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Frankfurter Registrier- und Vergaberichtlinien Novelle der Richtlinien zur Überlassung von Sozialwohnungen an berechtigte Haushalte in Frankfurt am Main

Vorlagentyp: M
5 Stationen im Verfahren7 SitzungenAngenommen

Zusammenfassung

Die Novelle der Frankfurter Registrier- und Vergaberichtlinien zielt darauf ab, die bestehenden Richtlinien aus dem Jahr 1996 an die aktuellen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Dies soll die Qualität der Wohnungsvermittlung erhöhen und die Bedürfnisse der Wohnungssuchenden besser berücksichtigen.

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Beschlussvorschlag

  1. Der Novelle der Registrier- und Vergaberichtlinien in vorliegender Form (Anlage 1) wird zugestimmt. II. Die Richtlinien treten am Tag nach Beschlussfassung in Kraft. Der Übergangsregelung gemäß Anlage 2 wird zugestimmt. III. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat - Amt für Wohnungswesen Ausführungsbestimmungen zu den Richtlinien im laufenden Verwaltungshandeln erlässt und aktualisiert. Die Richtlinien und die Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung werden über das Internetangebot der Stadt Frankfurt am Main veröffentlicht und somit jederzeit transparent nachvollziehbar gemacht. IV. Die Beschlüsse § 5877 vom 07.05.2009 und § 5182 vom 30.01.2020 werden durch Aufnahme in die Ausführungsbestimmungen zu den Registrier- und Vergaberichtlinien umgesetzt und gelten dort als unveränderliche Bestandteile. Diesem Verfahren wird zugestimmt.

Begründung

A. Zielsetzung

Die gültigen Registrier- und Vergaberichtlinien stammen aus dem Jahr 1996. Die rechtlichen Verweise in den Registrier- und Vergaberichtlinien beziehen sich noch auf das zweite Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG). Dieses wurde im Jahr 2002 durch das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und im Jahr 2013 durch das Hessische Wohnraumfördergesetz (HWoFG) abgelöst.

Die Regelungen in den Richtlinien zu den persönlichen Voraussetzungen der Bewerber:innen entsprechen nicht mehr den aktuellen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. So sind die heutigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, die Herausforderungen des stetigen Zuzugs in die Stadt Frankfurt am Main und die sozialen Komponenten, wie der Wandel des Familienbegriffs oder der Weiterentwicklungen im Ehe- bzw. Partnerschaftsrecht, nicht mehr mit den Gegebenheiten im Jahr 1996 zu vergleichen. Die gültigen Registrier- und Vergaberichtlinien sind beispielsweise auf den im II. WoBauG definierten Familienbegriff ausgerichtet, bei dem nur Ehegatten und miteinander verwandte Personen bei der Antragstellung berücksichtigt werden konnten. Das HWoFG zielt hier stattdessen auf Personen ab, die eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft miteinander führen.

Auch die Lage auf dem öffentlich geförderten Wohnungsmarkt in Frankfurt am Main hat sich stark verändert. Standen im Jahr 1996 8.558 registrierten Haushalten noch 48.975 Sozialwohnungen gegenüber, sind es im Jahr 2020 bei 8.973 Haushalten nur noch 30.477 Wohnungen. Zudem ist die Fluktuationsquote im öffentlich geförderten Wohnungsmarkt in Frankfurt am Main in den letzten Jahren deutlich gesunken und liegt mittlerweile unter 5%.

Ein Problem bei der Wohnungsvermittlung ist die Zielgenauigkeit bei der Zusammensetzung der Vermittlungsvorschläge, die einen großen Einfluss auf die Dauer eines Vermittlungsvorgangs bis zur Wiedervermietung einer Wohnung hat. Dadurch kommt es verstärkt dazu, mehrere Vorschlagsdurchläufe erstellen zu müssen, die jeweils etwa 6 bis 8 Wochen in Anspruch nehmen. So waren im Jahr 2013 im statistischen Mittel 1,24 Durchläufe pro Vermittlung notwendig. Dies hat sich bis zum Jahr 2020 bereits auf 1,39 Durchläufe erhöht.

Als ein besonders relevantes Vermittlungshindernis hat sich hierbei die Einschränkung der Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Stadtteile für Haushalte erwiesen, die auf öffentliche Kosten untergebracht sind. Diese Haushalte bekommen folglich Angebote, die über das ganze Stadtgebiet verteilt sind, lehnen aber häufig Angebote ab, die außerhalb ihres sozialen Umfelds liegen. Dies trifft insbesondere auf Familien zu, die entsprechende Bindungen zu Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen aufgebaut haben.

Als weiteres Problemfeld haben sich einige Regelungen in den Richtlinien herausgestellt, die einen zu großen Interpretationsspielraum zulassen oder sogar widersprüchlich sind. Beispielsweise sei hier die Bemessung der Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort genannt, die zur Begründung einer Bindung an Frankfurt herangezogen wurde. Diese Regelung hat sich in der Anwendung zunehmend als praxisuntauglich erwiesen, zudem entspricht sie nicht mehr der Realität des Arbeits- und Wohnungsmarktes im Rhein-Main-Gebiet.

B. Alternativen

Keine.

C. Lösung

Die neuen Richtlinien sind nachfolgend aufgeführt.

