bei den betroffenen Pflichtversicherten infolge der Fortsetzung der Mitgliedschaft von dem Eintritt der Unverfallbarkeit auszugehen ist. Die am Stichtag noch verfallbaren Anwartschaften von beitragsfrei Versicherten finden dagegen keine Berücksichtigung. Zu Nr. 4 (§ 13 - Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft) Mitglieder sind nach § 13 Abs. 3 schon bislang verpflichtet gewesen, die ZVK über arbeitgeberseitige Veränderungen, die Einfluss auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen haben, zu informieren. In der Vergangenheit hat die ZVK keine oder oftmals verspätet, mehr oder weniger zufällige Kenntnis über diese Sachverhalte erlangt. Mit der ausdrücklichen Auflistung der Informationspflichten bei Veränderungen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen sollen den Arbeitgebern bestehende Mitteilungspflichten verdeutlicht werden. Dies ist im Interesse sowohl der ZVK als auch des Mitglieds. Zu Nr. 5 (§ 14 - Beendigung der Mitgliedschaft) In § 14 Abs. 4 wird ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall aufgenommen, dass ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Anmeldung sämtlicher der Versicherungspflicht unterliegender Beschäftigten nicht nachkommt. Das für diesen Fall bestehende außerordentliche Kündigungsrecht wurde in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom
- Juli 2012 (6 U 31/11) bestätigt. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sind hierbei zu beachten. Zu Nr. 6 (§ 15 - Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in den oben bereits erwähnten Grundsatzentscheidungen vom
- Oktober 2012 (IV ZR 10/11 und IV ZR 12/11) umfassend mit der rechtlichen Zulässigkeit der Regelung der Gegenwerte bei Ausscheiden von beteiligten Arbeitgebern aus der VBL befasst. Der BGH hat grundsätzlich die Zulässigkeit der Forderung eines Gegenwerts beim Ausscheiden aus der Zusatzversorgung bestätigt: "Bei Eintritt des Versicherungsfalls muss die VBL also für einen Beschäftigten leisten, für den während der Beteiligung des Arbeitsgebers kein Kapitalstock gebildet wurde und dessen Arbeitgeber sich nicht mehr mit Umlagen an der Finanzierung beteiligt. Für den Gegenwert dieser finanziellen Lasten bedarf es des finanziellen Ausgleichs durch den ausscheidenden Beteiligten." Der BGH fordert aber eine Anpassung der bestehenden Regelungen hinsichtlich folgender Punkte: - Nach Ansicht des BGH ist es nicht angemessen, wenn Anwartschaften von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit in vollem Umfang bei der Berechnung des Gegenwerts berücksichtigt werden; nicht alle Versicherten würden die Wartezeit bis zum Leistungsfall erfüllen. - Ferner liegt nach Ansicht des BGH in der Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten. Der Arbeitgeber hat durch eine sofortige Umstellung der Umlagefinanzierung auf Kapitaldeckung sehr hohe finanzielle Belastungen. Zudem muss der ausscheidende Arbeitgeber sehr hohe Prognoserisiken tragen, die bei Ausgleichsformen, die nicht ausschließlich eine Einmalzahlung vorsehen, nicht notwendig sind. - Zudem ist nach Auffassung des BGH die Regelung der VBL intransparent, weil die relevanten Berechnungsgrundlagen nicht offen gelegt sind. Der Arbeitgeber kann also - selbst unter Zuhilfenahme eines Aktuars - die Berechnung der VBL nicht überprüfen. Es ist nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich durch eigene Gutachter fehlende Berechnungsparameter zu erschließen. Aus diesen Gründen ist die Gegenwertregelung der VBL nach Ansicht des BGH unwirksam. Allerdings kann die durch die Unwirksamkeit der Gegenwertregelung eingetretene Satzungslücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung auch durch eine neue Satzungsregelung, die den ausgeschiedenen Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt, mit Wirkung für eine bereits beendete Beteiligung geschlossen werden. Die Entscheidungen des BGH betreffen unmittelbar nur die Gegenwertregelung der VBL. Dennoch ergibt sich aus den Grundsatzurteilen auch für die kommunalen Satzungen Anpassungsbedarf, da sich die oben genannten Kritikpunkte auch auf die dortigen Satzungsregelungen übertragen lassen. So hat der BGH dann auch mit Urteil vom 13.02.2013 (IV ZR 131/12) die Regelung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse zum Ausgleichsbetrag aus den gleichen Gründen für unwirksam erklärt. Die Regelung des Ausgleichsbetrags in § 15 der Satzung ist deshalb im Sinne der Entscheidungen des BGH anzupassen: Die verfallbaren Anwartschaften werden künftig nicht mehr bei der Ausgleichsbetragsberechnung berücksichtigt. Ferner werden - neben dem bisher schon genannten Berechnungsparameter Rechnungszins - die weiteren Berechnungsparameter für die Barwertberechnung offen gelegt. Zudem wird den ausscheidenden Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, anstelle einer Einmalzahlung oder Stundung den finanziellen Ausgleich über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren in Form von Erstattungs- und Amortisationsbeträgen zu leisten und so das Prognoserisiko zu vermindern. Absatz 1: Scheidet ein Arbeitgeber aus der ZVK-Mitgliedschaft aus, bleiben die Leistungsverpflichtungen der ZVK gegenüber den Versicherten dieses Mitglieds weiterhin bestehen. Aufgrund dieser fortbestehenden Leistungsverpflichtung hat das ausgeschiedene Mitglied einen angemessenen Ausgleich für die bei der ZVK verbleibenden, dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnenden Lasten zu erbringen. Die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnenden Lasten ergeben sich aus § 15a Abs.
