Satzung zur 4. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002
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Vortrag des Magistrats vom 22.02.2008, M 35
Betreff:
Satzung zur 4. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002
Vorgang:
Beschl. d. Stv.-V. vom 05.06.2007, § 1978 (M 7)
- Dem vorgelegten Entwurf der Satzung zur 4. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main wird zugestimmt.
- Der Magistrat wird beauftragt, die für die Satzungsänderung erforderliche Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport einzuholen sowie hinsichtlich des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) das Weitere zu veranlassen.
Begründung:
Die 4. Änderung der ZVK-Satzung beruht im Wesentlichen auf den tarifvertraglichen Vorgaben des 4. Änderungstarifvertrags zum Altersvorsorge-Tarifvertrag (ATV-K) und der 6. Änderung der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA).
Der Änderungstarifvertrag zum ATV-K beinhaltet insbesondere Anpassungen an
● den am 01.10.2005 in Kraft getretenen TVöD,
● gesetzliche Neuregelungen (Anhebung der Altersgrenzen) und
● neue Rechtsprechung des BGH zu der Neuberechnung von Besitzstandsrenten und der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
Der Kassenausschuss der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main hat der Satzungsänderung in seiner Sitzung am 03.12.2007 zugestimmt.
Zu den einzelnen Satzungsänderungen ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:
Zu § 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Anpassung aufgrund dieser Satzungsänderung.
Zu § 1 Nr. 2 (§ 8) - Aufsichtsbehörde
Die Fachaufsicht über die hessischen kommunalen Zusatzversorgungskassen übt bislang das Hessische Sozialministerium aus.
Nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetzes (HVAG) vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 782) unterliegen die hessischen kommunalen Zusatzversorgungskassen ab 01.01.2008 der Fachaufsicht des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als dem für das Versicherungswesen zuständigen Ministerium.
§ 8 Abs. 3 ist deshalb entsprechend zu ändern.
Zu § 1 Nr. 3 (§ 13) - Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft
Der Abgabetermin für die Jahresmeldungen der Arbeitgeber wird von Ende März auf Ende Februar des jeweiligen Folgejahres vorverlegt, nachdem die Lohnsteuerdurchführungsverordnung entsprechend geändert wurde und nunmehr vorsieht, dass die Arbeitgeber ihre Meldungen spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres abgeben müssen.
Zu § 1 Nr. 4 (§ 14) - Beendigung der Mitgliedschaft
Klargestellt wird, dass die ZVK bei einem mehr als dreimonatigen Zahlungsverzug des Mitglieds außerordentlich kündigen kann.
Das außerordentliche Kündigungsrecht entspricht der Regelung in § 22 Abs. 3 Satz 2 der VBL-Satzung.
…
Zu § 1 Nr. 5 (§ 18) - Versicherungspflicht
Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wird das Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente schrittweise vom vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben.
Bei der Prüfung der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung wurde bislang darauf abgestellt, ob Beschäftigte vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zum 65. Lebensjahr die satzungsrechtliche Wartezeit von 60 Umlagemonaten für eine spätere Rentengewährung erfüllen können. War dies nicht möglich, bestand keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.
Nachdem die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das 67. Lebensjahr angehoben wird, können auch Beschäftigte, die erstmals nach Vollendung des 60. Lebensjahres eingestellt werden, künftig die fünfjährige Wartezeit noch erfüllen. Die bisher starre Altersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres wird deshalb dynamisch ausgestaltet. Bei Neueinstellungen ist zu prüfen, ob die Wartezeit bis zu der jeweils geltenden Regelaltersgrenze erreicht werden kann. Die für andere Rentenarten maßgebenden Altersgrenzen (Altersrente für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen oder für besonders langjährig Versicherte) sind dabei ohne Belang.
Die weitere Änderung in Absatz 4 beruht auf § 2 Abs. 4 ATV-K und stellt klar, dass die Fortführung der Pflichtversicherung in entgeltlosen Zeiten durch die Beschäftigten nicht möglich ist. Hierzu steht ihnen die Freiwillige Versicherung zur Verfügung.
Zu § 1 Nr. 6 (§ 19) - Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Die redaktionelle Änderung in Buchstabe e hängt mit der Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte im SGB VI zusammen.
Die Neuregelung in Buchstabe f betrifft Beschäftigte, für die - wie z. B. im Feuerwehrdienst - besondere Altersgrenzen gelten. Sie ist für unseren Bereich gegenwärtig ohne Bedeutung.