TextRand-ziffer
Frankfurter Registrier- und Vergaberichtlinien (RVR)1
Die Registrierung von Wohnungssuchenden und Vermittlung von Wohnungen mit Belegungsrechten für die Stadt Frankfurt am Main erfolgt nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) und dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) mit den zugehörigen Richtlinien und Erlassen in den jeweils gültigen Fassungen. Für Frankfurt am Main gelten die nachfolgenden Regelungen aufgrund der Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (SozWohnV) des Landes Hessen vom 21.10.1994 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2017 (GVBl. S. 382)) in der jeweils gültigen Fassung. Die Registrierung als wohnungssuchend ersetzt den Wohnberechtigungsschein gem. § 17 HWoFG. Zuständige Stelle ist der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main - Amt für Wohnungswesen. Ein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer Wohnung besteht nicht.2
I.Voraussetzungen für die Registrierung von
Wohnungssuchenden3
Zur Registrierung als wohnungssuchend ist die
Erfüllung der Bedingungen nach Ziffer I. 1. (unzureichende Wohnsituation) und Ziffer I. 2. (Frankfurter Bürger:innen) erforderlich. Abweichungen hiervon sind in den Ziffern I. 3. und I. 4. beschrieben.4
1.Für die Bewertung, ob die Notwendigkeit einer
Versorgung mit einer Sozialwohnung besteht, ist im Sinne des § 4 SozWohnV die Wohnsituation der wohnungssuchenden Personen ausschlaggebend. Ist diese unzureichend, liegt eine soziale Dringlichkeit vor.5
Dies gilt
1.1.
.für Personen, die über keine eigene Wohnung verfügen;6
1.2.
.für Personen, die über nicht ausreichenden Wohnraum verfügen;7
1.2.1Wohnraum gilt als ausreichend,
wenn8
  • er als Wohnraum baurechtlich genehmigt ist und darüber hinaus - unabhängig von der Größe - eine selbstständige und selbstbestimmte Haushalts- und Lebensführung möglich ist und |
  • einer Person mindestens 1 Raum, |
  • zwei Personen min. 2 Räume, |
  • drei Personen min. 3 Räume und Gesamtwohnfläche größer als 50 m², |
  • vier Personen min. 4 Räume und Gesamtwohnfläche größer als 60 m² oder 3 Räume und Gesamtwohnfläche größer 75 m², |
  • fünf Personen min. 5 Räume und Gesamtwohnfläche größer als 75 m² oder 4 Räume und Gesamtwohnfläche größer 87 m², |
  • sechs Personen min. 5 Räume und Gesamtwohnfläche größer 99 m² zur Verfügung stehen. | Für Haushalte ab 7 Personen erhöht sich die Gesamtwohnfläche für jede weitere Person um 12 m² (7 Personen > 111 m², 8 Personen > 123 m² usw.). 1.2.2 | Als ausreichend untergebracht gelten auch Einzelpersonen, die in der elterlichen Wohnung leben, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Ausgenommen sind Personen, für die eine Kostenübernahmeerklärung eines Trägers vorliegt. | 9 1.3 | . .bei zu teuren Wohnungen; | 10 | Zu teuer ist die Wohnung, |
  • wenn das Jobcenter oder das Jugend- und Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main die zu zahlenden Mietkosten (ohne Heizkosten) nicht in vollem Umfang anerkennt; |
  • wenn das Verhältnis der Mietkosten zum Einkommen des Haushalts zu hoch ist (Mietlastquote). 1.4 | . ., wenn für die derzeitige Wohnung eine rechtswirksame Kündigung d. Vermieter:in vorliegt. Die Wohnungssuchenden sind verpflichtet, alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um die Wohnung nicht zu verlieren; | 11 1.5 | . ., wenn die derzeitige Wohnung aufgrund eines Räumungsurteiles zu verlassen ist; | 12 1.6 | . ., wenn eine Behörde verfügt hat, dass die bewohnten Räume zu verlassen sind; | 13 1.7 | . ., wenn die Aufgabe der derzeitigen Wohnung aufgrund ihrer Beschaffenheit wegen einer dauerhaften Erkrankung oder Schwerbehinderung nachweislich zwingend erforderlich ist; | 14 1.8 | . ., wenn Personen ihre derzeitige Wohnung aufgrund besonders erheblicher sozialer Dringlichkeit (häusliche Gewalt; akute Kindeswohlgefährdung) verlassen müssen oder bereits verlassen haben (z. B. Unterbringung im Frauenhaus). | 15 Ausnahmen: | 1.9 | Personen, die die von ihnen bewohnte Sozialwohnung in Frankfurt am Main aufgeben möchten, können registriert werden, wenn hierbei ein wohnungswirtschaftlicher Vorteil erzielt und ein dringender Bedarf gedeckt wird ("Freimacher:innen"). | 16
2.Aufgrund des beschränkten Wohnungsangebotes an
Sozialwohnungen in Frankfurt am Main ist eine Versorgung mit öffentlich gefördertem Wohnraum in Frankfurt am Main nur für Frankfurter Bürger:innen vorgesehen, die sich nicht nur vorübergehend im Stadtgebiet aufhalten bzw. nicht nur eine flüchtige oder erkennbar zeitlich eng begrenzte Bindung an die Stadt haben, sondern ihren Lebensmittelpunkt in Frankfurt am Main verstetigt haben (s. Ziffer I. 2.1) sowie in bestimmten Fällen für Personen von außerhalb (s. Ziffer I. 2.2):17
2.1Als Frankfurter Bürger:in im Sinne dieser
Richtlinien gilt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr in Frankfurt am Main lebt, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und sich in dieser Zeit tatsächlich hier aufgehalten hat. In Frankfurt am Main lebende Wohnsitzlose ohne Meldeadresse müssen ihren dauerhaften Aufenthalt in Frankfurt am Main in geeigneter Form nachweisen.18
2.2Für folgende Personen, die nicht die
Voraussetzungen der Ziffer I. 2.1 erfüllen, ist eine Registrierung möglich:19
2.2.1Personen, die von der Stadt Frankfurt am Main auf
Grundlage eines Sozialgesetzbuches (SGB) außerhalb untergebracht wurden (z. B. Therapieeinrichtungen oder Frauenhäuser) oder eine Haftstrafe verbüßen - und für die die Bedingungen der Ziffer I. 2.1 unmittelbar vor Beginn der Maßnahme erfüllt waren.20
2.2.2Personen, die über einen Zeitraum von mindestens
zehn Jahren ununterbrochen in Frankfurt am Main gelebt haben, wenn der Wegzug zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.21
2.2.3Senior:innen, die nicht die Voraussetzungen der
Ziffer I. 2.2.2 erfüllen, deren Hauptwohnsitz jedoch über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren in Frankfurt am Main lag.22
3.Für folgende Personen, die nicht die Bedingungen
der Ziffer I. 1. und 2. erfüllen, ist eine Registrierung möglich, wenn sie in "unzumutbarer" Entfernung zu Frankfurt am Main wohnen:23
3.1Personen, die seit mindestens 6 Monaten ein
unbefristetes abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Person in Frankfurt am Main ausüben. Dies gilt auch für Personen in einer Berufsausbildung, wenn die Ausbildung noch mindestens ein Jahr andauert.24
3.2Pflegebedürftige Personen oder Personen, die zur
Ausübung der Pflege unabdingbar eine (eigene) Wohnung in Frankfurt am Main benötigen, wenn die drei folgenden Bedingungen erfüllt werden:
  • Bei der zu pflegenden Person liegt eine dauerhaft schwerwiegende Erkrankung und mindestens Pflegegrad 2 vor und
  • bei den pflegebedürftigen und pflegenden Personen handelt es sich um Verwandte ersten oder zweiten Grades und
  • entweder der pflegende oder der zu pflegende Teil muss in Frankfurt am Main leben und die Bedingungen gemäß Ziffer I. 2.1 erfüllen. | 25 | Als in zumutbarer Entfernung liegend gelten alle Gemeinden, die sich innerhalb des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain befinden. | 26
4.Registrierfähig sind Einzelpersonen sowie
Haushalte, die sich aus mehreren Personen zusammensetzen, wenn es sich hierbei um Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften handelt (im Sinne Abschnitt 5 WBS-Erl, HE). Eine Registrierung mehrerer Personen, die lediglich eine Wohngemeinschaft bilden (oder bilden wollen), ist nicht möglich.27
Ausnahmen:
  • Schwerbehinderte, die auf dauerhafte Unterstützung angewiesen sind und zum Zweck der gegenseitigen Unterstützung eine Zwei-Personen-Wohngemeinschaft bilden wollen
  • Besondere Wohnprojekte | 28
5.Die Registrierung wirkt für die Dauer eines Jahres.
Ist absehbar, dass sich die Einkommenssituation der Registrierten innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht verändert, kann die Registrierung für zwei Jahre erfolgen. Geht der Wiederholungsantrag nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der Registrierdauer ein, gilt der eingereichte Antrag als Neuantrag.29