- Absatz 2: Hier wird das neue Wahlrecht des ausscheidenden Mitglieds zwischen dem finanziellen Ausgleich in Form des Ausgleichsbetrags oder in Form von Erstattungs- und Amortisationsbeträgen fixiert. Das Wahlrecht muss spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung der ZVK über die Höhe des Ausgleichsbetrags ausgeübt werden. Sofern das Mitglied an der Zahlung von Erstattungs- und Amortisationsbeträgen interessiert ist, kann auch bereits im Vorfeld der Beendigung der Mitgliedschaft eine zusätzliche Berechnung der Erstattungs- und Amortisationsbeträge erfolgen. Bei der Wahl des Erstattungs- und Amortisationsmodells, das in der Regel über einen Zeitraum von 20 Jahren läuft, muss die künftige Zahlungsfähigkeit des ausgeschiedenen Mitglieds für die ZVK gesichert sein. Deshalb können insolvenzfähige Mitglieder diese Option nur dann wählen, wenn sie entsprechende Sicherungsmittel in Höhe des nach § 15a berechneten Barwerts vorlegen. Ausreichende Sicherungsmittel sind: - Unwiderrufliche Verpflichtungserklärungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist (Buchstabe
- a)- Unwiderrufliche Deckungszusagen von im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen (Buchstabe
- b)- Selbstschuldnerische Bankbürgschaften von im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituten (Buchstabe
- c). Die ZVK kann im Einzelfall auch andere Sicherungsmittel zulassen. Auf Wunsch des ausgeschiedenen Mitglieds ist eine anteilige Reduzierung des Sicherungsumfangs entsprechend der jährlich entrichteten Zahlungen möglich. Hierbei erfolgt keine Neubewertung der Restschuld anhand eines neuen versicherungsmathematischen Gutachtens. Der Sicherungsumfang wird in Höhe des entrichteten Zahlbetrags gekürzt, ein mittels Zinsen bereits angespartes Guthaben bleibt dabei unberücksichtigt. Da die Reduzierung mit zusätzlichen Kosten gegenüber dem Sicherungsgeber verbunden sein kann, erfolgt sie nur auf ausdrücklichen Wunsch des ausgeschiedenen Arbeitgebers. Absatz 3 Ist das ausgeschiedene Mitglied ganz oder teilweise durch eine Ausgliederung aus einem anderen Mitglied hervorgegangen und kann nicht festgesellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, findet das Amortisationsmodell keine Anwendung. Zu Nr. 7 (§ 15a - Ausgleichsbetrag) In dieser Vorschrift wird der finanzielle Ausgleich in Form des Ausgleichsbetrags geregelt. Absatz 1: Entsprechend der bisherigen Satzung richtet sich der Ausgleichsbetrag nach der Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf der ZVK lastenden und dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung im Abrechnungsverband I. Für die Ermittlung des Barwertes sind die zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft bestehenden Ansprüche und unverfallbaren Anwartschaften zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH werden ausschließlich die Anwartschaften berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitglieds unverfallbar waren. Die verfallbaren Anwartschaften finden keine Berücksichtigung. Maßgeblich für die Ermittlung der Unverfallbarkeit sind die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und der Satzung. Aufgrund der vom BGH aufgestellten Transparenzanforderung werden zur Klarstellung neben den Ansprüchen der Betriebsrentenberechtigten nunmehr auch die künftigen Ansprüche von deren Hinterbliebenen aufgeführt. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens haben die Hinterbliebenen keinen Leistungsanspruch, wenn der unmittelbar Betriebsrentenberechtigte noch lebt. Klargestellt wird auch, dass entsprechend der allgemeinen Regelung für die Pflichtversicherung alle bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anrechte zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob diese beim ausscheidenden Mitglied oder bei vorherigen Arbeitgebern erworben wurden. Absatz 2: Die Berechnung des Ausgleichsbetrags erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen; sie obliegt künftig dem Verantwortlichen Aktuar der ZVK (§ 7). Der Ausgleichsbetrag ist so zu bemessen, dass die bei der ZVK verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche, die dem ausgeschiedenen Arbeitgeber zuzuordnen sind, ausfinanziert und künftige Ausgaben der ZVK und mögliche Fehlbeträge abgegolten sind. Bei der Barwertberechnung sind stets die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsgrundlagen und Berechnungsparameter heran zu ziehen. Neu aufgenommen wurde, dass die für die Barwertberechnung maßgeblichen Berechnungsparameter der Rechnungszins und die Sterbetafeln sind. Dies verdeutlicht den Vertragspartnern der ZVK, anhand welcher grundlegenden Kriterien