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Satzung zur 5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002

Vorlagentyp: M
3 Sitzungen

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Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 14.12.2009, M 242

Betreff: Satzung zur 5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002 Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 24.04.2008, § 3863 (M 35)

  1. Dem vorgelegten Entwurf der Satzung zur
  2. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main wird zugestimmt.
  3. Der Magistrat wird beauftragt, die für die Satzungsänderung erforderliche Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung einzuholen sowie hinsichtlich des § 5 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) das Weitere zu veranlassen. Begründung: Die
  4. Änderung der ZVK-Satzung beruht auf der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009, den in den Gremien der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. beschlossenen Änderungen der Mustersatzung (7. und
  5. Änderung) sowie auf Empfehlungen der hessischen Versicherungsaufsicht. Der Kassenausschuss der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main hat der Satzungsänderung in seiner Sitzung am 17.11.2008 zugestimmt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen: Zu § 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht ist aufgrund der Änderungen der §§ 8 (Aufsichtsbehörden) und 46 (Gerichtsstand) anzupassen. Zu § 1 Nr. 2 (§ 2 - Rechtsverhältnisse der Kasse) Am 01.01.2008 ist das Hessische Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetz (HVAG) in Kraft getretenen. Die kommunalen hessischen Zusatzversorgungskassen unterliegen seitdem der Aufsicht des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (allgemeine Fachaufsichtsbehörde) und des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (Versicherungsaufsichtsbehörde). In § 2 wird klargestellt, dass Satzungsänderungen der Genehmigung beider Aufsichtsbehörden bedürfen. Zu § 1 Nr. 3 und 4 (§ 4 - Verwaltung und Vertretung der Kasse - § 5 -Kassenausschuss) Im Beamtenrecht ist die Verantwortlichkeit der handelnden Beamten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Beamtengesetz). Soweit die Position der Kassenleitung und der Geschäftsführung mit Beamtinnen bzw. Beamten besetzt ist, dient die Neuregelung der Klarstellung; aus Gründen der Gleichbehandlung wird sie auf Kassenleiter/innen und Geschäftsführer/innen, die die Funktion im Angestelltenverhältnis ausüben, erstreckt und auch auf die Mitglieder des Kassenausschusses übertragen. Zu § 1 Nr. 5 ,6 und 7 (§ 6 - Aufgaben des Kassenausschusses - § 8 - Aufsichtsbehörden - § 10 - Auflösung der Kasse) Die Änderungen beruhen auf der zwischen den Aufsichtsbehörden abgestimmten Abgrenzung ihrer Genehmigungszuständigkeiten nach dem In-Kraft-Treten des HVAG zum 01.01.
  6. Vor diesem Hintergrund werden die entsprechenden Beschlusszuständigkeiten des Kassenausschusses neu geordnet: Die Neufassung und Änderung der Satzung, sowie die Auflösung der Kasse bedürfen der Genehmigung beider Aufsichtsbehörden. Die Neufassung und Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Freiwillige Versicherung, Beschlüsse über den Umlagesatz, den Pflichtbeitragssatz, die Höhe des Sanierungsgeldes, des Zusatzbeitrages, die Verteilung der Überschüsse und Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigen. Beschlüsse über die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder des Kassenausschusses bedürfen der Genehmigung der Allgemeinen Aufsichtsbehörde. Die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars ist der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. ... Zu § 1 Nr. 8 (§ 13 - Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft) Zu Absatz 1 Auf Seiten der Arbeitgeber können betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten dazu führen, dass Mitgliedskörperschaften mit Unternehmen fusionieren, die nicht Mitglied der ZVK Frankfurt am Main oder Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung sind. Im Interesse flexibler Lösungen soll aus besonderem Anlass eine Teilmitgliedschaft eines Arbeitgebers ermöglicht werden, die sich auf einen abgegrenzten und definierten Beschäftigtenbestand bezieht, gleichzeitig aber auch sicherstellt, dass weiterhin neu eingestellte