II. Dringlichkeitseinstufung Die Wohnungssuchenden werden gem. § 4 SozWohnV unter Berücksichtigung ihrer derzeitigen Wohn- und Lebensverhältnisse in vier soziale Dringlichkeitsstufen (DS) eingeordnet. Die Stufe 1 besitzt die höchste Dringlichkeit. Ein Aufrücken erfolgt von Stufe 4 in Stufe 3 nach einer durchgehenden Registrierdauer von zwei Jahren, von Stufe 3 in Stufe 2 und von Stufe 2 in Stufe 1 nach einer (weiteren) Wartezeit von je einem Jahr in der jeweiligen Stufe. | 30

1.In Dringlichkeitsstufe 1 (DS 1) werden
eingeordnet:31
  • Personen, die über keinen eigenen Wohnraum verfügen (z. B. Obdachlose, Untergebrachte, Registrierte nach Ziffer

I. 1.8) sowie Registrierte, die eine andere, untergenutzte Sozialwohnung aufgeben (Registrierte nach Ziffer I. 1.9) | 32

2.In Dringlichkeitsstufe 2 (DS 2) werden
eingeordnet:
  • Personen, deren Wohnsituation akut bedroht oder extrem unzureichend ist (z. B. Registrierte nach Ziffer I. 1.5, 1.6 oder 1.7, Registrierte nach Ziffer I. 1.2, wenn sie den Mindestanforderungen gemäß § 7 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG) nicht entsprechen). | 33
3.In Dringlichkeitsstufe 3 (DS 3) werden
eingeordnet:
  • Personen, deren Wohnsituation unsicher, bedroht oder stark unzureichend ist (z. B. Registrierte nach Ziffer

I. 1.4, Registrierte nach Ziffer I. 1.2, wenn die Wohnung erheblich zu klein oder keine selbstbestimmte Lebensführung möglich ist). | 34

4.In Dringlichkeitsstufe 4 (DS 4) werden
eingeordnet:
  • Personen, deren Wohnsituation unzureichend ist und die aufgrund geringer sozialer Dringlichkeit nicht in Stufe 1, 2 oder 3 eingestuft werden (Registrierte nach Ziffer I. 1.3, Registrierte nach Ziffer I. 1.2, wenn die Wohnung zu klein ist, sowie Registrierte nach Ziffer I. 1.2.2). | 35 | Bei der Bewertung der sozialen Dringlichkeit bleiben solche Umstände, die Wohnungssuchende oder ihre Haushaltsangehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben, unberücksichtigt (§ 4 Satz 5 SozWohnV). | 36

III. | Vermittlung von Wohnungssuchenden |

1.Benennung der Wohnungssuchenden
Das Amt für Wohnungswesen benennt registrierte
Wohnungssuchende aus der Dringlichkeitsstufe 1. Maßgeblich für die Reihenfolge ist die Wartezeit in der Dringlichkeitsstufe 1. Sollten keine geeigneten Wohnungssuchenden der Stufe 1 vorhanden sein, können Wohnungssuchende der Stufe 2 bzw. nachfolgend der Stufe 3 und 4 berücksichtigt werden. Auch hier ist für die Reihenfolge die Wartezeit in der entsprechenden Dringlichkeitsstufe maßgeblich. Die in den § 5a Satz 3 HWoBindG / § 3 Abs. 1 Satz 3 SozWohnV genannten besonderen Personengruppen werden bei der Vermittlung angemessen berücksichtigt.37
Ausnahmen:
  • Für Wohnungen, die aufgrund von Besonderheiten (Größe, Ausstattung, Mietpreis, Lage etc.) in ihrer Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt sind, können Wohnungssuchende unabhängig von ihrer Dringlichkeitseinstufung und/oder Wartezeit benannt werden. | 38 |
  • Im Sinne der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner:innenstrukturen, zur Förderung des genossenschaftlichen Wohnens, generationsübergreifender und mit der gesundheitlichen Versorgung im Zusammenhang stehender Wohnformen sowie bei kommunal integrierten Wohnraum- und Stadtentwicklungskonzepten kann von den oben festgelegten Regelungen zur Benennung abgewichen werden. Dies gilt insbesondere bei der Auswahl von Wohnungssuchenden für die Erstbelegung (Neubau und Erwerb von Belegungsrechten).
  • Personen die eine andere, untergenutzte Sozialwohnung aufgeben, werden vorrangig vermittelt (Ziffer I. 1.9). | 39 40
2.Wohnungsangebote
Aufgrund der sozialen Dringlichkeit der
Wohnungssuche ist es erforderlich, dass die Wohnungssuchenden ohne Vorbehalte die angebotenen Wohnungen akzeptieren. Wohnungsangebote des Amtes für Wohnungswesen sind grundsätzlich zumutbar und von den Wohnungssuchenden anzunehmen. Vorgaben der Wohnungssuchenden zu Ausstattung und Lage der Wohnung sind ausgeschlossen.41
Ausnahmen:
  • Die Wohnungssuchenden können Vorgaben zu den bevorzugten Stadtteilen machen. | 42 |
  • Darüber hinaus werden besondere Anforderungen an die Wohnung bezüglich Lage und Ausstattung dann anerkannt, wenn diese nachweislich und nachvollziehbar aus gesundheitlichen Gründen notwendig sind.
3.Folgen von Verzicht / Nichtreaktion auf
Angebote
Wohnungssuchende sind verpflichtet, beim Erhalt von
Wohnungsangeboten aktiv am Verfahren mitzuwirken. Reagieren Wohnungssuchende auf Angebote nicht, kommen sie ihrer Mitwirkungslast nicht nach oder verzichten sie aus unzulässigen Gründen, werden sie bis zum Ablauf ihrer Registrierung von weiteren Benennungen ausgeschlossen (§ 4 Satz 6 SozWohnV). Unzulässig sind alle Gründe, die nicht unter Ziffer III. 2. (Ausnahmen) als zulässig anerkannt wurden.43
Eine erneute Registrierung ist nach Ablauf eines
Jahres nach dem Ausschluss möglich. Zuvor erworbene Wartezeiten werden nicht berücksichtigt.

