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Umsetzung des Tariftreuebeschlusses bei städtischen Auftragnehmern

Vorlagentyp: B
108 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren2 Sitzungen

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Thema Gesundheit und Soziales verfolgen

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 03.02.2014, B 25

Betreff: Umsetzung des Tariftreuebeschlusses bei städtischen Auftragnehmern Vorgang: A 449/13 FREIE WÄHLER

  1. Grundlage für den Betrieb eines Pflegedienstes nach SGB XI ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Abs. 2 SGB XI. Vertragsparteien sind dabei alleine die Träger der Pflegeeinrichtungen und die Landesverbände der Pflegekassen. Der Magistrat schließt keine Versorgungsverträge ab. Der zuständige Sozialhilfeträger erklärt lediglich sein Einvernehmen zu diesem Vertrag. Der Versorgungsvertrag ist nach § 72 Abs. 3 SGB XI zwingend von den Verbänden der Pflegekassen mit den Trägern der Pflegeeinrichtungen abzuschließen, wenn diese "[...] die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsende-gesetz) erfasst sind.[...]" Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung eines Tarifvertrages besteht nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Bedingung der Bezahlung der Beschäftigten an die ortsübliche Arbeitsvergütung bereits Standards gesetzt. Bei Vereinbarungen über die Vergütung mit Pflegediensten ist der Sozialhilfeträger nur dann zu beteiligen, "soweit auf den jeweiligen Kostenträger im Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen." (§ 89 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Der Vergütungsvereinbarung muss eine Mehrheit der Kostenträger zustimmen. Im Regelfall erfolgt der Abschluss einvernehmlich, der zuständige Sozialhilfeträger folgt dem Votum der Pflegekassen. In der Vergütungsvereinbarung erfolgt kein weiterer Hinweis auf die Entlohnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Pflegedienstes. Die vereinbarte Vergütung muss leistungsgerecht sein und es einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 89 Abs. 1 SGB XI). Vor diesem Hintergrund ist die Frage mit Nein zu beantworten.
  2. Entfällt.
  3. Entfällt.
  4. Die in der Anfrage benannte Liste der 190 Dienste ist Bestandteil der Frankfurter Richtlinie § 61 B SGB XII - ID 1343 und wird dort als Anbieterliste bezeichnet. Die Anbieterliste wird laufend aktualisiert und dient dazu, Leistungsanträge und Leistungsabrechnungen zu prüfen. Die Anbieterliste schließt alle ambulanten sozialen Dienste ein, die mit der Stadt Frankfurt am Main regelmäßig abrechnen. Neben den Pflegediensten im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) umfasst sie auch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und Dienste der Sozialhilfe (SGB XII). Von den 190 Diensten haben 27 ihren Firmensitz in Nachbargemeinden von Frankfurt am Main. Der Magistrat ist für Versorgungs- oder Vergütungsverträge mit diesen 27 Anbietern örtlich nicht zuständig und dementsprechend nicht involviert. Aufgrund von Bundesrecht ist der Magistrat verpflichtet, die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen dieser Dienste zu akzeptieren. Mit den übrigen 163 Diensten, die Ihren Firmensitz in Frankfurt am Main haben, hat der Magistrat für Leistungen nach den SGB VIII, SGB XI und/oder SGB XII eine oder mehrere Vergütungsvereinbarungen geschlossen, je nachdem, welche Leistungen der einzelne Dienst mit der Stadt Frankfurt am Main abrechnen möchte. 74 Dienste rechnen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und der Sozialhilfe (SGB XII) mit der Stadt Frankfurt am Main ab. Bei diesen 74 Diensten hat der Magistrat, als örtlich zuständiger Kostenträger nach SGB VIII und SGB XII, direkten Einfluss auf die Vergütungsvereinbarungen. Die Abfrage bei den Diensten nach Beschluss § 1291 und Bericht B 437 erfolgte allein unter Ansprache dieser 74 Dienste als Anbieter der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe. Wie zu Frage 1 dargestellt wurde, hat der Magistrat, mangels Vertragspartnerstatus beim Versorgungsvertrag, keine Befugnis die Tariftreue bei Pflegediensten nach SGB XI abzufragen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 9. Januar 2012MM 7Satzung zur 6. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002Magistratsvortrag
  2. 22. November 2013AA 449Satzung zur 7. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002STVV-Anfrage
  3. 3. Februar 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 108 Wochen
    BB 25Umsetzung des Tariftreuebeschlusses bei städtischen Auftragnehmern
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
Jugendhilfeausschusses
Sitzung 18 · 17.03.2014
TO I, TOP 3
Zur Kenntnis
Die Vorlage B 25 dient zur Kenntnis.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 28 · 27.03.2014
TO I, TOP 16
Zur Kenntnis
nicht auf TO Die Vorlage B 25 dient zur Kenntnis. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUGrüneSPDLinkeFreie WählerElf PiratenRömer
Sonstige:
FDP (Kenntnis)
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, ELF Piraten und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (= Kenntnis)

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