Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002
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Vortrag des Magistrats vom 15.01.2007, M 7
Betreff: Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002 Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 23.02.2006, § 10940 (M 25)
- Dem vorgelegten Entwurf der Satzung zur
- Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main wird zugestimmt.
- Der Magistrat wird beauftragt, die für die Satzungsänderung erforderliche Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport einzuholen sowie hinsichtlich des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) das Weitere zu veranlassen. Begründung: Die vorliegende Änderung der ZVK-Satzung beruht auf der
- Änderung der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA). Die Satzungsänderungen sind in den Gremien der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen besprochen und auf der Mitgliederversammlung 2006 beschlossen worden. Der Kassenausschuss der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main hat der Satzungsänderung in seiner Sitzung am 30.11.2006 zugestimmt. Zu den einzelnen Satzungsänderungen ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen: Zu Nr. 1 Inhaltsverzeichnis Redaktionelle Anpassung aufgrund dieser Satzungsänderung. Zu Nr. 2 (§ 1) – Zweck und Sitz der Kasse Die Ergänzung stellt klar, dass die Freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell der Pflichtversicherung ausgestaltet ist. Zu Nr. 3 (§ 6) – Aufgaben des Kassenausschusses Bislang war die Freiwillige Versicherung sowohl in der Satzung als auch in den AVB geregelt. Künftig werden die Einzelheiten der Freiwilligen Versicherung nicht mehr unmittelbar in der Satzung, sondern ausschließlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur Satzung festgelegt. Die Gründe dafür sind: - Die Versicherten können "auf einen Blick“ erkennen, welche Regelungen für die Freiwillige Versicherung und welche für die Pflichtversicherung maßgebend sind. Dies war bislang in der Satzung nicht in ausreichendem Maße gegeben, da dort häufig der Zusatz enthalten war, dass Regelungen für die Pflichtversicherung nicht für die Freiwillige Versicherung gelten. - Mit der abschließenden Regelung der Freiwilligen Versicherung in den AVB werden widersprechende Regelungen zwischen Satzung und AVB vermieden. - Die doppelte Regelung der Freiwilligen Versicherung führte zu einem erhöhten Aufwand bei Änderungen, da sowohl die Satzung als auch die AVB angepasst werden mussten. - Dadurch, dass die Freiwillige Versicherung vom Grundsatz her in der Satzung verankert bleibt, ist auch weiterhin der rechtliche Zusammenhang zwischen Satzung und AVB gewährleistet. Die Ergänzung in § 6 stellt klar, dass Änderungen der AVB im Kassenausschuss zu behandeln sind. Im Weiteren gelten dann die gleichen Regeln wie bei einer Satzungsänderung: Beschlussfassung durch Magistrat und Stadtverordnetenversammlung, Vorlage der Änderung zur Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Zu Nr. 4 (§ 12) – Fortsetzung von Mitgliedschaften Scheidet ein Arbeitgeber aus der ZVK-Mitgliedschaft aus und vereinbart er die Fortsetzung der Mitgliedschaft nur für die vorhandenen Pflichtversicherten, so ist ein Abgeltungsbetrag zu zahlen. Zur Berechnung dieses Abgeltungsbetrages wird klargestellt, dass hierbei nicht nur die laufenden Umlagen, sondern auch die sonstigen Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61 ZVK-Satzung) – also je nach Finanzierungsform auch die Sanierungsgelder, Pflichtbeiträge und Zusatzbeiträge – zu berücksichtigen sind. Die bisherige Regelung war auf rein umlagefinanzierte Kassen ausgerichtet. Mit dieser Änderung wird den neuen Finanzierungsformen der Zusatzversorgungskassen seit der Einführung des Punktemodells Rechnung getragen. Zu Nr. 5 (§ 13) – Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Jahresmeldungen der Arbeitgeber überwiegend im Wege des elektronischen Datenaustausches erfolgen und nur noch in wenigen Ausnahmefällen mittels Formblättern. Außerdem wird der Abgabetermin verbindlich auf spätestens 31.03. des Folgejahres festgelegt. Wie bereits in dem bis 31.12.2001 geltenden Recht vorgesehen, wird nunmehr wieder geregelt, dass bei verspätet eingehenden Jahresmeldungen ein Versäumniszuschlag in Höhe von 25,00 € pro Tag erhoben werden kann, da verspätet eingehende Meldungen zusätzliche Kosten für nachträgliche manuelle Erfassungsarbeiten verursachen. Die Höchstgrenze von 1.500,00 € ist nach § 309 Nr. 5 BGB (Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen) erforderlich. Zu Nr. 6 (§ 15) – Ausgleichsbetrag Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung haben die Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag für die entstandenen Versorgungsverpflichtungen zu zahlen. Die Änderung betrifft die Berechnung des Ausgleichsbetrages, wenn ein Teil der Pflichtversicherungen aufgrund eines Aufgabenübergangs auf ein anderes Mitglied der Kasse fortgesetzt werden. Mit der Modifikation wird einerseits erreicht, dass sich über einen anderen Arbeitgeber "fortgesetzte Pflichtversicherungen“ weiterhin voll mindernd auf den Ausgleichsbetrag auswirken und damit organisatorische Maßnahmen des Arbeitgebers nicht verhindert werden. Werden dagegen nicht alle Pflichtversicherungen fortgeführt, gibt es anders als bisher künftig keine Kulanzgrenze von bis zu 20% mehr. Wurden beispielsweise nur 50% der Pflichtversicherungen fortgesetzt, wurden bislang als Bezugsgröße nicht 100% der bisherigen Pflichtversicherten, sondern nur 80% der Pflichtversicherten angesetzt. Die Subventionierung derartiger Fälle