Erläuterungen

Zu I.

Neben der Notwendigkeit der Aktualisierung aufgrund neuer rechtlicher Vorgaben und der Anpassung an die geänderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ist es das Ziel der neuen Richtlinien, die Qualität der Vermittlung zu erhöhen. Hierzu werden Regelungen gewählt, die den Zufluss zum Bewerber:innenpool besser steuern und die Kriterien der sozialen Dringlichkeit neu ordnen, so dass sie bei der Vermittlung wieder stärker Berücksichtigung finden. Dies wird flankiert durch eine konsequentere Umsetzung der Sanktionsmöglichkeiten, welches zu einer höheren Fluktuation im Bewerber:innenpool führt.

Des Weiteren werden die Richtlinien besser an die Bedürfnisse der Wohnungssuchenden angepasst, indem eine generelle Wahlmöglichkeit bei der Auswahl der Stadtteile ermöglicht wird.

Die bisherigen Grundvoraussetzungen zur Registrierung als wohnungssuchend, die über die landesgesetzlichen Vorgaben hinausgehen (Bindung an Frankfurt am Main und unzureichende Unterbringung), wurden hierbei überarbeitet.

Zu Rand-Ziff.Begründung zu den einzelnen Randziffern
1Bezeichnung der Richtlinie
2Die gesetzlichen Regelungen zur
Registrierung und Vermittlung von Wohnungssuchenden werden in dieser Präambel zusammengefasst. 3Die Formulierung der Überschrift
wurde präzisiert. 4Gesetzlich vorgegeben ist
lediglich die Einhaltung der Einkommensgrenzen (§ 5 HWoFG) und für ausländische Mitbürger:innen eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis (§ 17 Abs. 1 HWoFG). Die für Frankfurt am Main geltenden Sondervorschriften (§ 18 HWoFG) werden mit den vorliegenden Registrier- und Vergaberichtlinien bestimmt. 5Klarstellung, dass die
Bewerber:innen unzureichend untergebracht sein müssen, um eine soziale Dringlichkeit zu besitzen. 6Keine Änderung zur vorhergehenden
Richtlinie. 7Neue Formulierung bezüglich des
nicht ausreichenden Wohnraums. Bisher nur für zu kleine Wohnungen. 8Weitergehende Definition des
Wohnraums im Hinblick auf die Möglichkeit der selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung und der baurechtlichen Genehmigungen. Wie bisher ist die Mindestanzahl von Wohnräumen für die verschiedenen Haushaltsgrößen benannt. Neu hinzugekommen sind die für einzelne Haushaltsgrößen (ab 3 Personen) definierten Mindestflächen in m². Im Einzelnen sind die Haushaltsgrößen bis zu 6 Personen aufgeführt. 9Wie bisher sollen Jugendliche und
junge Erwachsene erst ab dem 25. Lebensjahr als wohnungssuchend registriert werden, sofern sie nicht aus eigenem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Definiert wird darüber hinaus die Ausnahme der Gruppe von unter 25-jährigen, die eine Kostenübernahmeerklärung eines Trägers vorweisen können. In der Regel sind dies Personen, die aufgrund ihrer sozialen Umgebung einen eigenen Haushalt begründen müssen. Ebenfalls hierunter fallen auch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Mietkosten und den Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Eine entsprechende Vorschrift wird zur Klarstellung in die Ausführungsbestimmungen übernommen. Damit wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.05.2009 (§ 5877) umgesetzt. 10Die Definition einer zu teuren
Wohnung wurde grundlegend überarbeitet und an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst. Zudem wurde das Berechnungsmodell verändert. Die Berechnung der Mietbelastungsquote bemisst sich nun auf der Grundlage des tatsächlich verfügbaren Einkommens (ohne Berücksichtigung der Anrechenbarkeit gem. §§ 6 und 7 HWoFG) und den tatsächlichen Mietkosten, einschließlich der Nebenkosten, jedoch ohne Verbrauchskosten wie Strom und Heizung. Dies gewährleistet eine realistischere Berücksichtigung der Belastung, da dem verfügbaren Nettoeinkommen die nicht regulierbaren Mietkosten gegenübergestellt werden. Die Quoten werden in regelmäßigen Abständen überprüft und in den Ausführungsbestimmungen zu den Registrier- und Vergaberichtlinien angepasst. Eine Wohnung gilt weiterhin als zu teuer, wenn das Jobcenter oder das Jugend- und Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main die Mietkosten nicht in vollem Umfang übernimmt und der defizitäre Teil aus den allgemeinen Regelsätzen beglichen werden müsste. 11Diese Regelung bleibt inhaltlich
unverändert. Der Satz "Dies wird spätestens bei der Verlängerung der Registrierdauer des/der Bewerber/s/in überprüft" ist entfallen, da dies bereits in das normale Verwaltungshandeln übergegangen ist. 12Entspricht dem ersten Satz der
bisherigen Richtlinien (I. 4.5. / alte Fassung). Der zweite Satz "Bei Antragsteller/inne/n, die wegen störenden Verhaltens (Frankfurter Richtlinien 2040 / 2.2) aus ihrer derzeitigen Wohnung geräumt werden, wird eine Wohnungsvermittlung nur in Abstimmung mit dem Sozialamt vorgenommen." wurde gestrichen, da er rechtlich zu unbestimmt und an der falschen Stelle verortet ist. Teil I der Registrier- und Vergaberichtlinien regelt ausschließlich die Registrierung von Wohnungssuchenden, nicht deren Vermittlung. 13Die bisherigen Punkte I. 4.6 bis
4.9 (a. F.) der Richtlinie beschrieben unterschiedliche Behörden, die eine Räumungsverfügung erstellen konnten (z. B. Bauaufsichtsbehörde, Gesundheitsbehörde). Die Punkte werden im neuen Punkt 1.6 zusammengefasst und verallgemeinert. Die möglichen Fallkonstellationen, die unter diesen Punkt fallen könnten, werden in den Ausführungsbestimmungen benannt. 14Hier erfolgt eine Konkretisierung
der bisherigen Regelung. Die Beschaffenheit der derzeitigen Wohnung muss dem Verbleiben aufgrund einer dauerhaften Erkrankung oder Schwerbehinderung entgegenstehen. 15Der besonderen sozialen
Dringlichkeit in Fällen von häuslicher Gewalt und Kindeswohlgefährdung wird hiermit Rechnung getragen. 16Da der Bedarf, vor allem an großen
Wohnungen in Frankfurt am Main, sehr hoch ist, werden Personen von der Bedingung einer unzureichenden Unterbringung in den Registrier- und Vergaberichtlinien befreit. Voraussetzung ist, dass damit ein wohnungswirtschaftlicher Vorteil erzielt und ein dringender Bedarf gedeckt wird. Hier sind mehrere Faktoren, wie z. B. die Lage und Ausstattung der freizumachenden Wohnung, maßgebend. 17Die bisherigen Regelungen der
"Bindung an Frankfurt" wurden grundlegend überarbeitet und neu gegliedert. In der neuen Fassung wird festgelegt, dass die Versorgung mit Sozialwohnungen in Frankfurt am Main nur "Frankfurter Bürger:innen" vorbehalten ist (s. 2.1). In der Nummer 2.2 und 3. werden Ausnahmen von dieser Regel definiert für Personen und Haushalte, die nicht die Vorgaben der Nr. 2.1 erfüllen, die aber trotzdem registriert werden können. 18Frankfurter Bürger:innen sind alle
Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in Frankfurt am Main verstetigt haben. Dies gilt wie bisher für alle Personen, die mind. ein Jahr mit Hauptwohnsitz in Frankfurt am Main gemeldet sind. Diese Vorgehensweise ist auch in der Rechtsprechung anerkannt. So urteilte beispielsweise der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits im Jahr 1989: "Bei dem Maß an Fluktuation, das die Wohnbevölkerung einer Stadt von der Größe und dem Charakter Frankfurts hat, und angesichts anhaltender Nachfrage nach Sozialwohnraum kann die Behörde solche Bewerber:innen ausscheiden oder zurückstellen, die nur eine flüchtige oder erkennbar zeitlich eng begrenzte Bindung an die Stadt haben." 19Die Nr. 2.2 benennt im Folgenden
die Ausnahmen von den Regelungen der Nr. 2.1. 20Sofern Personen außerhalb von
Frankfurt wohnen, aber von der Stadt Frankfurt am Main auf Grundlage eines Sozialgesetzbuches dort untergebracht wurden oder die eine Haftstrafe außerhalb Frankfurts verbüßen müssen, können diese trotzdem registriert werden, wenn sie unmittelbar vor der Maßnahme / der Haftstrafe die Bedingungen der Nr. 2.1 erfüllt haben. In diesen Fällen steht nicht der freiwillige Wegzug aus Frankfurt im Vordergrund, sondern die Maßnahme. Den Personen soll daraus kein Nachteil entstehen. 21Ehemaligen Frankfurter Bürger:innen
wird mit dieser Regelung unter den genannten Umständen der Rückzug nach Frankfurt am Main ermöglicht. 22Älteren Frankfurter Bürger:innen
(ab 60 Jahre), die außerhalb von Frankfurt wohnen, aber mind. 30 Jahre in Frankfurt am Main wohnhaft waren, soll mit dieser Regelung die Rückkehr in ihre "Heimatstadt" ermöglicht werden. 23Personen, die in unzumutbarer
Entfernung von Frankfurt am Main wohnen, können bei Einhaltung der Voraussetzungen (Nr. 3.1 und 3.2) registriert werden. Zur Definition der zumutbaren Entfernung siehe Ausführungen zu Randziffer 26. 24Die bisherige Regelung in den
Richtlinien a. F. entspricht nicht mehr den Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt. Die inzwischen sehr häufig anzutreffenden geringfügigen Beschäftigungen, Praktika und Mehrfach-Zeitverträge waren bislang nicht berücksichtigt. Die Konzentration in der neuen Fassung auf unbefristete abhängige Beschäftigungsverhältnisse mit mind. Halbtagsbeschäftigung bekräftigen die Bindung an Frankfurt am Main. Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung an einem Arbeitsplatz in Werkstatt- und Integrationsbetrieben (z. B. Praunheimer Werkstätten) ist einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gleichgestellt. Eine entsprechende Vorschrift wird zur Klarstellung in die Ausführungsbestimmungen übernommen. Damit wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.01.2020 (§ 5182) umgesetzt. 25Entspricht den bisherigen
Regelungen der Nr. 3.8. der Richtlinien a. F. Die Fallkonstellationen wurden konkretisiert. 26Frankfurt am Main ist bundesweit
die Stadt mit den zweitmeisten Pendler:innen (Auswertung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)). Die Lage auf dem öffentlich geförderten Wohnungsmarkt mit seinem geringen Angebot kann diese große Zahl von Pendler:innen nicht aufnehmen. Der Regionalverband FrankfurtRheinMain führt dazu aus: "In den Kommunen Bad Vilbel, Kelsterbach, Offenbach, Eschborn, Mörfelden-Walldorf, Maintal und Neu-Isenburg arbeitet mehr als die Hälfte aller Auspendler:innen im direkt angrenzenden Frankfurt; in vielen Kommunen - etwa aus dem Vordertaunus - beträgt der Anteil der "Frankfurt-Pendler:innen" immer noch vierzig Prozent und mehr. Mit zunehmender Entfernung von Frankfurt wächst jedoch der Einfluss anderer wichtiger Pendler:innenziele wie Wiesbaden, Mainz, Gießen oder Darmstadt, so dass sich in Gemeinden am Rande des Verbandsgebietes wie in Münzenberg, Ginsheim-Gustavsburg, Grävenwiesbach, Mainhausen, Ronneburg, Hammersbach, Nauheim, Wölfersheim und Bischofsheim nur noch weniger als zwanzig Prozent der Auspendler:innen nach Frankfurt orientieren." Durch den gut ausgebauten öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain sind in der Regel angemessene Pendelzeiten gegeben. Vergleichbare Regelungen in Bezug auf zumutbare Pendelzeiten bestehen im § 140 Abs. 4 des SBG III. Hier gelten z. B. bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden Pendelzeiten von insgesamt bis zu 2 1/2 Stunden als zumutbar. 27Definition der registrierfähigen
Haushaltszusammensetzungen gem. den gesetzlichen Vorgaben für Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften. Da in Frankfurt am Main gerade größere öffentlich geförderte Wohnungen zur Versorgung von Familien dringend benötigt werden, ist die Versorgung von reinen Wohngemeinschaften ausgeschlossen. 28Ausnahmen von der Nr. 4.
(Ausschluss von Wohngemeinschaften) sind möglich für Schwerbehinderte (2er Wohngemeinschaft) und bei besonderen Wohnprojekten, z. B. des gemeinschaftlichen und genossenschaftlichen Wohnens. 29Die Festlegung der Registrierdauer
erfolgt analog der Geltungsdauer von Wohnberechtigungsscheinen gem. § 17 Abs. 1 HWoFG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Registrierdauer auf zwei Jahre erhöht werden. Dies ist z. B. bei Rentner:innen der Fall, da hier keine Einkommensveränderungen zu erwarten sind. Wird erst nach Ablauf der Registrierdauer ein Wiederholungsantrag gestellt, gilt dieser dann als Neuantrag mit der Folge, dass bislang erworbene Wartezeiten wegfallen. 30Die Dringlichkeitseinstufung wurde
neu gegliedert. In die bisherige Stufe 0, die nach außen hin kaum in Erscheinung trat, wurden ausschließlich Freimacher:innen eingestuft, also Personen die vor allen anderen Personen vermittelt werden sollen, wobei es keine Durchlässigkeit von der Stufe 1 in die Stufe 0 gab. Diese Durchlässigkeit, in Form einer Wartezeit von einem Jahr, wurde nun eingeführt und die bisherigen Stufen 0 bis 3 in die Stufen 1 bis 4 umgewandelt. Die geänderte Formulierung gilt zudem der Klarstellung. Zum einen werden die Wohnungssuchenden gemäß ihrer derzeitigen Wohnverhältnisse eingestuft und zum anderen wird klargestellt, dass die Stufe 1 die höchste Dringlichkeit darstellt. 31Der Zusatz aus den bisherigen
Richtlinien "Die Versorgung von Personen und Familien, bei denen akut und unabwendbar Obdachlosigkeit droht, hat Vorrang vor der Versorgung der in Stufe 1 sonstigen genannten Personenkreise." wird gestrichen. Zum einen ist die Versorgung dieser Wohnungssuchenden vor Eintritt in die Obdachlosigkeit aufgrund der mangelnden Angebotslage in der Praxis gar nicht möglich, zum anderen würde dieses Vorgehen eine gerechte Verteilung nach Dringlichkeit und Wartezeit verhindern. 32Im Gegensatz zu den bisherigen
Richtlinien wird in den einzelnen Dringlichkeitsstufen nun zusätzlich ein verbindendes, übergeordnetes Merkmal benannt, um sie zu klassifizieren, anstatt nur alle kleinteiligen Fallkonstellationen aufzuzählen und zu subsumieren. Somit werden auch Fallkonstellationen im Dringlichkeitssystem einfacher verortbar, die nicht namentlich erwähnt werden. In der Dringlichkeitsstufe 1 (alt