die Berechnung des Ausgleichsbetrags erfolgt. Die vom BGH aufgestellten Transparenzanforderungen werden durch die im Weiteren benannten Berechnungsparameter erfüllt. Der für die Barwertberechnung zentrale Berechnungsparameter ist der Rechnungszins. Wie seither schon wird hierzu dynamisch auf den allgemein in der Versicherungswirtschaft geltenden Höchstrechnungszinssatz der Deckungsrückstellungsverordnung verwiesen. Die Anknüpfung an die Deckungsrückstellungsverordnung ist interessengerecht, da sie das versicherungsmathematische Vorsichtsprinzip widerspiegelt, wonach der Rechnungszins so zu bemessen ist, dass die dauerhafte Erfüllbarkeit langfristiger Pensionsverpflichtungen gesichert ist. Die VBL knüpft bei ihrer Satzungsneuregelung ebenfalls an den Rechnungszins in der Deckungsrückstellungsverordnung an. Die bisherige Begrenzung der Höhe des Rechnungszinses auf 2,75% wird beibehalten, um eine Regelungslücke im Falle des Wegfalls der Deckungsrückstellungsverordnung zu vermeiden. Entsprechend den Transparenzanforderungen des BGH werden auch die Annahmen zur Biometrie offen gelegt. Bei der Barwertberechnung werden die allgemein zugänglichen Heubeck-Richttafeln 2005 G verwendet. Im Unterschied zur bisherigen Berechnung des Ausgleichsbetrags wird die jährliche Anpassung der Betriebsrenten nach § 37 bei der Barwertberechnung einkalkuliert. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten, die bei der Abwicklung der dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnenden Versicherungsverhältnisse entstehen, wird der ermittelte Ausgleichsbetrag künftig um 2 % erhöht. Die Dynamisierung und die Verwaltungskosten sind Teil des Ausgleichsbetrags. Auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars kann der Kassenausschuss ergänzend zu den in der Satzung genannten Berechnungsparametern weitere Berechnungsparameter beschließen. Dies ist zur Wahrung der Transparenzanforderungen allerdings nicht zwingend erforderlich. Absatz 3 Absatz 3 entspricht inhaltlich unverändert den Sätzen 5 bis 9 des bisherigen § 15 Abs.
- Absätze 4 und 5 Die Absätze 4 und 5 sind identisch mit den Absätzen 3 und 3a des § 15 der bisherigen Satzung. Das Wahlrecht des neuen § 15 zwischen Einmalzahlung und Erstattungs- und Amortisationsmodell gilt nur für ausgeschiedene Mitglieder und findet daher auf den nach § 15a Abs. 5 zu zahlenden anteiligen Ausgleichsbetrag anlässlich der Übertragung von Aufgaben und Arbeitsverhältnissen auf einen anderen Arbeitgeber keine Anwendung. Die Möglichkeit der Stundung besteht auch beim anteiligen Ausgleichsbetrag. Absatz 6 Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Ausgleichsbetrags zu zahlen. Liefert das ausscheidende Mitglied die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags erforderlichen Daten (insbesondere die letzte Jahresabrechnung) nicht rechtzeitig, wird der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Ausgleichsbetrag mit dem der Ausgleichsbetragsberechnung zugrundeliegenden Rechnungszins aufgezinst. Die ZVK kann die Zahlung des Ausgleichsbetrags unter Berechnung von Zinsen stunden. Der Stundungszins beträgt durch den Verweis auf § 65 Satz 3 wie bei einer verspäteten Zahlung von Umlagen und Sanierungsgeldern 6 %. Absatz 7 Unverändert gilt, dass das ausgeschiedene Mitglied die Kosten für die versicherungsmathematischen Berechnungen trägt. Zu Nr. 8 (§ 15b - Erstattungs- und Amortisationsmodell) Absatz 1 Das ausgeschiedene Mitglied kann beantragen, den finanziellen Ausgleich anstelle eines Einmalbetrags durch Erstattungs- und Amortisationsbeträge über maximal 20 Jahre zu erbringen. Damit erfolgt eine zeitlich gestreckte Ausfinanzierung der bei der ZVK verbleibenden Lasten. Der Antrag ist innerhalb der in § 15 Abs. 2 genannten Ein-Monatsfrist zu stellen. Im Erstattungs- und Amortisationsmodell hat das ausgeschiedene Mitglied alle Aufwendungen aus der Pflichtversicherung, insbesondere die Rentenzahlungen zu erstatten. Zudem zahlt es jährliche Amortisationsbeträge (Abschlagszahlungen), die der zeitlich gestreckten Finanzierung des auf das Ende des Ausfinanzierungszeitraumes gemäß § 15a Abs. 2 berechneten Barwerts für den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Anwartschafts- und Rentenbestand des ausgeschiedenen Mitglieds dienen. Durch die besondere Bestandsführung und Abrechnung der Erstattungszahlungen entstehen der ZVK erhöhte Aufwendungen gegenüber der Ausfinanzierung durch einen Einmalbetrag. Dafür ist eine jährliche Verwaltungskostenpauschale von 2 % des jährlich zu zahlenden Erstattungs- und Amortisationsbetrags entrichten. Zur Vermeidung von Belastungen der Solidargemeinschaft hat