Beschäftigte in die Pflichtversicherung einbezogen werden. Zu Absatz 7 Der Gerichtsstand für Mitgliedschaftsangelegenheiten wird entsprechend § 29 Abs. 2 ZPO auf den Sitz der Kasse festgelegt. Zu § 1 Nr. 9 (§ 15 - Ausgleichsbetrag) Bei Beendigung der ZVK-Mitgliedschaft hat der Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Mit der Ergänzung in Absatz 2 wird für die Berechnung dieses Ausgleichsbetrages sprachlich klargestellt, dass hier nicht nur die Fälle erfasst werden, bei denen das Mitglied aus einer Ausgliederung hervorgegangen ist, sondern auch die Fälle, bei denen ein vorhandenes Mitglied im Wege einer Ausgliederung zusätzliche Pflichtversicherte aufnimmt. Dies war zwar bereits bislang schon in der Satzung durch die Worte "teilweise aus dem anderen Mitglied hervorgegangen ist" geregelt, soll mit dieser zusätzlichen Ergänzung aber verdeutlicht werden. Zu § 1 Nr. 10 (§ 19 - Ausnahmen von der Versicherungspflicht) Zu Absatz 1 Die redaktionelle Klarstellung betrifft nur Beschäftigte, die bis zum
  7. Dezember 1984 auf eigenen Antrag wegen einer Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk (z. B. Ärzteversorgung) von der Versicherungspflicht ausgenommen wurden und die bis zum
  8. Juni 1985 den endgültigen Wegfall der Versicherungspflicht beantragt hatten. Zu Absatz 5 Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung unterliegen (z. B. Chefärzte, AT-Angestellte) arbeitsvertraglich die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung vereinbaren. Diese Vereinbarung bedurfte bislang der Zustimmung der ZVK und konnte mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Die Gründe dafür lagen im früheren Gesamtversorgungssystem. Mit der Umstellung auf das Punktemodell hat die Regelung ihre Bedeutung verloren und wird deshalb gestrichen. Zu § 1 Nr. 11 (§ 20 - Ende der Versicherungspflicht) Die Anwartschaften aus der Zusatzversorgung resultieren aus Versorgungspunkten, die alljährlich abhängig von der Höhe des Einkommens und dem Lebensalter erworben werden. Bei einem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung ohne Eintritt des Rentenfalles bleiben die bis dahin erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente erhalten. Nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes handelt es sich dabei um die so genannte versicherungsvertragliche Lösung (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG). Das so genannte m/n-Teilverfahren - eine zeitratierliche Berechnung aus dem Verhältnis der Zeit der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze - für die Ermittlung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften ist daher nicht anzuwenden. ... Zu § 1 Nr. 12 (§ 36 - Betriebsrente für Hinterbliebene) Die Gewährung von Waisenrenten ist - wie auch der Anspruch auf Kindergeld - seit 01.01.2007 auf das
  9. Lebensjahr beschränkt. Mit der vorliegenden Änderung wird erreicht, dass sich diese Höchstaltersgrenze ggf. um die Dauer des Wehr- oder Ersatzdienstes erhöht. Die VKA ist damit einverstanden, dass die Zusatzversorgungskassen diese Regelung auch ohne eine tarifvertragliche Grundlage in ihre Satzungen aufnehmen. Zu § 1 Nr. 13 (§ 41 - Abfindungen) Zu Absatz 1 Kleinbetragsrenten - der Grenzbetrag liegt derzeit bei 25,20 € - werden von Amts wegen abgefunden. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass dann, wenn der Rentenantrag erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist gestellt wurde, der Abfindungsbetrag bezogen auf den Zeitpunkt zu errechnen ist, ab dem die laufende Rente unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist nachzuzahlen wäre. Zu Absatz 4 Der Abfindungsbetrag vermindert sich ggf. aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs. Diese Regelung wird nunmehr inhaltlich in § 44 Abs. 5 übernommen. Zu § 1 Nr. 14 (§ 42 - Rückzahlung und Beitragserstattung) Pflichtversicherte, die die Wartezeit von 60 Umlagemonaten für eine Rentengewährung nicht erfüllt haben, können die Erstattung der Eigenanteile an der Umlage verlangen. Die Ergänzung stellt klar, dass eine Erstattung nur im Rahmen der tarifvertraglich vorgesehenen Eigenbeteiligung in Betracht kommen kann. Zu § 1 Nr. 15 (§ 44 - Eheversorgungsausgleich) Allgemeines Mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurde der Versorgungsausgleich zum 01.09.2009 grundlegend reformiert. Die Vorschriften - seither