0) befinden sich neben den Freimacher:innen nun alle , die über keinen eigenen Wohnraum verfügen . Dieser Personenkreis ist somit gegenüber den vorherigen Richtlinien um eine Dringlichkeitsstufe aufgewertet worden. Im Falle von Geflüchteten beträgt die Verbesserung nun zwei Dringlichkeitsstufen, die damit allen anderen, auf öffentliche Kosten untergebrachten Personen gleichgestellt werden. 33 | In der Dringlichkeitsstufe 2 (alt

1) befinden sich nun alle, deren Wohnsituation akut bedroht oder extrem unzureichend ist . Eine Aufwertung durch Zuordnung zu dieser Stufe erfahren hierbei Wohnungsnotstandsfälle nach dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG) sowie Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Wohnung zwingend aufgeben müssen. 34 | In der Dringlichkeitsstufe 3 (alt

2) befinden sich nun alle, deren Wohnsituation unsicher, bedroht oder stark unzureichend ist . Die bisherigen Richtlinien haben in allen Fällen von "zu kleiner" Wohnung nicht unterschieden - es sei denn, es handelte sich um einen Wohnungsnotstandsfall nach HWoAufG, oder Wohnungen, in denen aufgrund eines fehlenden eigenen Bades oder einer Küche keine selbstbestimmte Lebensführung möglich ist - und diese pauschal der ehemaligen Stufe 3 zugeordnet. Es machte bisher keinen Unterschied, ob in einer 2-Zimmerwohnung mit 55 m² (eine für 2 Personen geeignete Wohnung) drei, vier oder fünf Personen "zu klein" gewohnt haben. Die neue Systematik führt hier eine feinere Unterteilung ein und stellt die Fälle von "nicht selbstbestimmter Lebensführung" und "Wohnungen, die mit 2 oder mehr Personen zu viel bewohnt werden" eine Stufe besser. Eine genauere Aufschlüsselung der Bewertung von Wohnungsgrößen zur Anzahl der Bewohner:innen ist in den Ausführungsbestimmungen dargestellt. 35 | In der Dringlichkeitsstufe 4 (alt