das Mitglied mindestens den Betrag zahlen, den es bei fortbestehender Mitgliedschaft gezahlt hätte. Sofern also die Gesamtsumme der jährlichen Zahlung, die sich aus Erstattungs-, Amortisations- und Verwaltungskostenbetrag zusammensetzt, nicht die Summe erreicht, die bei fortbestehender Mitgliedschaft jährlich zu zahlen gewesen wäre, ist zusätzlich ein Differenzbetrag zahlen. Für diese Vergleichsberechnung ist der Durchschnitt der Umlage-, Zusatzbeitrags- und Sanierungsgeldzahlungen der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden zu bilden. Spätere Bestandsveränderungen und Änderungen des Umlage-, Zusatzbeitrags- oder Sanierungsgeldsatzes finden keine Berücksichtigung. Im Erstattungs- und Amortisationsmodell bedarf es einer Regelung für die Verzinsung des aus den gezahlten Amortisations- und Differenzbeträgen angesparten Guthabens und die hieraus zukünftig erwartete Verzinsung. Das angesparte Guthaben ist wie ein Treuhandvermögen zugunsten des ausgeschiedenen Mitglieds zu verwalten. Die Anlage darf deshalb keinem außergewöhnlich hohen Risiko unterliegen, zugleich muss eine angemessene Rendite (Wertsteigerung) erwirtschaftet werden. Die in der AKA-Mustersatzung und der Begründung dazu vorgesehene Anknüpfung an die durchschnittliche "Neuanlagerendite" festverzinslicher Wertpapiere der ZVK im zurückliegenden Jahr erweist sich allerdings als begrifflich ungenau und könnte sich deshalb in der Umsetzung als problematisch erweisen. Nach übereinstimmender Auffassung der kommunalen hessischen Zusatzversorgungskassen kommt alternativ die Bezugnahme auf die von der Deutschen Bundesbank in der Kapitalmarktstatistik veröffentlichte Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten in Betracht. Die in dieser Statistik zusammengefassten Wertpapiere (Bankschuldverschreibungen, Anleihen der öffentlichen Hand, Pfandbriefe etc.) und die daraus ermittelte Rendite erfüllen die gegen-seitigen Ansprüche von ZVK und ausgeschiedenem Mitglied: - Das Mitglied kann die Rendite selbst jederzeit nachvollziehen. - Der Wert entspricht dem tatsächlichen Wert einer kontinuierlichen Neuanlage in sichere bzw. risikoarme Anlagen. - Der Wert ist nicht von Zufällen der tatsächlichen Kapitalanlage in der Kasse abhängig. - Die Renditekennziffer ist auch für die Kasse leicht verfügbar, interne Berechnungen sind nicht notwendig. Die Emissionsrendite bildet sowohl aus aktuarieller Sicht als auch nach Auffassung der Versicherungsaufsichtsbehörde - wie eine im Vorfeld durchgeführte Abstimmung ergab - eine geeignete Berechnungsgrundlage. Die kommunalen hessischen Zusatzversorgungskassen legen deshalb in ihren Satzungen fest, dass bei den im Amortisationsmodell durchzuführenden Berechnungen als Neuanlagerendite jeweils die maßgebende Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten der Deutschen Bundesbank zugrundgelegt wird. Absatz 2 Diese Bestimmung regelt die Berechnung der jährlichen Erstattungszahlungen. Es sind alle Aufwendungen der ZVK aus der Pflichtversicherung zu erstatten. Dazu gehören alle während des Amortisationszeitraums erfüllten Leistungsansprüche der Betriebsrentenberechtigten nach §15a Abs.1 Satz 2 Buchst. a. Zu erstatten sind also alle gezahlten Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Dies gilt sowohl für Renten, deren Beginn vor dem Ausscheiden des Mitglieds lag, als auch für Renten, die während des Amortisationszeitraums beginnen. Während des Amortisationszeitraums gezahlte Abfindungen (§ 41) und Beitragserstattungen (§ 42 Abs. 2 und 3) sind ebenfalls in voller Höhe zu erstatten. Auszugleichen sind ferner alle Barwertzahlungen der ZVK bei Überleitungsabgaben an andere Kassen. Die Erstattung hat in dem Jahr der Zahlung des Überleitungsbarwertes an die annehmende Kasse zu erfolgen. Die kommunalen und kirchlichen Kassen haben sich entsprechend den tarifvertraglichen Vorgaben verpflichtet, bei einem Wechsel eines Beschäftigten zu einem Arbeitgeber, der bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert ist, die Pflichtversicherung überzuleiten und der annehmenden Kasse hierfür einen Barwertausgleich in Höhe der im Rahmen des Überleitungsstatuts getroffenen Vereinbarungen zu zahlen. Auch bei einem Wechsel eines früheren Beschäftigten zu einem anderen Mitglied der ZVK im Erstattungs- und Amortisationsmodell ist ein Barwert zu zahlen. Da der ausgeschiedene Arbeitgeber nicht mehr Mitglied der Solidargemeinschaft ist, sind die Auswirkungen eines solchen Wechsels einem Wechsel zu einer anderen Kasse gleichzustellen. Es besteht kein Grund dafür, in diesen Fällen die Solidargemeinschaft für die vom ausgeschiedenen Mitglied hinterlassenen