im BGB und in anderen Gesetzen geregelt - werden im Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) zusammengefasst. Bislang war der Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass das Familiengericht die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte für jeden Ehegatten ermittelt und in einer Gesamtbilanz gegenübergestellt hat. Dem Ehegatten mit den geringeren Anrechten stand ein Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zu. Anrechte des Ausgleichspflichtigen aus der Zusatzversorgung wurden über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen (sog. Quasi-Splitting). Auch nach der Reform wird unverändert an dem Grundsatz der hälftigen Teilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche zwischen den Ehegatten festgehalten. Der Versorgungsausgleich erfolgt künftig grundsätzlich innerhalb der Versorgungsausgleichssysteme. Die sich für die Zusatzversorgung aus der Reform ergebenden Konsequenzen sind in den Gremien der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung umfassend geprüft und abgestimmt worden. Zu Absatz 1 Künftig gilt der Grundsatz der internen Teilung. Jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, wird im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den beiden Eheleuten geteilt. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen insoweit ausgleichsverpflichteten Ehegatten. Nur dann, wenn auf beiden Seiten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger vorhanden sind, hat eine Verrechnung zu erfolgen, um einen insoweit unnötigen Hin- und Herausgleich zu vermeiden. Zu Absatz 2 Die Versorgungsträger - so auch die Zusatzversorgungskassen - haben den gesetzlichen Auftrag, dem Familiengericht einen Vorschlag zur Bestimmung des Ausgleichswertes zu unterbreiten. Der Ausgleichswert ist die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts; er ist in Versorgungspunkten auszuweisen (§ 5 VersAusglG). Eine nominale Teilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte würde durch die im Punktemodell geltende Altersfaktorentabelle aufgrund der Altersdifferenz der Ehegatten zu Wertverschiebungen führen. Deshalb ist der Ausgleichswert durch eine Umrechnung über einen Kapitalwert zu ermitteln. So wird sichergestellt, dass die ausgleichsberechtigte Person ein versicherungsmathematisch gleichwertiges Anrecht erhält. Als Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) werden Stückkosten in Höhe von 200,00 € und 0,5 v. H. des Kapitalwerts in Ansatz gebracht. Die Berechnung des Ausgleichswerts stellt sich wie folgt dar:
    • Der hälftige Ehezeitanteil wird anhand der Barwertfaktoren der ausgleichspflichtigen Person in einen Kapitalwert umgerechnet. Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person: 50,00 VP *) hälftiger Ehezeitanteil: 25,00 VP Versicherter, männlich , 57 Jahre alt, Barwertfaktor: 10,416 Kapitalwert (25 VP x 12 Monate x 4,00 € x 10,416) 12.499,20 € *) Versorgungspunkte
    • Von dem Kapitalwert werden die hälftigen Teilungskosten abgezogen. Kapitalwert 12.499,20 € Teilungskosten (200,00 € + 0,5% aus 12.499,20 €) = 262,50 €, davon die Hälfte = 131,25 € verbleiben 12.367,95 €
    • Dieser Kapitalwert wird anschließend anhand des Barwertfaktors der ausgleichsberechtigten Person wieder in Versorgungspunkte zurückgerechnet. Dieses Ergebnis ist der Ausgleichswert nach § 5 VersAusglG. ausgleichsberechtigte Person, weiblich 50 Jahre alt, Barwertfaktor: 8,332 Ausgleichswert (12.367,95 € : 8,332 : 12 Monate : 4,00 €) 30,92 VP Zu Absatz 3 Die ausgleichsberechtigte Person erhält im Wege der internen Teilung ein eigenständiges Anrecht auf Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Sie erwirbt die Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes (§ 12 VersAusglG) und gilt dementsprechend in der Zusatzversorgung als beitragsfrei versichert. Den Ausgleichswert, also die Anzahl der zu übertragenden Versorgungspunkte, bestimmt das Familiengericht. ... Zu Absatz 4 Aufgrund der internen Teilung ist das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit zu kürzen. Die Höhe der Kürzung ergibt sich aus der Rückrechnung der vom Gericht festgesetzten Versorgungspunkte. Hierzu wird
    • der Ausgleichswert mit dem Barwertfaktor der ausgleichsberechtigten Person in einen Kapitalwert umgerechnet;