Zu § 1 Nr. 7 (§ 21) - Beitragsfreie Pflichtversicherung
Bislang war festgelegt, dass eine beitragsfreie Pflichtversicherung mit Vollendung des 67. Lebensjahres endet, sofern die Wartezeit nicht erfüllt ist. Diese Altersgrenze wird aufgrund der Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls um zwei Jahre auf das 69. Lebensjahr angehoben.
Zu § 1 Nr. 8 (§ 22) - Ausbildungsverhältnisse
Es handelt sich um eine Anpassung an den am 13. September 2005 abgeschlossenen Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD).
Neu ist die Einbeziehung der Altenpflegeschüler/innen in den TVAöD und damit in die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Altenpflegeschüler/innen unterlagen in der Vergangenheit nur bei einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung der Versicherungspflicht.
Zu § 1 Nr. 9 (§ 22a) - Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments
Während der Ausübung eines Abgeordnetenmandats ruht das Arbeitsverhältnis. Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bleibt damit zunächst aufrechterhalten und endet erst, wenn das Parlamentsmitglied eine unverfallbare Anwartschaft auf lebenslange Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben hat (z. B. nach § 26 AbgG-Bund).
…
Besteht nach dem Ausscheiden aus dem Parlament weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf Altersentschädigung nach dem AbgG (Bund) oder den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften, hat das ehemalige Parlamentsmitglied nach § 23 AbgG (Bund) einen gesetzlichen Anspruch auf Nachversicherung sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der betrieblichen Altersversorgung.
Mit der Einfügung des § 22a wird dieser Anspruch wieder satzungsrechtlich verankert.
Die Regelung entspricht § 29 der VBL-Satzung und § 64a ZVK-Satzung in der bis 31.12.2001 maßgebenden Fassung.
Zu § 1 Nr. 10 (§ 23) - Freiwillige Versicherung
Mit der neuen klarstellenden Regelung in Absatz 2 wird den datenschutzrechtlichen Anforderungen für die Nutzung von personenbezogenen Daten aus der Pflichtversicherung für die Freiwillige Versicherung Rechnung getragen. Nach den Vorschriften des Datenschutzes müssen Umfang und Zweck der Datennutzung klar erkennbar sein. Den Betroffenen wird ausdrücklich die Möglichkeit des Widerspruchs zur Nutzung der Daten für die Freiwillige Versicherung eröffnet.
Zu § 1 Nr. 11 (§ 35) - Soziale Komponenten
Nach den in 2006 erfolgten Neuregelungen trägt das Bundserziehungsgeldgesetz jetzt die Bezeichnung Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Zu § 1 Nrn. 12 und 19 (§ 36) - Betriebsrente für Hinterbliebene und (§ 78) - Übergangsregelungen
Nach den übereinstimmenden Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Steuerrecht konnte eine Waisenrente in der Vergangenheit grundsätzlich bis zum 27. Lebensjahr bezogen werden.
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde die steuerrechtliche Altergrenze in § 32 EStG für die Gewährung von Kindergeld mit Wirkung zum
- Januar 2007 vom 27. auf das
- Lebensjahr abgesenkt.
Da die Finanzierung der Zusatzversorgung teilweise steuerlich gefördert ist, vertritt das Bundesministerium der Finanzen die Auffassung, dass die leistungsrechtlichen Regelungen im ATV-K und in den Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen den steuerrechtlichen Regelungen entsprechen müssen.
Aufgrund dieser steuerrechtlichen Vorgaben war es erforderlich, das allgemeine Höchstalter für Waisenrenten entsprechend abzusenken. Der Bezug der Waisenrente ist daher in der Zusatzversorgung ab
- Januar 2007 grundsätzlich auf die Vollendung des
- Lebensjahres begrenzt.
Nach der Übergangsregelung in § 78 gilt die Absenkung nur für Waisenrenten, bei denen der Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte nach dem 30.06.2007 verstorben ist – es sei denn, die Pflichtversicherung hatte erst nach dem 31.12.2006 begonnen.
Zu § 1 Nr. 13 (§ 38) - Neuberechnung
Die Neugliederung der Satzungsnorm dient der Klarstellung und entspricht deutlicher der tarifvertraglichen Systematik in § 11 ATV-K.
…
Zu § 1 Nr. 14 (§ 39) - Nichtzahlung und Ruhen
Bei Hinterbliebenenrenten gelten die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anrechnung von eigenem Einkommen in der Zusatzversorgung entsprechend. Bei höheren Hinzuverdiensten führt dies im Einzelfall zu einem vollständigen Ruhen der Betriebsrente.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 20. September 2006 – IV ZR 304/04 – entschieden, dass aufgrund des Entgeltcharakters der Zusatzversorgung ein völliges Ruhen der Hinterbliebenenleistungen unzulässig ist. Wegen dieses Entgeltcharakters verbiete es sich, die Leistungen aus der Zusatzversorgung durch eine Einkommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Ein teilweises Ruhen ist nach den Ausführungen des BGH jedoch zulässig.