Verpflichtungen einstehen zu lassen. Der anzusetzende Barwert bemisst sich nach § 15a. Keine Erstattungspflicht besteht unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 4, wenn Pflichtversicherungen, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft über ein anderes Mitglied oder andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden. Soweit für zu berücksichtigende Versicherte noch Pflichtversicherungszeiten für die Zeit vor dem Ausscheiden des Mitglieds von einer anderen Kasse übergeleitet werden und die ZVK hierfür von der anderen Kasse eine Barwertzahlung erhält, so mindert diese Zahlung die Erstattungszahlung in dem jeweiligen Jahr. Absatz 3: Den jährlich zu zahlenden Amortisationsbeträgen liegt eine Barwertberechnung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Solidargemeinschaft zugrunde. Barwertstichtag ist das Ende des Ausfinanzierungszeitraumes. Bei der Barwertberechnung werden der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Solidargemeinschaft aktuelle Zinssatz der Deckungsrückstellungsverordnung und die zu diesem Zeitpunkt nach § 15a Abs. 2 maßgebenden Sterbetafeln verwendet. Zugrunde gelegt wird der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aktuelle Bestand (§ 15a Abs.1 und 3) des ausgeschiedenen Mitglieds. Die zu diesem Zeitpunkt verfallbaren Anwartschaften bleiben unberücksichtigt. Der errechnete Barwert ist der Betrag, den die ZVK zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausfinanzierungszeitraumes voraussichtlich benötigt, um die nach Beendigung des Ausfinanzierungszeitraumes voraussichtlich fällig werdenden Rentenzahlungen erfüllen zu können. Der Barwert wird auf maximal 20 gleichbleibende Amortisationsbeträge (= Abschlagszahlungen) aufgeteilt. Diskontiert wird mit der im Jahr vor dem Ausscheiden aus der Solidargemeinschaft maßgebende Neuanlagerendite. Dadurch wird gewährleistet, dass die während des Ausfinanzierungszeitraums bestehende Neuanlagerendite möglichst genau abgebildet und zugunsten des ausgeschiedenen Mitglieds berücksichtigt wird. Absatz 4 Für das ausgeschiedene Mitglied wird ein Guthaben aus den Amortisationsbeträgen, den Differenzbeträgen und den daraus erwirtschafteten Zinsen und Zinseszinsen geführt. Die Verwaltungskostenpauschale von 2 % der Erstattungszahlungen wird dabei nicht eingerechnet. Das Guthaben wird jährlich mit der Neuanlagerendite des jeweiligen Vorjahres verzinst. Absatz 5 Nach jeweils 5 Jahren kann das ausgeschiedene Mitglied eine Neuberechnung der Amortisationsbeträge beantragen. Hierzu erfolgt eine neue Barwertberechnung mit den zum Berechnungszeitpunkt aktuellen Rechnungsgrundlagen. Barwertstichtag ist unverändert das Ende des Ausfinanzierungszeitraumes. Verwendet werden der zum Neuberechnungszeitpunkt aktuelle Zinssatz der Deckungsrück-stellungsverordnung und die zu diesem Zeitpunkt nach § 15a Abs. 2 maßgebenden Sterbetafeln. Ferner zugrunde gelegt wird der zum Zeitpunkt der Neuberechnung aktuelle Bestand (§ 15a Abs. 1 und 3) des ausgeschiedenen Mitglieds. Eine während des Ausfinanzierungszeitraums eintretende Unverfallbarkeit von Anwartschaften wird bei der Berechnung des Barwertes ebenfalls nicht berücksichtigt. Insofern erfolgt ein Gleichlauf mit § 15a, bei dem auch im Falle der Stundung ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens unverfallbaren Anwartschaften abgestellt wird. Der neu errechnete Barwert ist der Betrag, den die ZVK zum Zeitpunkt der Beendigung des Aus-finanzierungszeitraumes voraussichtlich benötigt, um die nach Beendigung des Ausfinanzierungszeitraumes voraussichtlich fällig werdenden Rentenzahlungen erfüllen zu können. Ein bereits angespartes Guthaben wird mit der im Jahr vor der Neuberechnung erzielten Neu-anlagerendite auf das Ende des Ausfinanzierungszeitraums hochgerechnet. Von dem neu gerechneten Barwert wird das hochgerechnete Guthaben in Abzug gebracht. Der entsprechend verminderte Barwert wird auf gleichbleibende Amortisationsbeträge (= Abschlagszahlungen) für die restliche Zeit bis zum Ende des Amortisationszeitraums aufgeteilt. Diskontiert wird mit der im Jahr vor der Neuberechnung maßgebenden Neuanlagerendite. Absatz 6 Zum Ende des Amortisationszeitraums ist eine Schlussrechnung durchzuführen. Bei dieser Schlussrechnung wird der Barwert nach § 15a für die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Verpflichtungen errechnet. Hierbei wird der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandene Bestand berücksichtigt. Die während des Ausfinanzierungszeitraums eingetretene Unverfallbarkeit bleibt auch in der Schlussrechnung unberücksichtigt. Es werden