Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002
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Vortrag des Magistrats vom 20.01.2006, M 25
Betreff:
Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main vom 26.09.2002
Vorgang:
Beschl. d. Stv.-V. vom 18.11.2004, § 8212 (M 197)
- Dem vorgelegten Entwurf zur 2. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main wird zugestimmt.
- Der Magistrat wird beauftragt, die für die Satzungsänderung erforderliche Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport einzuholen sowie hinsichtlich des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) das Weitere zu veranlassen.
Begründung:
Mit der vorliegenden Satzungsänderung erfolgt insbesondere eine Anpassung an geänderte Normen des Steuer- und des Betriebsrentenrechts. Sie beruht auf dem 3. Änderungstarifvertrag zum ATV-K und der 4. Änderung der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung.
Der Kassenausschuss der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main hat der Satzungsänderung in seiner Sitzung am 12.12.2005 zugestimmt.
Zu den einzelnen Satzungsänderungen ist auf Folgendes hinzuweisen:
Zu § 1 Nr. 1 (§ 25 Abs. 2 – Kündigung der freiwilligen Versicherung)
Bei einer Kündigung der freiwilligen Versicherung sah die bisherige Satzungsregelung eine Beitragserstattung – abzüglich einer etwaigen staatlichen Förderung – ohne Zinsen zu 95% vor.
Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Dezember 2004 zu dem Ergebnis kam, dass eine Beitragserstattung dem Versorgungscharakter der betrieblichen Altersversorgung widerspricht und eine betriebliche Altersversorgung dann nicht mehr vorliegt, wenn eine Beitragserstattung eingeräumt wird, ist eine Änderung des Satzungsrechts erforderlich geworden.
Aufgrund der nach dem Betriebsrentengesetz zulässigen Abfindung von Anwartschaften haben die Tarifvertragsparteien § 26 Abs. 4 ATV-K mit dem 3. Änderungstarifvertrag vom 14. Juni 2005 dahingehend angepasst, dass bei einer Kündigung der freiwilligen Versicherung eine Abfindung auf Antrag des Versicherten möglich ist. Mit der vorliegenden Änderung erfolgt eine entsprechende Anpassung der ZVK-Satzung. Die Abfindung wird – wie die frühere Beitragserstattung – in Höhe der eingezahlten Beiträge – abzüglich einer etwaigen staatlichen Förderung – ohne Zinsen zu 95% geleistet.
Zu § 1 Nr. 2 (§ 36 Abs. 1 – Betriebsrente für Hinterbliebene)
Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben bislang bei der Gewährung von Waisenrenten auf den Kinderbegriff der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt.
Das Bundesfinanzministerium hat sich im November 2004 dahingehend festgelegt, dass sich die betriebliche Altersversorgung mit Blick auf die Steuerfreiheit bei der Riesterrente und der Entgeltumwandlung an den geringfügig engeren Kinderbegriff des Steuerrechts (§ 32 EStG) halten muss.
Um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden, wird mit der Satzungsänderung nunmehr auf den Kinderbegriff des Steuerrechts abgestellt. In der Praxis ergeben sich Auswirkungen nur in den seltenen Fällen, in denen Pflegekinder bei der Gewährung von Waisenrente zu berücksichtigen sind. Hier fordert das Steuerrecht über die Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus zusätzlich eine längere familienähnliche Bindung zum Verstorbenen.
Zu § 1 Nr. 3 (§ 41 Abs. 1 – Abfindungen)
Seither wurden Betriebsrenten ausnahmslos dann abgefunden, wenn sie einen Monatsbetrag von 30,00 € nicht überschritten. Damit wurde die in § 22 Abs. 2 ATV-K durch die Tarifvertragsparteien eröffnete Option, dass Betriebsrenten bis zu einer Höhe von 30,00 € abgefunden werden können, im vollen Umfang genutzt.
Nach einer Änderung des § 3 Abs. 2 Betriebsrentengesetz, die zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist, sind betriebsrentenrechtlich Abfindungen nur noch dann möglich, wenn die laufende Leistung 1 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Im Kalenderjahr 2005 sind das 24,15 €.
Zu § 1 Nr. 4 (§ 43 – Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind)
Freiwillig Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, haben in der Zusatzversorgung ab dem Zeitpunkt einen Rentenanspruch, zu dem sie in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente beanspruchen könnten, wenn sie dort versichert wären. Anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen.
Das Rentenversicherungsrecht sieht bei den einzelnen Rentenarten bestimmte Mindestversicherungszeiten vor. So ist es beim Versicherungsfall der Erwerbsminderung erforderlich, dass in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Beiträgen belegt sind.
Da nach der derzeitigen Satzungsregelung anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung berücksichtigt werden, würden freiwillig Versicherte im Falle der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente dann benachteiligt, wenn sie die freiwillige Versicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgeführt haben. Die Neuregelung soll sicherstellen, dass für die Leistung aus der freiwilligen Versicherung neben den Pflichtversicherungszeiten auch die in der freiwilligen Versicherung zurückgelegten Zeiten als Versicherungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten.
Anlage 01 (ca. 14 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Der Weg dieser Vorlage
Am 20. Januar 2006 legte der Magistrat diesen Vortrag der Stadtverordnetenversammlung vor. In 3 Sitzungen wurde über die Vorlage beraten. Zuletzt wurde sie am 23.02.2006 im Stadtverordnetenversammlung angenommen.
Beratungsverlauf3 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP (= Annahme) BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG und REP; BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Enthaltung)