3) befinden sich nun alle, deren Wohnsituation unzureichend ist und die aufgrund geringer(er) soziale Dringlichkeit nicht in Stufe 1, 2 oder 3 eingestuft wurden . 36Die Regelung verhindert
ungerechtfertigte dringlichere Einstufungen. 37Die Stadt Frankfurt am Main ist
gem. der SozWohnV des Landes Hessen Gemeinde mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Nach § 3 Abs. 1 hat sie den Verfügungsberechtigten mindestens drei geeignete Wohnungssuchende als Nachmieter:in für eine freigewordene Wohnung zu benennen. Die Vorschrift bestimmt die Reihenfolge der zu benennenden Wohnungssuchenden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (§ 5a HWoBindG) wird festgeschrieben. 38Zur Vermeidung von unnötigen
Leerständen können bei schwer vermittelbaren Wohnungen Wohnungssuchende ohne Rücksicht auf ihre Dringlichkeitseinstufung benannt werden. 39Die in § 8 HWoFG genannten
Fördergrundsätze gelten in erster Linie für die Neuförderung. Diese müssen aber selbstverständlich auch für die Belegung gelten. In der Praxis werden für die Erstbelegung von Neubauten und von Wohnungen aus dem Förderprogramm "Erwerb von Belegungsrechten" im Vorfeld entsprechende Belegungskonzepte zwischen dem Amt für Wohnungswesen und den Verfügungsberechtigten erstellt. So können sowohl die Fördergrundsätze als auch eine ausgewogene Bewerber:innenzusammensetzung sichergestellt werden. 40Bewerber:innen die gem. Nr. 1.9
registriert wurden (Freimacher:innen), werden vorrangig vermittelt, um möglichst schnell die untergenutzte Wohnung einer größengerechten Belegung zuführen zu können. 41In den bisherigen Richtlinien waren
den Wohnungssuchenden Wunschmöglichkeiten bzgl. der Lage und der Ausstattung der gesuchten Wohnung eingeräumt (z. B. "kein Erdgeschoß", "nur Wohnung mit Balkon" oder "kein Hochhaus"). Lediglich die Wohnungssuchenden, die durch ihre derzeitige Unterbringung öffentliche Kosten verursachten, waren in ihren Wunschmöglichkeiten eingeschränkt. Die Möglichkeit, Wünsche zu äußern, suggerierte den Wohnungssuchenden eine Vielfalt an möglichen Wohnungsangeboten (ähnlich dem Verfahren im freifinanzierten Wohnungsbau, z. B. durch Makler), die jedoch nicht vorhanden ist. 42Die Wohnungssuchenden können
grundsätzlich ihre präferierten Stadtteile auswählen. Diese Regelung schließt nun auch Personen ein, die auf öffentliche Kosten untergebracht sind, da sich die alte Regelung als wenig praxistauglich erwiesen hat. In der Beratung werden die Wohnungssuchenden aber darauf hingewiesen, dass die Beschränkung auf einige wenige Stadtteile die Möglichkeiten eines Wohnungsangebotes sehr stark einschränkt bzw. sogar unmöglich macht. Darüber hinaus können Anforderungen an die Lage und/oder Ausstattung der Wohnung ausschließlich durch gesundheitliche Gründe anerkannt werden. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen und müssen in jedem Fall begründet, nachvollziehbar und überprüfbar sein. 43Die Registrierbedingungen nach
Ziffer I. 1. ff. setzen immer eine gewisse Grund- dringlichkeit voraus. Diese reicht von Wohnungssuchenden mit einer zu kleinen Wohnung bis zu Wohnungssuchenden ohne eigene Wohnung, die z. B. in Wohnheimen untergebracht sind. Um der Dringlichkeit jeder einzelnen Bewerbung bei der Vermittlung gerecht zu werden, ist es unabdingbar, eine größere Angebotsakzeptanz bei den Wohnungssuchenden einzufordern. So ist z. B. nicht nachvollziehbar, dass ein wohnungssuchender Haushalt ohne eigene Wohnung ein größengerechtes Angebot ablehnt, weil z. B. kein Balkon vorhanden ist. Da aufgrund der Benennungsregeln gem. Ziffer III.

2. ohne entsprechende Sanktionen ein solcher Haushalt immer wieder auf den vorderen Plätzen bei den Vorschlagslisten steht und anderen mietwilligen Wohnungssuchenden die Chance auf ein Angebot nimmt, sind entsprechende Sanktionen erforderlich. Dies fördert zukünftig zum einen die Akzeptanz der Angebote und sorgt im Verweigerungsfall für mehr Chancengleichheit unter den Wohnungssuchenden, da somit eine höhere Durchmischung innerhalb des Bewerber:innenpools möglich wird. Von der Benennung ausgeschlossene Wohnungssuchende werden für ein Jahr gesperrt und verlieren die bislang erworbenen Wartezeiten.

Zu II.

Die Änderungen der Richtlinien bedingen eine Übergangsregelung für die Wohnungssuchenden, die vor Inkrafttreten der neuen Richtlinien registriert wurden, da sich die Bewertung der sozialen Dringlichkeit und die Zuordnung zu einer Dringlichkeitsstufe mit den neuen Richtlinien verändert.

Zu III.

Aufgrund der notwendigen "Grobkörnigkeit" und Verallgemeinerung von Regelungsinhalten in Richtlinien sowie der sich ständig im Wandel befindlichen Rechtsprechung und Gesetzgebung zu den vielfältigen Rechtsbereichen (Familienrecht, Aufenthaltsrecht, Sozialgesetzgebung etc.), die bei der Registrierung und Vermittlung von sozialwohnungsberechtigten Haushalten zu beachten sind, bedarf es des regelmäßigen Erlassens von Arbeitsanweisungen bzw. Ausführungsbestimmungen im laufenden Verwaltungshandeln, um auf veränderte rechtliche Rahmenbedingungen, aber auch auf die sich ebenfalls wandelnden gesellschaftlichen und persönlichen Lebensrealitäten von Wohnungssuchenden, angemessen reagieren zu können.

Im Sinne einer transparenten und bürger:innenfreundlichen Verwaltung werden die zur Entscheidung über Registrierung und Bewerber:innenauswahl maßgeblichen Vorschriften über das Internetangebot der Stadt öffentlich zugänglich gemacht.

Zu IV.

Mit den Beschlüssen § 5877 vom 07.05.2009 und § 5182 vom 30.01.2020 wurde der Magistrat beauftragt, die Registrier- und Vergaberichtlinien dahingehend zu überarbeiten, dass (sinngemäß) Werkverträge und ähnliche Beschäftigungsverhältnisse von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten normalen Beschäftigungsverhältnissen gleichzusetzen sind und dass Menschen mit Behinderung unter 25 Jahren, die aus dem elterlichen Haushalt ausziehen wollen, die gleiche Behandlung erfahren wie Menschen ohne Behinderung.

Beide Punkte sind zum Teil bereits seit vielen Jahre gängige Verwaltungspraxis bei der Registrierung und Vermittlung von sozialwohnungsberechtigten Wohnungssuchenden. Es bedarf hier keiner weiteren Ausführung darüber, dass es sich bei beiden Punkten um eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung handeln würde, verfahre der Magistrat anders als in den beiden Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung inhaltlich gefordert.