der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Zinssatz der Deckungsrückstellungsverordnung und die zu diesem Zeitpunkt nach § 15a Abs. 2 maßgebenden Sterbetafeln verwendet. Der errechnete Barwert ist der Betrag, den die ZVK zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausfinanzierungszeitraumes voraussichtlich benötigt, um die nach Beendigung des Ausfinanzierungszeitraumes voraussichtlich fällig werdenden Rentenzahlungen erfüllen zu können. Diesem Barwert wird das Guthaben nach Absatz 4 gegenübergestellt. Die Verwaltungskostenpauschale bleibt hierbei unberücksichtigt. Ist der Barwert höher als das Guthaben, muss das ausgeschiedene Mitglied die Differenz ausgleichen. Ist der Barwert niedriger als das Guthaben, erhält das ausgeschiedene Mitglied von der ZVK die Differenz erstattet. Das ausgeschiedene Mitglied kann beantragen, dass diese Schlussrechnung bereits früher durchgeführt werden soll. In diesem Fall werden die o. g. Berechnungen zu dem früheren Zeitpunkt durchgeführt. Auch die ZVK kann eine vorzeitige Schlussrechnung verlangen, wenn das vorhandene Guthaben voraussichtlich dem für das Ende des Amortisationszeitraumes berechneten Ausgleichsbetrags entspricht. Absatz 7 Die Kosten der Ermittlung der Amortisationsbeträge am Beginn des Amortisationszeitraums (Absatz 3 Satz 1), der auf Antrag des Mitglieds durchgeführten Überprüfungen der Amortisationsbeträge (Absatz 5) und der Ermittlung des Ausgleichsbetrags im Rahmen der Schlussrechnung (Absatz 6) trägt das ausgeschiedene Mitglied. Diese Kosten sind nicht in die Verwaltungskostenpauschale nach Absatz 1 eingeschlossen. Absatz 8 Entsprechend § 15a Abs. 6 sind die anfallenden Zahlungen vom ausgeschiedenen Mitglied jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung zu leisten. Die ZVK kann verlangen, dass das ausgeschiedene Mitglied Vorauszahlungen für die laufenden jährlichen Zahlungen (Erstattungs-, Amortisations- und Differenzbeträge inklusive der Verwaltungskostenpauschale) erbringen muss. Sofern das ausgeschiedene Mitglied mit seinen Zahlungen mehr als drei Monate im Verzug ist, erfolgt entsprechend eine sofortige Schlussrechnung. Zu Nr. 9 (§ 43 - Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind) Der Eintritt des Versicherungsfalls und der Beginn der Betriebsrente richten sich in der Zusatzversorgung nach den Feststellungen der Rentenversicherungsträgers (§ 31). Pflichtversicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, werden gemäß § 43 so behandelt, als wären sie dort versichert. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass für den Beginn der Betriebsrente die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung analog gelten. Zu Nr. 10 (§ 44 - Eheversorgungsausgleich) Der satzungsrechtliche Verweis auf die Regelung des § 30 VersAusglG wird gestrichen. Die Regelung des § 30 VersAusglG bleibt als höherrangiges Recht auch nach der Streichung des Verweises in der Satzung grundsätzlich anwendbar. Die Arbeitsgruppe Eheversorgungsausgleich empfiehlt in entsprechenden Einzelfällen die Anwendung des § 30 VersAusglG. § 30 VersAusglG regelt zur Vermeidung von Doppelzahlungen, dass dann, wenn sowohl die ausgleichspflichtige Person als auch die ausgleichsberechtigte Person bereits Rente beziehen, der Versorgungsträger bis zum Ablauf der Übergangszeit nach § 30 Abs. 2 VersAusglG mit befreiender Wirkung weiterhin die volle Rente an die ausgleichspflichtige Person zahlen kann. Die ausgleichsberechtigte Person ist also in dem Übergangszeitraum nicht anspruchsberechtigt. Zu Nr. 11 (§ 45 - Leistungsantrag) Entsprechend § 31 Satz 3 der Satzung und § 5 Satz 3 ATV-K wird in § 45 klarstellend ergänzt, dass der Antrag auf Leistungen bei der ZVK in schriftlicher Form zu stellen ist. Zu Nr.12 (§ 54 - Vermögensanlage) Folgeänderung zu Nr. 2 (Aufnahme von Anlagerichtlinien in den Aufgabenkatalog des Kassenausschusses). Zu Nr. 13 (§ 55 - Getrennte Verwaltung) Auch Mitglieder, die vom umlagefinanzierten Abrechnungsverband I in den kapitalgedeckten Abrechnungsverband II wechseln, haben einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Sie können künftig zwischen einer Einmalzahlung und dem Erstattungs- und Amortisationsmodell wählen. Das Wahlrecht wurde eingefügt, um die bei der ZVK verbleibenden Mitglieder gegenüber den ausgeschiedenen Mitgliedern nicht schlechter zu stellen. Aus Gründen der Gleichbehandlung bleiben trotz der erhöhten Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Unverfallbarkeit die zum Zeitpunkt des Wechsels vorliegenden verfallbaren Anwartschaften bei der Berechnung unberücksichtigt. Im Übrigen erfordern die Änderung des § 15 und die Einfügung der neuen §§ 15a und 15b eine Anpassung der Verweise. Zu Nr. 14 (§ 79 - Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b) Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom
- Oktober 2012 und
- Februar 2013 dem Satzungsgeber die Möglichkeit eingeräumt, die infolge der Unwirksamkeit eingetretene Satzungslücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine neue Satzungsregelung auch mit Wirkung für bereits beendete Mitgliedschaften zu schließen. Die insoweit erforderlichen Übergangsregelungen zu den §§ 15 bis 15b werden in § 79 mit der Überschrift "Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b" getroffen. Absatz 1 Bei der zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden Regelung des § 15 der bisherigen Satzung verbleibt es, soweit bezüglich des Ausgleichsbetrags bereit die Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs der ZVK tritt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre nach der Entstehung des Ausgleichsanspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ein, wenn die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt wurde. Eine Hemmung der Verjährung tritt u. a. bei Erhebung einer Klage oder bei schwebenden Verhandlungen ein. . . Die Verjährung eines möglicherweise bestehenden Rückgewähranspruchs des Mitglieds tritt gemäß §§ 195, 199 BGB drei Jahre nach der Entstehung des Rückgewähranspruchs und Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ein. Unerheblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist, zu welchem Zeitpunkt die ZVK oder das ausgeschiedene Mitglied Kenntnis von den Urteilen des BGH erlangt hat. Absatz 2 Liegt noch keine Verjährung vor, treten die neuen satzungsrechtlichen Vorschriften der §§ 15 bis 15b mit den in § 79 Abs. 2 aufgeführten Besonderheiten an die Stelle der bisherigen Satzungsvorschrift des § 15, wenn das Mitglied in dem Zeitraum zwischen dem
- Januar 2002 und dem Tag der Beschlussfassung ausgeschieden ist. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags zu berücksichtigen sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Sterbetafeln). Zur Wahrung der durch den BGH aufgestellten Transparenzanforderungen werden auch für die bereits ausgeschiedenen Mitglieder die zum Zeitpunkt des Ausscheidens verwendeten Sterbetafeln angegeben. Im Unterschied zur bisherigen Berechnung sind die verfallbaren Anwartschaften unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH nicht in die Berechnung des Ausgleichsbetrags einzubeziehen. Soweit noch keine Verjährung eingetreten ist, haben die ausgeschiedenen Mitglieder in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BGH einen Anspruch auf Rückgewähr eines gegebenenfalls bereits gezahlten Ausgleichsbetrags für die verfallbaren Anwartschaften. Aus der ursprünglichen Ausgleichsbetragsberechnung lässt sich der Anteil entnehmen, der auf die verfallbaren Anwartschaften entfällt. Der Betrag ist mit der Neuanlagerendite zu verzinsen. Wurde der Ausgleichsbetrag noch nicht entrichtet, ist das ausgeschiedene Mitglied zur Zahlung des Ausgleichsbetrags abzüglich des für die verfallbaren Anwartschaften in Ansatz gebrachten Betrags verpflichtet. Wurde der Ausgleichsbetrag noch nicht gerechnet, ist die ZVK verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens verfallbaren Anwartschaften bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags unberücksichtigt zu lassen. Zuständig für eine ggf. vorzunehmende Neuberechnung des Ausgleichsbetrags ist der Verantwortliche Aktuar. Die entstehenden Kosten trägt das ausgeschiedene Mitglied. § 79 Abs. 2 Buchst. b regelt im Weiteren die rückwirkende Umsetzung des Erstattungs- und Amortisationsmodells. Die zwischen dem
- Januar 2002 und dem Tag der Beschlussfassung dieser Satzung ausgeschiedenen Mitglieder können bis zum Eintritt der Verjährung von der in § 15b geregelten Option der Ausfinanzierung durch Erstattungs- und Amortisationsbeträge Gebrauch machen, unabhängig davon, ob der Ausgleichsbetrag bereits vollständig oder teilweise entrichtet wurde. Die für die Wahl des Erstattungs- und Amortisationsmodells in § 15 festgelegte Monatsfrist kann durch bereits ausgeschiedene Mitglieder in der Regel nicht mehr eingehalten werden. Das ausgeschiedene Mitglied kann die Antragstellung deshalb innerhalb der Verjährungsfrist bei der ZVK vornehmen und hat im Falle der Insolvenzfähigkeit spätestens zu diesem Zeitpunkt die vorgeschriebenen Sicherheiten vorzulegen. Macht das ausgeschiedene Mitglied von der Option der Ausfinanzierung durch Erstattungs- und Amortisationsbeträge Gebrauch, muss es die von der ZVK seit dem Ausscheiden bereits erbrachten Aufwendungen als Einmalbetrag