    • dieser Kapitalwert wird um die vollen Teilungskosten erhöht und dann mit dem Barwertfaktor des Versicherten in Versorgungspunkte bzw. einen Rentenbetrag umgerechnet. Ausgleichswert 30,92 VP Kapitalwert (30,92 VP x 8,332 x 12 Monat x 4,00 €) 12.366,02 € Teilungskosten 262,50 € ergibt 12.628,52 € Kürzungsbetrag (12.628,52 : 10,416 : 12 Monate : 4,00 €) 25,26 VP Absatz 5 Haben beide Ehegatten bei dem gleichen Versorgungsträger gleichartige Anrechte erworben, sieht das Gesetz zwingend die Verrechnung der beiderseitigen Anrechte vor (§ 10 Abs. 2 VersAusglG). In diesen Fällen ist der Saldo auf der Basis der beiderseitigen Kapitalwerte zu ermitteln. Die Wertdifferenz ist in Richtung des Ehegatten auszugleichen, der die geringeren Anrechte hat. Anrechte aus der Pflichtversicherung und der Freiwilligen Versicherung können dabei nicht miteinander verrechnet werden; es handelt sich nicht um Anrechte gleicher Art im Sinne des VersAusglG. Absatz 6 Klargestellt wird, dass die bisherigen Kürzungsregelungen auch weiterhin gelten, wenn der Versorgungsausgleich nach altem Recht im Rahmen des Quasisplittings durchgeführt wurde. Zu § 1 Nr. 16 (§ 46 - Entscheidung und Gerichtsstand) Die Regelung dient der Klarstellung des Gerichtsstands. Zu § 1 Nr. 17 (§ 48 - Pflichten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten) Die Hinweispflichten der Leistungsempfänger werden erweitert. Künftig besteht auch eine Anzeigepflicht beim Wechsel der Rentenart in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente). Diese Angaben werden von der ZVK für die Erfüllung der steuerrechtlichen Mitteilungspflichten nach §§ 22 und 22 a EStG (Rentenbezugsmitteilungsverfahren) benötigt. Zu § 1 Nr. 18 (§ 51 - Versicherungsnachweise) Die Pflichtversicherten erhalten alljährlich einen Versicherungsnachweis. Evtl. Beanstandungen können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten erhoben werden. Mit dem neuen Absatz 4 wird klargestellt, dass nach Ablauf dieser Ausschlussfrist das Beanstandungsrecht endgültig verwirkt ist. Zu § 1 Nr. 19 (§ 60 - Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I) Die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung hat keine Richtlinien mehr für die Ermittlung des Finanzbedarfs erarbeitet; die Vorschrift wird daher gestrichen. Zu § 1 Nr. 20 (§ 68 - Überschussverteilung) Mit der Änderung wird die neue Begrifflichkeit des § 153 VVG berücksichtigt. Zu § 1 Nr. 21 (§ 69 - Am
  10. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte) Klargestellt wird, dass auch in den Fällen einer Erwerbsminderung mit Beginn im Jahr 2001 für die Zeit ab dem
  11. Januar 2002 die allgemeinen Regelungen des § 69 gelten. Zu § 1 Nr. 22 (§ 72 - Grundsätze) Die Änderung betrifft die Wirkung der Ausschlussfrist. Auch für die Startgutschriften gilt, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist das Beanstandungsrecht verwirkt ist. Zu § 1 Nr. 23 (§ 73 - Höhe der Anwartschaften für am
  12. Dezember 2001 schon und am
  13. Januar 2002 noch Pflichtversicherte) Ein Redaktionsversehen aus der
  14. Satzungsänderung wird bereinigt. Seinerzeit wurde § 33 Abs. 4 zu Abs.
  15. Es wurde allerdings versäumt, den Verweis in § 73 Abs. 3 entsprechend anzupassen. Zu § 2 (Inkrafttreten) Die Satzungsänderung tritt im Wesentlichen zum
  16. September 2009 in Kraft. Dies entspricht dem Inkrafttreten der gesetzlichen Strukturreform des Versorgungsausgleichs. Davon abweichend treten in Kraft: Zum 01.01.2002 - die Änderungen der §§ 19 Abs. 1, 20, 41 Abs. 1, 42, 51, 60, 69 und 72 Hierbei handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen im Zusammenhang mit der Reform der Zusatzversorgung zum 01.01.
  17. Zum 01.01.2007 - die Änderung des § 36 Die Änderung bei der Höchstaltersgrenze für Waisenrente folgt der zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen steuerrechtlichen Regelung. Zum 18.09.2007 - die Änderung des § 73 Ein Redaktionsversehen wird beseitigt. Die Regelung, auf die verwiesen wird, war zu dem o. a. Zeitpunkt geändert worden. Zum 01.01.2008 -die Änderungen in der Inhaltsübersicht und in den §§ 2, 6, 8, 10, 13 Abs. 7, 46 und 68 Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Hessischen Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetz (HVAG) und Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Anlage Satzungsentwurf&n bsp; (ca. 26 KB) Anlage Synopse (ca. 464 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet

Der Weg dieser Vorlage

Am 14. Dezember 2009 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten.

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf3 Beratungen
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit
Sitzung 37 · 25.01.2010
TO I, TOP 12
Beraten
Die Beratung der Vorlage M 242 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGFreie Wähler
Abstimmung im Original

Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und Freie Wähler

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 40 · 26.01.2010
TO I, TOP 33
Beraten
a) Es dient zur Kenntnis, dass der Haupt- und Finanzausschuss des Beschluss des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit, die Beratung der Vorlage M 242 bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückzustellen, aufgehoben hat. b) Der Vorlage M 242 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Sonstige:
REP (Annahme)
zu a)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGFreie Wähler
zu b)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDPFAG
Enthaltung:
LinkeFreie Wähler
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu a) CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und Freie Wähler zu b) CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG; LINKE. und Freie Wähler (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Annahme)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 40 · 28.01.2010
TO II, TOP 48
Beraten
a) Es dient zur Kenntnis, dass der Haupt- und Finanzausschuss den Beschluss des Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit, die Beratung der Vorlage M 242 bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückzustellen, aufgehoben hat. b) Der Vorlage M 242 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu a)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneLinkeFDPFAGFreie Wähler
zu b)
Zustimmung:
CDUSPDGrüneFDPFAGREP
Ablehnung:
ÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
LinkeFreie Wähler
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu a) CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG und Freie Wähler zu b) CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); LINKE. und Freie Wähler (= Enthaltung)

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