Aufgrund der Systematik und Ordnung der neuen Registrier- und Vergaberichtlinien finden sich beide Punkte jedoch nicht dort wieder, sondern werden in die nachgelagerten Ausführungsbestimmungen aufgenommen. Durch diesen Beschlusspunkt wird noch einmal hervorgehoben, dass die beiden genannten Regelungen, auch bei zukünftigen Änderungen der Ausführungsbestimmungen, nicht zur Disposition stehen.

D. Öffentlichkeitsbeteiligung

Keine.

Anlage 1_Frankfurter_RVR (ca. 25 KB) Anlage 2_Uebergangsregelung-RVR (ca. 5 KB)

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 4. Dezember 2019NRNR 1053UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen! Registrier- und Vergaberichtlinien für Wohnungssuchende in Frankfurt überarbeitenSTVV-Antrag · CDU, SPD, GRÜNE
  2. 3. August 2020BB 350UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen!Magistratsbericht
  3. 10. März 2023Sie sind hier
    MM 39Frankfurter Registrier- und Vergaberichtlinien Novelle der Richtlinien zur Überlassung von Sozialwohnungen an berechtigte Haushalte in Frankfurt am Main
    Magistratsvortrag
  4. 5. Juni 2023NRNR 681Wichtige Ausnahme aufnehmen - Frauen in FrauenhäusernSTVV-Antrag · LINKE.
  5. 5. Juni 2023NRNR 680Frankfurter Registrier- und Vergaberichtlinien: Novelle der Richtlinien zur Überlassung von Sozialwohnungen an berechtigte Haushalte in Frankfurt am Main Ausnahmeregelung für von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder in FrauenhäuserSTVV-Antrag · GRÜNE, SPD, FDP, Volt

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

MVortrag des Magistrats

Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.

  1. 1Magistrat legt Vortrag vor
  2. 2Ausschüsse beraten
  3. 3Plenum entscheidet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf7 Beratungen
Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 17 · 27.04.2023
TO I, TOP 13
Beraten
nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 39 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneSPDFDPVolt
Ablehnung:
CDULinkeAfDFRAKTION
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, LINKE., AfD und FRAKTION (= Ablehnung)

Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau
Sitzung 17 · 02.05.2023
TO I, TOP 19
Beraten
nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 39 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneSPDFDPLinkeVoltFRAKTION
Ablehnung:
CDU
Enthaltung:
AfDBFF-BIG
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, LINKE., Volt und FRAKTION gegen CDU (= Beratung); AfD und BFF-BIG (= Enthaltung)

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 20 · 09.05.2023
TO II, TOP 7
Beraten
nicht auf TO Die Beratung der Vorlage M 39 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
GrüneSPDFDPLinkeVoltFRAKTION
Ablehnung:
CDU
Enthaltung:
AfDBFF-BIG
Abstimmung im Original

Abstimmung: GRÜNE, SPD, FDP, LINKE., Volt und FRAKTION gegen CDU (= Beratung); AfD und BFF-BIG (= Enthaltung)

Ausschusses für Soziales und Gesundheit
Sitzung 18 · 06.06.2023
TO I, TOP 12
Zur Kenntnis
Punkt 1: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Soziales und Gesundheit die Beratung der Vorlage M 39 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Soziales und Gesundheit die Beratung der Vorlage M 39 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Soziales und Gesundheit die Beratung der Vorlage NR 680 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Soziales und Gesundheit die Beratung der Vorlage NR 681 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltBFF-BIG
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt und BFF-BIG zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt und BFF-BIG zu 3. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt und BFF-BIG

Ausschusses für Planen, Wohnen und Städtebau
Sitzung 18 · 13.06.2023
TO I, TOP 12
Zur Kenntnis
Punkt 1: Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage M 39 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage M 39 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage NR 680 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau die Beratung der Vorlage NR 681 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneCDUSPDFDPLinkeAfDVoltFRAKTIONÖkoLinX-ELFBFF-BIG
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG zu 3. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., AfD, Volt, FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG

Haupt- und Finanzausschusses
Sitzung 21 · 20.06.2023
TO I, TOP 14
Angenommen
Punkt 1: Der Vorlage M 39 wird im Rahmen der Vorlage NR 680 zugestimmt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Der Vorlage M 39 wird im Rahmen der Vorlage NR 680 zugestimmt. 2. Der Vorlage NR 680 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 3. Der Vorlage NR 681 im Rahmen der Vorlage NR 680 zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneSPDFDPVolt
Ablehnung:
CDUFRAKTIONBFF-BIGLinkeAfDÖkoLinX-ELF
Sonstige:
Gartenpartei (M 39 und NR 680 = Enthaltung, NR 681 = Annahme ohne Zusatz)
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, FRAKTION und BFF-BIG (= Annahme ohne Zusatz), LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 681) sowie AfD und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., Volt, FRAKTION und ÖkoLinX-ELF gegen AfD (= Ablehnung) und BFF-BIG (= Prüfung und Berichterstattung) zu 3. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU und AfD (= Ablehnung) sowie LINKE., FRAKTION und ÖkoLinX-ELF (= Annahme ohne Zusatz) und BFF-BIG (= Prüfung und Berichterstattung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (M 39 und NR 680 = Enthaltung, NR 681 = Annahme ohne Zusatz)

Stadtverordnetenversammlung
Sitzung 23 · 22.06.2023
TO II, TOP 30
Angenommen
Punkt 1: Der Vorlage M 39 wird im Rahmen der Vorlage NR 680 zugestimmt.
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)

1. Der Vorlage M 39 wird im Rahmen der Vorlage NR 680 zugestimmt. 2. Der Vorlage NR 680 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. 3. Der Vorlage NR 681 im Rahmen der Vorlage NR 680 zugestimmt.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

zu 1)
Zustimmung:
GrüneSPDFDPVolt
Ablehnung:
CDUFRAKTIONBFF-BIGLinkeAfDÖkoLinX-ELF
Enthaltung:
Gartenpartei
Abstimmung im Original

Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU, FRAKTION und BFF-BIG (= Annahme ohne Zusatz), LINKE. (= Annahme im Rahmen NR 681) sowie AfD und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); Gartenpartei (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, LINKE., Volt, FRAKTION und ÖkoLinX-ELF gegen AfD (= Ablehnung) sowie BFF-BIG (= Prüfung und Berichterstattung); Gartenpartei (= Enthaltung) zu 3. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU und AfD (= Ablehnung) sowie LINKE., FRAKTION, ÖkoLinX-ELF und Gartenpartei (= Annahme ohne Zusatz) sowie BFF-BIG (= Prüfung und Berichterstattung)

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