erstatten. Dabei sind die Aufwendungen bis zum Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahlrechts zu berücksichtigen. Erreicht dieser Einmalbetrag nicht die Summe, die das ausgeschiedene Mitglied bei fortbestehender Mitgliedschaft bis zum Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahlrechts hätte zahlen müssen, ist das ausgeschiedene Mitglied zur Erbringung des Differenzbetrags verpflichtet. Zur Abgeltung der bereits entstandenen Verwaltungskosten wird der Erstattungsbetrag nach um 2 % erhöht. Die bereits erbrachten Aufwendungen sind mit der im jeweiligen Vorjahr erzielten Neuanlagerendite zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt stets zum Ende des Jahres, in dem die Aufwendung erbracht wurde. Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ZVK zu leisten. Der maximal mögliche Amortisationszeitraum von 20 Jahren verkürzt sich um die Kalenderjahre zwischen dem Ausscheiden und dem Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahlrechts. Die nachträgliche Ausübung des Wahlrechts führt also nicht zu einer Verlängerung des Amortisationszeitraums. Es soll keine Besserstellung infolge der nachträglichen Ausübung des Wahlrechts erfolgen. Die jährlichen Amortisationsbeträge sind abweichend von § 15b auf den Zeitpunkt zum Ende des Jahres vor der Ausübung des Wahlrechts zu rechnen. Die Höhe der jährlichen Amortisationsbeträge wird so bestimmt, dass die verzinslich angesammelten Amortisationsbeträge bis zum Ablauf des Amortisationszeitraums den auf diesen Zeitpunkt zu ermittelnden Ausgleichsbetrag gemäß § 15a erreichen. Der erste Amortisationsbetrag ist zum Ende des Jahres nach der Ausübung des Wahlrechts zu erbringen. Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollständig gezahlt worden, ist dieser zuzüglich einer Verzinsung an das ausgeschiedene Mitglied zurück zu gewähren. Als Zinssatz wird die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erzielte Neuanlagerendite in Ansatz gebracht. Soweit noch keine Verjährung eingetreten ist, haben die bereits ausgeschiedenen Mitglieder einen Anspruch auf Rückgewähr des für die verfallbaren Anwartschaften bereits gezahlten Ausgleichsbetrags. Im Übrigen bleibt es bei den zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden Rechnungsgrundlagen. Absatz 3 Für Personalübertragungen und/oder Begründung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 15a Abs. 5 (= § 15 Abs. 3a der bisherigen Satzung) zwischen dem
- Januar 2002 und dem Tag der Beschlussfassung gelten die Absätze 1 und 2 Buchst. a entsprechend. Hier besteht keine Möglichkeit, das Erstattungs- und Amortisationsmodell zu wählen. Deshalb wird Absatz 2 Buchst. b nicht vom Anwendungsbereich umfasst. Absatz 4 Erfolgte zwischen dem
- Januar 2002 und dem Tag der Beschlussfassung ein Wechsel vom umlagefinanzierten Abrechnungsverband I in den kapitalgedeckten Abrechnungsverband II gelten die Übergangsregelungen entsprechend. Zu Nr. 15 (§ 80 - In-Kraft-Treten) Folgeänderung: Die bisher in § 79 geregelten Bestimmungen zum In-Kraft-Treten der Satzung werden unverändert in den neuen § 80 übernommen. Zu § 2 (In-Kraft-Treten) Die Rechtsänderungen treten grundsätzlich mit dem Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Davon abweichend treten die klarstellenden Änderungen in
- a)§ 1 Nr. 9 (Beginn der Betriebsrente bei nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen
- b)§ 1 Nr. 11 (Schriftform des Rentenantrags) zum
- Januar 2001 in Kraft. Anlage 1 (ca. 33 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.
- 9. Januar 2012MM 7Satzung zur 6. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002Magistratsvortrag
- 22. November 2013Sie sind hierAA 449Satzung zur 7. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002STVV-Anfrage
- 3. Februar 2014Antwort des Magistrats · nach 108 WochenBB 25Umsetzung des Tariftreuebeschlusses bei städtischen AuftragnehmernMagistratsbericht
- 21. Februar 2020MM 38Satzung zur 8. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002Magistratsvortrag
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.
- 1Stadtverordnete stellen Anfrage
- 2Magistrat antwortet schriftlich
- 3Antwort fließt in Beratungen ein
Frist: 3 Monate
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE und SPD; LINKE. (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) und FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP, Piraten und RÖMER (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, Piraten und RÖMER; LINKE. und FREIE WÄHLER (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP, Piraten und RÖMER; LINKE., FREIE WÄHLER und ÖkoLinX-ARL (= Enthaltung)