ist jedoch nicht sachgerecht, da das ausscheidende Mitglied die Lasten auch für die bislang unberücksichtigten 20% verursacht hat. Deshalb muss das ausscheidende Mitglied auch insoweit den Ausgleichsbetrag zahlen. Zu Nr. 7 (§ 16) – Arten der Versicherungsverhältnisse Die Änderung beruht darauf, dass in der Satzung nur noch die Grundzüge der Freiwilligen Versicherungen und die genauen Einzelheiten ausschließlich in den Allgemeinen Versicherungs.bedingungen (AVB) geregelt werden. Zu Nr. 8 (§ 17) – Begründung der Pflichtversicherung Mit dem neu eingefügten Satz 3 wird klargestellt, dass die Kasse auch dann ein einheitliches Versicherungsverhältnis annimmt, wenn ein Versicherter aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse verschiedene Pflichtversicherungen bei einer Kasse hat. Dies gilt sowohl für parallele als auch für zeitlich nachfolgende Pflichtversicherungen. Zu Nr. 9 (§ 19) – Ausnahmen von der Pflichtversicherung Redaktionelle Änderung. … Zu Nr. 10 (§ 22) – Ausbildungsverhältnisses Die Regelung zu den Ärzten/Ärztinnen im Praktikum wird gestrichen; diese Ausbildung wurde zum
- September 2004 abgeschafft. Zu Nr. 11 (§ 23) – Freiwillige Versicherung In § 23 wird satzungsrechtlich verankert, dass die Einzelheiten der Freiwilligen Versicherung in den AVB geregelt werden. Zu Nr. 12 (§§ 24 bis 26) Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 13 (§ 27) – Überleitungen Bei der Überleitung von Anrechten mit - der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - der Bahnversicherungsanstalt - der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester sowie - zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen werden die Anrechte nicht – wie früher im Gesamtversorgungssystem – in der Pflichtversicherung, sondern in der Freiwilligen Versicherung begründet. Die übergeleiteten Versicherungszeiten sind damit sofort unverfallbar. Deshalb bedarf es insoweit keiner besonderen Regelung hinsichtlich ihrer Anrechnung auf die Wartezeit. Zu Nr. 14 (§ 28) – Einzelüberleitungen Redaktionelle Änderung. Zu Nr. 15 (§ 29) – Gruppenüberleitung und Kassenwechsel des Arbeitgebers Die Regelung kann gestrichen werden, da das zwischen den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen abgeschlossene Überleitungsstatut keine Regelung zur Gruppen.überleitung enthält. In einem solchen Fall gelten ausschließlich die in § 29 Abs. 1 festgelegten Grund.sätze. Zu Nr. 16 – Überschrift des dritten Teils Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 17 (§ 32) - Wartezeit Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 18 (§ 33) – Höhe der Betriebsrente Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 19 (§ 34) – Versorgungspunkte Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. … Zu Nr. 20 (§ 35 Abs. 4) – Sozialer Komponenten Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 21 (§ 36) – Betriebsrente für Hinterbliebene Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 22 (§ 38) – Neuberechnung Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 23 (§ 39) – Nichtzahlung und Ruhen Folgeänderung aus der Regelung der freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 24 (§ 40) – Erlöschen Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 25 (§ 41) – Abfindungen Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 26 (§ 43) – Sonderregelung für Beschäftigte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 27 (§ 47) – Auszahlung Mit dieser Änderung wird präzisiert, dass eine Auslandsüberweisung nur dann kostenlos ist, wenn es sich um eine EU-Standardüberweisung handelt. Zu Nr. 28 (§ 49) – Abtretung von Ersatzansprüchen Redaktionelle Änderung. Zu Nr. 29 (§ 51) – Versicherungsnachweise Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 30 (§ 52) – Ausschlussfristen Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 31 (§ 52a) – Verjährung Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 32 (§ 53) – Kassenvermögen Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Zu Nr. 33 (§ 58) – Rückstellung für Leistungsverbesserung Redaktionelle Änderung. … Zu Nr. 34 (§ 60) – Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I Die bis zum 31.12.1977 entrichteten Beiträge waren bislang bei der Berechnung des Umlagesatzes nicht zu berücksichtigen. Nachdem die Anrechte aus diesen Beiträgen im Verhältnis zu den sonstigen Anrechten allein aufgrund der langen Zeitdauer nicht mehr ins Gewicht fallen, kann die Norm entfallen. Zu Nr. 35 (§ 62) – Umlagen/Pflichtbeiträge Die meldetechnische Regelung, dass im Falle einer aufgrund eines Notlagentarifvertrages abgesenkten Zusatzversorgung das verminderte zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu melden ist, wird gestrichen und die Vorschrift somit an die tarifvertragliche Regelung des § 15 Abs. 3 ATV-K angepasst. Zu Nr. 36 (§ 67) – Beiträge Folgeänderung aus der Regelung der Freiwilligen Versicherung in AVB. Anlage 1 (ca. 26 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 15. Januar 2007 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 9 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 05.06.2007 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf9 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: BFF und NPD (= Enthaltung) REP (= Annahme) ÖkoLinX/E.L. (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP, FAG und BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG; LINKE.WASG und BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Annahme) NPD (= Enthaltung) ÖkoLinX/E.L. (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP gegen ÖkoLinX/E.L. (= Ablehnung); LINKE.WASG, BFF und NPD (= Enthaltung)