Die Tarifvertragsparteien haben aus dem Urteil Konsequenzen gezogen und vereinbart, dass Hinterbliebene mindestens 35% des jeweiligen Hinterbliebenenrentenanspruchs erhalten.
Die neue Mindestleistung ist entsprechend dem im Tarifvertrag vorgesehenen Inkrafttreten ab dem
- Januar 2007 auch auf die laufenden Renten anzuwenden.
Zu § 1 Nr. 15 (§ 42) - Rückzahlung und Beitragserstattung
Aufgrund der Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 65. auf das 67. Lebensjahr wird die Altersgrenze für die Beitragserstattung – der tarifvertraglichen Vorgabe in § 24 ATV-K folgend – um 2 Jahre auf das 69. Lebensjahr heraufgesetzt.
Zu § 1 Nr. 16 (§ 62) - Umlagen/Pflichtbeiträge
Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entspricht grundsätzlich dem steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich bestimmte Einkommensbestandteile ausgenommen haben.
Die vorliegenden Änderungen beruhen auf entsprechenden Neuregelungen im ATV-K.
Tarifliche Entgeltbestandteile können nunmehr ausschließlich durch Tarifvertrag auf Bundes-, Landes- oder landesbezirklicher Ebene vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ausgenommen werden.
Die übrigen Änderungen beruhen auf geänderten Begrifflichkeiten des TVöD (Jubiläumszuwendungen à Jubiläumsgelder; Zuwendung à Jahressonderzahlung).
Zu § 1 Nr. 17 (§ 69) - Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
Nach Ansicht des BGH lässt sich den tarif- und satzungsrechtlichen Übergangsvorschriften zur Ablösung des bis 31.12.2001 maßgebenden Leistungsrechts nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob für einen Besitzstandsrentner bei einem Neuberechnungstatbestand nach dem
- Januar 2002 die Regelungen nach altem oder neuem Recht anzuwenden sind. Einer Klarstellung im ATV-K folgend wird nunmehr verdeutlicht, dass Neuberechnungen von Besitzstandsrenten nur dann erfolgen, wenn tatsächlich zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
Zu § 1 Nr. 18 (§ 76) - Übergangsregelung für Beschäftigte oberhalb der Verg.Gr. I BAT
Für Beschäftigte mit einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt oberhalb der I-BAT-Grenze ist eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9% zu zahlen, wenn für diese Beschäftigten am 31. Dezember 2001 schon und am
- Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach dem früheren VersTV-G zu zahlen war.
…
Aufgrund der Einführung des TVöD ist die Bezugsgröße für die Ermittlung des Grenzbetrages anzupassen.
Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass der Grenzbetrag künftig das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA beträgt.
Zu § 2 (Inkrafttreten)
Die Änderungen treten grundsätzlich - in Übereinstimmung mit dem ATV-K und der Mustersatzung der AKA - mit Wirkung zum
- Januar 2007 in Kraft.
Abweichend davon treten in Kraft:
Zum 01.01.2002 - die Änderungen der §§ 22a, 38 und 69
Es handelt sich hierbei um die Regelungen für die Nachversicherung von Abgeordneten sowie die redaktionellen Klarstellungen bezüglich der Neuberechnung von Renten.
Zum 01.07.2007 - die Änderungen in §§ 22 und 76
Das Inkrafttreten bezüglich der Pflichtversicherung von Auszubildenden und der Neubestimmung der I-BAT-Grenze folgt den tarifvertraglichen Vorgaben.
Zum 01.01.2008 - §§ 8, 19, 21 und 42
Die Änderung bezüglich der Fachaufsicht gilt nach dem HVAG ab 01.01.2008.
Ebenfalls ab 01.01.2008 treten die sich aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ergebenden Änderungen in Kraft. Dies betrifft insbesondere die Erhöhung der Altersgrenze auf das 69. Lebensjahr für das Ende der beitragsfreien Pflichtversicherung und die Inanspruchnahme der Beitragserstattung.
Anlage Entwurf_Satzung&nb sp; (ca. 23 KB) Anlage Gegenueberstell ung (ca. 457 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 22. Februar 2008 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 24.04.2008 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF (= Enthaltung) REP und NPD (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FAG, REP und NPD; BFF (= Enthaltung)